Steuern in der BRiD?

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – 1 BvR 1550/03; 1 BvR 2357/04; 1 BvR 603/05 – (zu § 93 Absatz 8 der Abgabenordnung) (BVerfGE20070720 k.a.Abk.)B. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1673 (Nr. 35)
Geltung ab 28.07.2007; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

1 Änderung

Entscheidung
Entscheidung ändert mWv. 28. Juli 2007 AO

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03; 1 BvR 2357/04; 1 BvR 603/05 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung vom 23. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 2928), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22. September 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 2809), ist mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


AbgabenordnungNeunter Teil – Schlussvorschriften (§§ 413 – 415)   
Gliederung
§ 415 AO

(Inkrafttreten)

–> Inkrafttreten? 🙂


Sehr geehrte Damen und Herren,  
Ich bitte Sie mit diesem Schreiben um Legitimation Ihrer Handlung zum Versenden von „Bescheiden“ in Bezug auf die Erhebung von Steuern.

Die gesetzliche Grundlage der Erhebung von Steuern, innerhalb des vereinigten Wirtschaftsgebietes der Bundesrepublik Deutschland lt. Begriffsbestimmung des GG (Grundgesetz) gegenüber Bewohnern bzw. sich dauerhaft aufhaltender Menschen in dem von Ihnen bedachten geografischen Gebiet.

Insofern sind Sie gebeten, Ihrer Verpflichtung der vermeintlichen Stellung nach, die juristisch fundierte Darlegung zu assimilieren, also sich jener zu ergeben oder eine ebenso juristisch fundierte Gegendarstellung, die dann Ihren Anspruch, zweifelsfrei untersetzt, zu übermitteln, welcher ich dann, einer Klarheit vorausgesetzt, nachkommen werde.

Ich gebe zu bedenken, dass ein Ignorieren der juristisch fundierten Darlegung in Verbindung mit weiteren, anderen oder ähnlich gearteten Anschreiben mir gegenüber, eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht in Ihrem Verständnis darstellt. Da Sie hiermit eindeutig aufgeklärt sind, würde das Ignorieren den Tatbestand des Störens des Rechtsfriedens darstellen, nach welchem Sie, im Einzelnen die handelnden Personen und deren Vertreter einzeln und in gesamtschuldnerischer Haftung ersatzweise, zur Verantwortung gezogen werden.

Ich fordere Sie hiermit eindeutig auf, Stellung zu beziehen, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen für eine Steuererhebung zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland Sie tätig sein wollen und beweisen Sie jene.

I. Auswirkung des fehlenden territorial-räumlichen Geltungsbereichs auf GG und Steuergesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland von Deutschland;
II. Auswirkung der Unmöglichkeit oder Verletzung des Zitierverbotes im Grundgesetz und bei den Steuergesetzen;
III. Fehlende Steuerpflicht für die Bundesrepublik Deutschland von Deutschland im GG;
IV. Nichtigkeit nicht nachvollziehbarer und undeutlich bzw. unklar gesetzter Gesetze;
V. Nichtige Gesetzgebung durch Wahlfälscher und Wahlbetrug in der Bundesrepublik Deutschland von Deutschland;
VI. Statthaftigkeit der Berufung auf Steuerverweigerung nach dem Widerstandsrecht Art. 20 (4) GG wegen Völkermord am Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reichs mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit, Hochverrat und Völkerrechtsverbrechen durch die Machtinhaber der Bundesrepublik Deutschland von Deutschland.

Insoweit können die nachfolgenden wiederholten und vertieften Vorträge zur Rechtslage nicht rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich vollständig ausgeblendet werden und müssten eine dazu im verbotenen Widerspruch erstellte Entscheidung rechtsstaatskonform verhindern.
Beweis:
Es wird auf die Fundstelle zu Jarass/Pieroth, GG. 9. Auflage, Art. 105, Rn 2 hingewiesen, die

folgendermaßen lautet:
„Die Besteuerungsmöglichkeit im Verhältnis zum Bürger wird vom GG stillschweigend vorausgesetzt (BVerfGE 55, 274/30 1)“

Insoweit ist der Nachweis geführt, dass das Grundgesetz keine Steuerpflicht erklärt. Stillschweigende Voraussetzungen zu Lasten anderer, ohne deren Kenntnis vom Stillschweigen, sind aber grundsätzlich unzulässig.
Stillschweigende, textlich nicht nachvollziehbare Vereinbarungen haben auch keinen unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen Geltungsbereich, was so etwas nicht rechtskräftig werden lassen kann.
Nicht vollumfänglich nachvollziehbare Gesetzestexte sind auch nicht zu begreifen, können grundsätzlich das nicht auszuschließende Zitiergebot des GG Art. 19 I nicht berücksichtigen und sind auch deshalb nichtig.
Deshalb ist die angeführte Entscheidung des BVerfG von 1955 lediglich unbeachtlicher Ausdruck von Kollaborateuren für eine Besatzungsdiktatur, welche unter der Haager Landkriegsordnung die Weimarer Verfassung einschließlich der RAO da berücksichtigt, wo es ihr willkürlich passt. Selbst das verböte aber neue Steuerarten und immer höhere Steuern.
Durch Außerkraftsetzen der RAO ab dem 01.01.1977 für die Bundesrepublik gibt es auch keinen Bezug über die Weimarer Verfassung zum Art. 134 auf die Haager Landkriegsordnung mehr.
Die Bundesrepublik Deutschland von Deutschland ist nach ihrer tatsächlich unzutreffenden Behauptung seit dem 03.10.1990 kein souveräner Staat. Sie muss sich deshalb an dieser Täuschung selbst festhalten lassen und hat daher kein rechtsstaatskonformes Steuererhebungsrecht nach Ihrem GG mehr, weil kein Besatzerdiktat weiterhin die Haager Landkriegsordnung offen, immer noch für Deutschland im Kriegszustand, als verbindlich erklären und durchsetzen könnte.
Im Übrigen ist eine einseitige stillschweigende Voraussetzung nur solange durchzuhalten, wie man sich nicht mindestens stillschweigend widersetzt.

Ich erkläre hiermit, dass ich niemals einer stillschweigenden Voraussetzung, einer nicht rechtsfähigen, nicht gesetzlich klaren und textlich deutlich verständlichen Besteuerungsmöglichkeit zugestimmt hätte und habe und berufe mich ausdrücklich auf die, meiner Ansicht nach, böswillige Täuschung durch die bundesrepublikanischen Finanzbehörden bei der Steuereintreibung, um die Unterstellung einer stillschweigenden Einwilligung zur Steuerpflicht durch konkludentes Handeln zu verhindern.

Damit ist auch eine Verjährung bezüglich der schon erhobenen und hiermit ausdrücklich zurückgewiesenen Forderungen des bundesrepublikanischen Verwaltungsstrukturgebildes seit mindestens 01.01.1977 ausgeschlossen. Darüber hinaus erkläre ich vorsorglich, dass ich alle durch mich bisher gezahlten Steuerbeträge zurückfordere, da sie unter Täuschung im Rechtsverkehr und unter Ausnutzung von Machtstrukturen ergaunert wurden.


Nach an Ihrer behaupteten Rechtsstellung gilt also zwar das Grundgesetz noch, es lässt jedoch keine
Steuerpflicht erkennen. Dazu kann ich Ihnen erklären, dass in keinem Grundgesetzartikel der Steuerbegriff definiert ist, kein Steuerpflichtiger bezeichnet wird und auch keine Voraussetzung erklärt wird, unter welcher Gesetzmäßigkeit Steuern an die Bundesrepublik Deutschland von Deutschland zu zahlen wären.
Da das GG die rechtswirksame verfassungsrechtliche Grundlage der Bundesrepublik Deutschland
von Deutschland darstellt, soll sich daher aus die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von
Steuern ergeben (vgl. Art. 105 GG). Das Grundgesetz ist aber keine Verfassung und keine verfassungsrechtliche Grundlage der Bundesrepublik Deutschland, weil das Grundgesetz durch Art. 146 GG im gleichen Moment aufgehört hat zu existieren, in dem es als Verfassung gelten müsste.
Grundgesetz Art. 146 (Geltung und Dauer) lautet in der letzten im Deutschen Bundestag ohne
Rechtskraft veränderten Fassung,
Zitat: 
„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Wäre das Grundgesetz also eine Verfassung, wie es die bundesrepublikanischen Juristen im Wege der Sinnentstellung gerne im eigenen Interesse behaupten, dann würde Art. 146 wie folgt auszulegen sein:
Diese Verfassung, die nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte
deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die
vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Die ebenfalls im Deutschen Bundestag veränderte Präambel zum Grundgesetz behauptet nun aber,
Zitat:
„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als
gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das
deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und die Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk.“

Würde die Präambel also unwiderlegbare Tatsachen behaupten, so hätte sich danach das deutsche
Volk in freier Selbstbestimmung das Grundgesetz = Verfassung gegeben, wodurch wegen GG Art.
146 diese Verfassung am gleichen Tag ihre Gültigkeit verloren hätte. Die Machtinhaber und Erfüllungsgehilfen der Bundesrepublik Deutschland aber gleichwohl immer noch darauf beharren, dass das Grundgesetz gilt und Bestand hat, muss die Präambel des Grundgesetzes gelogen sein.
Tatsächlich enthält die Präambel des Grundgesetzes in 3 Sätzen sogar sieben Lügen:

1. Lüge: Das deutsche Volk wurde gar nicht gefragt! Es waren besatzungsabhängige Wahlbetrüger und Wahlfälscher, die sich ohne Aufklärung durch Millionen Ausländer und Staatenlose wählen ließen, die dem deutschen Volk die Selbstbestimmung verweigerten.
2. Lüge: Das von der Bundesrepublik Deutschland behauptete deutsche Volk hat keine verfassungsgebende Gewalt, sondern nur allein die Staatsangehörigen des Deutschen Reichs mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit, die sich das Grundgesetz gerade nicht gegeben haben.
3. Lüge: Dem deutschen Volk, bestehend allein aus den Staatsangehörigen des Deutschen Reichs mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit nach GG Art. 116, wird in der Bundesrepublik Deutschland von Deutschland seit dem 09.05.1945 bis heute die freie Selbstbestimmung
verweigert.
4. Lüge: Die Einheit Deutschlands wurde am 03.10.1990 nicht vollendet, weil dazu das gesamte Reichsgebiet in den Grenzen vom 31.12.1937 gehört hätte und die Deutschen, die in den weiterhin annektierten Reichsgebieten erfasst hätten werden müssen, wo das Grundgesetz ja nicht gilt.
5. Lüge: Das neue Grundgesetz zum 03.10.1990 wurde nicht in Freiheit des deutschen Volkes formuliert und beschlossen, sondern in nichtiger Selbstkontrahierung der Siegermächte unter Besatzungsvorbehalt mit von ihnen abhängigen deutschen und nichtdeutschen Kollaborateuren in bundesrepublikanischen Regierungen, Bundestag und der Justiz, die Besatzungsrechte akzeptierten.
6. Lüge: Das Grundgesetz gilt gerade nicht, weil es oktroyiert ist. Es kann auch nicht gelten, weil der territorial-räumliche Geltungsbereich des GG vor dem 03.10.1990 schon aufgehoben war, was es nichtig gemacht hat. Die zusammengelogene Präambel ist nach korrekter juristischer Lehre rechtsunerheblich und nicht in Teilen gültig.
7. Lüge: Das Grundgesetz kann auch nachweislich schon deshalb nicht für das ganze deutsche Volk gelten, weil es nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von Deutschland gelten könnte. Dort siedelt aber nicht das ganze deutsche Volk.
Aus dieser zusammengelogenen Präambel können auch nicht einzelne Bestandteile willkürlich herausgegriffen werden und mit einer scheinbaren Rechtskraft angewendet werden, um z.B. einen angeblichen territorial-räumlichen Geltungsbereich für das GG zu behaupten!
Die BRDvD ist lediglich ein Besatzungskonstrukt unter Schirmherrschaft der Alliierten, welche auf Deutschem Reichsgebiet ohne Rechtsgrundlagen im Rahmen einer Parteien- und Juristendiktatur ohne Rechtstaatlichkeit eine Schreckensherrschaft gegen die tatsächlichen Deutschen als
Staatsangehörige des Deutschen Reichs errichtet hat.
Und aus Art.105 GG ist beim besten Willen keine Berechtigung zur Steuererhebung zu erkennen:

Art. 105 (Gesetzgebungskompetenzen)
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das
Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72
Abs. 2 vorliegen.
(2a)
(1) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.
(2) haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Art. 105 GG beschreibt und definiert also nachweislich keine Steuerpflichtigen, sondern Steuererhebungsberechtigungen ohne Bezeichnung, wer diese zu zahlen hat, ist dadurch jedenfalls unzureichend bestimmt. Die Gesetzgebungskompetenz erwähnt keine Steuern sondern regelt nur das Verhältnis der Verwaltungsstrukturen Bund zu Ländern als Besatzungsorganisationen.
Der Unterzeichner erkennt aus dem GG Art. 105 eine Steuerpflicht jedenfalls nicht, was auch im
gegenteiligen Fall grundgesetzwidrig gegen GG Art. 14 als unaufhebbares Gesetz stehen würde. Er
wird auch durch GG Art. 105 nicht direkt und persönlich angesprochen oder adressiert.
Die Präambel hat aus vielen, auch hier aufgeführten Gründen, niemals Rechtskraft erlangen können.  Deshalb ist sowohl die Behauptung bezüglich unbekannter vor- als auch nachkonstitutioneller Gesetze für eine Steuerpflichtbegründung in der Bundesrepublik Deutschland völlig nichtssagend, unklar, unverständlich und unsinnig.
Gesetze müssen aber zur Bewirkung einer Rechtskraft eindeutig, klar und verständlich sein, damit sie beachtet werden können bzw. müssen.
Noch toller ist die Behauptung, dass nun aus GG Art. 123 über unverständliche Formulierungen eine Steuerpflicht begründet werden soll.

GG Art. 123 lautet:
Art. 123 (Fortgeltung alten Rechts und alter Verträge)
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem
Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung aufgrund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

Sämtliche Gesetze vor dem Zusammentritt des Bundestages können nach dem Grundgesetz überhaupt nicht gelten. Nach Art. 19 I GG würde für jedes Gesetz außerhalb des GG grundsätzlich die Zitierpflicht zu beachten sein, die nicht rückwirkend für ein „vorkonstitutionelles“, allerdings auch weiterhin unbekanntes und nicht greifbares Gesetz, eingeführt werden konnte.
Ich verlange somit auch einen Hinweis auf die Rechtsauslegung unter Bezug auf GG Art. 123, weil danach auch die Weimarer Verfassung noch als gültig anerkannt sein müsste, soweit sie dem Grundgesetz nicht widerspricht!
Daraus ist doch unmittelbar zu folgern, dass das Grundgesetz keine Verfassung ist, weil das deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reichs mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit nicht zwei parallele Verfassungen haben kann.
Der Grundgesetzartikel 123 ist also grundsätzlich ein unerfüllbarer hohler Artikel.
Er beschreibt auch keinen Steuerpflichtigen, erklärt den Begriff der Steuer nicht und hat auch keinen Bezug zur Abgabenordnung sowie den nachfolgenden Steuergesetzen, die auch für sich allein betrachtet nach dem Grundgesetz wegen unheilbarer Mängel nichtig sind.
Nicht konkret verfasste, unverständliche Gesetze ohne Textinhalt sind unbeachtlich. Insoweit wird noch einmal auf die Fundstelle zu Jarass/Pieroth, GG, 9. Auflage 2007, Art. 105, Rn 2 hingewiesen, die jedem Finanzbeamten und Finanzrichter bekannt sein müsste.
Der bisherige Umgang des bundesrepublikanischen Gesetzgebers, der Regierung, der Justiz und der übrigen Verwaltung mit der Nichtbeachtung der im Grundgesetz festgelegten Rahmenrichtlinien ist im vorliegenden Falle der Beitreibung von Steuern ohne Rechtsgrundlagen als vorsätzliche Unterlassung des rechtlichen Gehörs zu werten und erfüllt daher nach hiesiger Auffassung den Tatbestand der Rechtsbeugung.
Grundrechte sind hauptsächlich in den Artikeln 1 bis 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland von Deutschland festgeschrieben, sie dienen als Abwehrrechte des Bürgers gegen das Machtmonopol der Regierenden.
Es gibt Grundrechte, die eingeschränkt werden dürfen und es gibt Grundrechte, die nicht eingeschränkt werden dürfen.
Die Art. 1 bis 20 des Grundgesetzes haben eine so genannte Ewigkeitsgarantie und sind für das GG unveränderlich von den Besatzern vorgegeben. Es steht also im jeweiligen Grundrechtsartikel dabei, wie und wann das Grundrecht eingeschränkt werden darf.

Ein Grundrecht darf in einem solchen Falle nur durch ein Gesetz eingeschränkt werden.
In dem betreffenden Gesetz müssen in einem Paragraphen vermerkt sein, welche Grundrechte durch das Gesetz eingeschränkt werden. Das schreibt das Zitiergebot des Artikels 19 I 2. des Grundgesetzes als Muss-Vorschrift vor. Fehlt der Hinweis im Gesetz auf die Grundrechtseinschränkung, ist das Gesetz nichtig.
Es ist erlaubt, die nachfolgenden weiteren Grundsatzinformationen zum Zitiergebot zur Kenntnis zu bringen:
Es steht mit Gesetzeskraft fest – denn das Grundgesetz hat nach Ihrer vermeintlichen
Arbeitsgrundlage ja für diese Rechtauslegung eine angenommene Gesetzeskraft – dass eine sich aus dem Grundgesetzartikel 105 (Gesetzgebungskompetenz zu Zöllen, Steuern und Abgaben) behauptete vorgebliche Steuerpflicht sofort unbeachtlich wäre, weil das Zitiergebot nach Artikel 19 (2) des Grundgesetzes nicht beachtet wurde und Rechtsfolgen bezüglich einer Steuerpflicht für im Grundgesetz selbst nicht bezeichnete steuerpflichtige, natürliche und juristische Personen, die sonst auch schlussendlich nach dem GG nicht identifizierbar sind, nicht hergeleitet werden können. Das gilt ebenso für den Art. 123 GG und alle verschwommenen, umgedeuteten und ganz unbekannten, z.B. vom niedersächsischen FG neuerdings vorgeschobenen „vorkonstitutionellen“ Gesetze. Insoweit ist auch grundsätzlich eine Einschränkung der Grundgesetzartikel 1 bis 20 und hier insbesondere Art. 14 GG durch eine nachfolgende Grundgesetzabweichung nicht möglich.
Jede dynamische Rechtsfolgenverweisung auf eine nichtige Form geht zwangsläufig ins Leere, da die in Bezug genommene Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann.
Eine geltungserhaltende Reduktion der Normen, die durch den nichtigen Gesetzestext verlautbart
werden sollten, oder vor Eintritt der Nichtigkeit verlautbart wurden, ist grundgesetzwidrig; denn die grundgesetzliche automatische Nichtigkeit erfasst den Gesetzestext im Umfang der Artikelformel des Artikels 19(2) des Grundgesetzes mit allen seinen möglichen Inhalten, ist daher nicht teilbar. Im Falle von gerichtlichen Entscheidungen zum Sachverhalt, darf ein Gericht wegen des Grundgesetzes keine nichtige Norm anwenden.
Die Rechtsprechung ist nur an das Grundgesetz, an gültige Gesetze und an das Recht gebunden (Artikel 20 III und Artikel 97 des Grundgesetzes). Alleiniger originärer Gesetzgeber des Bundes ist der Deutsche Bundestag, unbeschadet der Mitwirkung anderer BRDvD- Organe bei der Gesetzgebung.
Auch die Bundesregierung, die das oberste Exekutivorgan des Bundes ist, ist nicht der Gesetzgeber, wie bereits das Bundesverfassungsgericht gegenüber grundgesetzfremden Sprach-, Denk- und Verhaltensgewohnheiten betont hat (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 58.81.111). Erst recht sind nachgeordnete Amtswalter eines Exekutivorgans, wie auch das Finanzamt, keine Gesetzgeber, ihre Wünsche sind keine Gesetze.
Es wohnt dem Artikel 19(2) des Grundgesetzes (Zitiergebot) auf Grund eigener Gesetzeskraft inne,
dass ein Gesetz, das gegen das Zitiergebot verstößt, automatisch nichtig ist.
Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes, weil nur so der Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.
In aller Regel verweist Ihre Institution immer auf die AO, Abgabenordnung, als notwendige
rechtliche Grundlage.
In der Organisationsform der Modalität einer Fremdherrschaft namens Bundesrepublik Deutschland (OMF-BRD) wurde bis Ende 1976 die Reichabgabenordnung benutzt, welche durch
Verwaltungsvorschriftenänderungen in der OMF-BRDvD aufgrund der Vorbehaltsrechte der
Siegermächte – völkerrechtswidrig – angepasst wurde.
Nun war im Deutschen Reich jedenfalls die Steuerzahlungsfrist in der Weimarer Verfassung Art. 134 festgestellt. Auf diesen Art. 134 begründete sich bekanntlich die Reichsabgabenordnung:


RAO Artikel 134:
Alle Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten
nach Maßgabe der Gesetze bei.

So schreibt Gellert, Lothar, Zollkodex und Abgabenordnung, Inaugural- Dissertation Göttingen 2003, B. Entstehung der Abgabenordnung, S.4, Zitat: „Die Reichsabgabenordnung wurde nicht als „Steuergrundgesetz“ verfasst, weil bereits Artikel 134 der Weimarer Verfassung vorschrieb, das alle Bürger ohne Unterschied im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze beizutragen hatten. Es war daher überflüssig, eine solche Vorschrift zusätzlich in die Reichsabgabenordnung aufzunehmen.
Ziel der Reichsabgabenordnung war nach der Vorstellung Enno Beckers, „eine Grundlage für die Finanzverwaltung und die zahlreichen drohenden Einzelsteuergesetze zu schaffen, die genügend sicher, aber zugleich elastisch genug war, eine solche Vorschrift zusätzlich in die Reichsabgabenordnung aufzunehmen.“

Insoweit ist also nachgewiesen, dass sich die Steuerpflicht für Staatsangehörige des Deutschen Reichs direkt aus der Weimarer Verfassung ableiten ließ, welche die OMF-Bundesrepublik-DvD des nur angeblich souveränen und wiedervereinigten Deutschlands ohne die Grenzen vom 31.12.1937 und ohne Friedensvertrag als Organisationsform der Modalität einer Fremdherrschaft nach der Bezeichnung durch Prof. Carlo Schmidt (OMF-BRDvD) jedoch für sich nicht anerkennt und auch nicht parallel zum Grundgesetz befolgen könnte.
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung wurde am 14.12.1976 im Bundesgesetzblatt, Teil 1, S. 3341 ff. veröffentlicht und trat unter Besatzervorbehalt am 01.01.1977 nach Art. 102 in Kraft, nachdem die Berlin-Klausel in Art. 101 vorangestellt war. Nun heißt es in Art. 96 I des EGAO, welcher merkwürdigerweise in der normalen Steuerfachliteratur von z.B. Beck nicht im Volltext veröffentlicht wird, aber:
Mit Inkrafttreten der Abgabenordnung vom 22.Mai 1931 (Reichgesetzblatt 1 Seite 161) …..!
Damit ist auch die Steuerpflicht nach Weimarer Verfassung ersatzlos entfallen, weil sich im Grundgesetz jedenfalls für eine durch die OMF-BRDvD entworfene Abgabenordnung, die sich nicht mehr auf die Weimarer Verfassung berufen kann, keine allgemeine Steuerpflicht aus einem bekannten Grundgesetzartikel ableiten lässt.
Im Grundgesetz finden sich also an keiner Stelle eine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, sondern lediglich Definitionen von Abgabearten und die Verwaltungsvorschriften. Insoweit wurde mit der Beseitigung der Reichsabgabenordnung für das Besatzungskonstrukt OMF-BRD, welches diese Reichsabgabenordnung auch nicht für das und in dem Deutsche(n) Reich verändern konnte und kann, sondern nur für sich zum eignen Vorteil gegen Reichsinteressen angepasst hat, eine Art OMFBRDvD-Abgabenordnung ohne auf das Grundgesetz geschützte Steuerzahlungspflicht aus der Taufe gehoben.
Art. 104 a bis 115 GG enthalten nachweislich keinerlei Hinweise auf die Auferlegung einer Steuerpflicht für einen irgendwie bezeichneten jemand, sondern lediglich die konkurrierende Steuererhebungskompetenz zwischen Bund und Ländern, Begriffsdefinitionen von Steuern und Handhabungsvorschriften für Steuern und Steuergesetzgebung.

Eine Auswertung der AO selbst zeigt ein noch unverständlicheres Bild, nach welcher grundsätzlichen Rechtsgrundlage in der OMF-BRDvD seit 1977 Steuern und Abgaben erhoben werden könnten. Bereits die Gliederung der Abgabeordnung zeigt, dass sie ohne die Stütze auf die Weimarer Verfassung keine Steuerpflicht begründen kann, weil sie der RAO absatzweise entspricht und eine solche Vorschrift ja zusätzlich in die Reichsabgabenordnung aus gutem Grund nicht aufzunehmen war.
Schon AO Teil 1, Einleitende Vorschriften, § 1 (Anwendungsbereich) ist ausschließlich eine Sachbereichserörterung, welche sich erst durch den Teil II, Steuerliche Begriffsbestimmungen, § 3 sachlich erschließt.
Damit ist aber weiterhin aus der AO selbst nicht zu erkennen, wer überhaupt steuerpflichtig ist. Ein Steuerpflichtiger wird nicht definiert, sondern es wird die Existenz von Steuerpflichtigen vorausgesetzt, ohne dass dafür ein höherrangiges Gesetz benannt wird.
In AO § 9 findet sich nun erstmalig in diesem BRDvD- Gesetz der Bezug auf den Geltungsbereich
dieses Gesetzes, der sich in AO § 138 so wiederholt,

Zitat:
„Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben ….. mitzuteilen!“

Aus der AO erschließt sich aber allenfalls ein sachlicher Anwendungsbereich, wohingegen der Geltungsbereich der AO in dieser nach der vorliegenden Untersuchung überhaupt nicht beschrieben ist. Demnach, sehr geehrte Damen und Herren, könnte man in diesem Zusammenhang einmal auffordern, die aktuelle Fassung der AO zur Hand zu nehmen, schlagen Sie bitte den §415 AO auf. Jener regelt das Inkrafttreten. Es wäre interessant, konkret einen Kommentar zu dem, was dort konkret steht, zu erhalten.
Wie noch ausführlich zur Begründung der erkannten Nichtigkeit des GG nachgewiesen wird, hat jedes Gesetz einen unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen Geltungsbereich festzulegen.
Fehlt dieser wie auch in der AO, ist ein solches Gesetz nichtig und unanwendbar. Als Folge können nach einem solchen Gesetz keine Steuern oder Abgaben erhoben werden.
Deshalb ist die Abgabenordnung der OMF-BRDvD auch ohne Stütze auf das Grundgesetz allein nichtig, unabhängig, ob bei Bezug auf das GG selbst diesem ja ebenfalls der unabdingbar notwendige territorial-räumliche Geltungsbereich fehlt oder dort keine Steuerpflichten bezeichnet werden. Selbst wenn also ein Finanzamt vortäuscht, dass das Grundgesetz ohne notwendig territorialen räumlichen Geltungsbereich rechtskräftig ist, was auch nicht stimmt, so legt das Grundgesetz gleichwohl selbst aber immer noch keine Steuerpflicht auf.
Und weil die ständigen Angriffe aus den bundesdeutschen Finanzbehörden gegen die gesamte Existenz von Vortragenden mit rechtsgrundlagenlosen Steuerforderungen, Zwangsvollstreckungen und willkürlich konstruierten Steuerstrafverfahren auch unbändigen Widerstandswillen erzeugt haben könnten, wird nachgewiesen, dass die Abgabenordnung der OMF-BRDvD auch noch aus einem weiteren Rechtsgrund nichtig und unanwendbar ist.
Art. 19(1) GG besagt folgendes:
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Art. 19(2) Verlangt deutlich: 
Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels benennen.

Im Kommentar zum Grundgesetz, Sachs, steht zu GG Art. 19, Zitiergebot auf S. 595, Rn 18 bis 22,
was es mit dem so genannten Zitiergebot konkret im Einzelnen auf sich hat:
Das Zitiergebot richtet sich primär an den Gesetzgeber. Die Vorschrift soll eine „Warn- und Besinnungsfunktion“ erfüllen, damit der Gesetzgeber alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte abwägen und die Auswirkungen seine Gesetzgebung bedenken kann. Die vom Gesetzgeber verlangte Klarstellung hat aber auch einen Informationswert für den Bürger, da die Grundrechtsbeschränkung für ihn kenntlich gemacht wird. Dadurch wird einer schleichenden Grundrechteaushöhlung vorgebeugt, die bei Fehlen des Zitiergebotes möglicherweise erst anlässlich der Gesetzesauslegung durch die Gerichte festgestellt werden kann.

Ein Verstoß gegen das Zitiergebot führt zur Nichtigkeit des Gesetzes.

Die Folgen eines nichtigen Gesetzes sind: Die auf diesem nichtigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig, nichtige Verwaltungsakte haben zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Bindewirkung gegenüber seinem Adressaten entfaltet.
Auf nichtigen Verwaltungsakten basierende Zwangsmaßnahmen sind ebenfalls nichtig und sofort und ersatzlos aufzuheben.
Dieses rechtsstaatliche Prinzip gilt vorgeblich mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 1949, inzwischen selbstverständlich auch für die Steuergesetze der OMF-BRDvD und für die auf ihnen basierenden belastenden Verwaltungsakte (Steuerbescheide)
In der Abgabenordnung behandelt § 125 AO (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes) den Umgang mit nichtigen Steuerbescheiden.
Die Erhebung von Steuern verstößt doch in jedem Fall direkt gegen Art. 14 GG (Eigentumsgarantie)
Die Abgabenordnung von 1977 kann sich dabei nicht auf einen Grundgesetzartikel stützen, welcher eine Steuerpflicht für jemanden unmittelbar begründet, wie es die Reichabgabenordnung mit der Weimarer Verfassung konnte. Insoweit ist nun auch § 413 AO (Einschränkung von Grundrechten) auch noch rechtsfehlerhaft und unvollständig, weil dieser Paragraph nur die Einschränkung von Art. 2 (2), 10 und 13 GG behauptet, obwohl auch GG Art. 14 und 25 verletzt werden. Damit verletzt die AO entsprechend § 413 AO nicht nur ohne Rechtsgrundlage nach dem selbst die Artikel 2 (2), 10 und 13, sondern auch 14 und 25 GG.
Aufgrund der dazu fehlenden Zitiergebote wäre die AO dann selbst wiederum insgesamt auch bei
einem vorgeblich geltenden Grundgesetz nichtig, s. dazu z.B. auch die Nichtigkeit des UStG seit dem 01.01.2002 wegen des dort fehlenden Hinweises in §27 b!
Insoweit sind auch durch diesen unwiderlegbar vorgestellten Sachverhalt alle Bezüge auf die AO von AO von Grund auf ohne rechtliche Substanz. Niemand hat also nach dieser Rechtsansicht eine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern an die OMF- BRDvD, weil eine solche auch im Grundgesetz
nicht festgelegt ist.
Das ordentliche rechtliche Gehör setzt die Pflicht, die vorgestellten Argumente zu erwägen und begründet zu widerlegen, damit darauf abschließend geantwortet werden kann. Bis dahin gibt es jedenfalls keine gültigen Steuerbescheide und nur nichtige Verwaltungsakte.
Auch die dem GG und der AO nachrangigen Steuergesetze der Bundesrepublik sind rechtsfehlerhaft und daher nichtig! Erst in den (unter das nichtige Mantelgesetz AO noch untergeordneten) Steuergesetzen der OMF-BRDvD findet sich z.Z. in §1 des EStG eine vorgebliche Steuerpflicht, welche sich aber ebenfalls nicht auf das Grundgesetz stützen kann und damit nichtig ist. Zusätzlich enthält natürlich auch das EStG nicht den Hinweis auf eine Einschränkung des Grundgesetzes bezüglich der International vorrangigen Gesetze wie die Haager Landkriegsordnung
nach Art. 25 GG und bezüglich der Verletzung des Schutzes des Eigentums nach Art. 14 GG. Auch hier wird also das Zitiergebot des Art. 19 GG unheilbar verletzt, was das EStG ebenfalls von Anfang an nichtig gemacht hat.
Auch das UStG ist wegen Verletzung des Zitiergebotes nach Art. 19 GG nicht nur deshalb grundsätzlich nichtig, sondern insbesondere auch durch die Einfügung von § 27 b. An diesen Fakten ändert auch die Tatsache nichts, dass der § 27b UStG und das Zitiergebot des Art. 19(1) GG Thema in der Bundestagsdrucksache 14/8944 vom 26.04.2002 gewesen ist.
Die damalige CSU Bundestagsabgeordnete Gerda Hasselfeldt hat der Bundesregierung folgende Frage gestellt: Hält die Bundesregierung die mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingeführte Regelung zur Umsatzsteuer- Nachschau in § 27 b Umsatzsteuergesetz für vereinbar mit dem allgemeinen Zitiergebot in Artikel 19(2) GG oder muss wegen der fehlenden Nennung von Artikel 13 GG im Umsatzsteuergesetz bereits drei Monate nach der Verkündung des Gesetzes von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung ausgegangen werden?“
Die Bundesregierung hat damals wie folgt geantwortet:

„Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass § 27b Umsatzsteuergesetz mit dem allgemeinen Zitiergebot des Artikels 19(2) GG vereinbar ist. Mit dem Zitiergebot soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber sich bei gesetzgeberischen Maßnahmen der möglichen Einschränkung von Grundrechten durch sein Gesetz oder aufgrund seines Gesetzes bewusst werden kann.“

Soweit dieser Umstand offenkundig und den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bewusst ist, bedarf es keiner besonderen Hervorhebung im Text des Änderungsgesetzes, um zu beweisen, dass der Gesetzgeber den grundrechtsbeschränkenden Gehalt der in Frage stehenden Norm erkannt und erwogen hat (vgl. BVerfGE 35, 185 [189]).
Im vorliegenden Fall war dem Gesetzgeber die Grundrechtsrelevanz bewusst. Die Frage der Einschränkung des Artikels 13 GG ist insbesondere bei der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und anderen Steuern am 10. Oktober 2001 diskutiert worden. Die Bundesregierung hatte zunächst vorgeschlagen, eine allgemeine Nachschau in der Abgabenordnung vorzusehen. Ein gesonderter Hinweis auf eine Einschränkung eines Grundrechts war aufgrund der bereits bestehenden Regelung des § 413 Abgabenordnung (Einschränkung von Grundrechten) danach nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung von Bedenken, die von verschiedenen Seiten geltend gemacht wurden, haben Deutscher Bundestag und Bundesrat die Nachschau auf den Bereich der Umsatzsteuer beschränkt und deshalb speziell im Umsatzsteuergesetz geregelt. Da der Gesetzgeber sich also bewusst war, dass mit der Regelung des § 27b Umsatzsteuergesetz das Grundrecht aus Art. 13 GG berührt war, wurde dem Sinn und Zweck des Art. 19(2) GG entsprochen. Eine ausdrückliche Erwähnung der Einschränkung des Artikels 13 GG war
daher nicht zwingend geboten.
Hätte sich jemand nachträglich einmal mit der von Hendricks zitierten Fundstelle BVerfG 13, 185 [189] befasst, hätte man festgestellt, dass dieser BVerfG-Beschluss den Titel „Haftgrund Fluchtgefahr“ trägt und eine Ergänzung des § 112 a I 2. StPO betraf. Eine Vergleichbarkeit mit dem Einführen des § 27b UStG wird das Umsatzsteuergesetz erstmalig und zusätzlich neben der Abgabenordnung 1977 zu einer grundsätzlich neuen Eingriffsmöglichkeit in das Grundrecht des Art. 13 GG.
Das BVerfG hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 4. Mai 1983 – 1 BvL 46/80 – (BVerfGE 64, 72, 80) 10 Jahre nach der Entscheidung „Haftgrund Fluchtgefahr“ und 21 Jahre vor der o.a. Stellungnahme der Bundesregierung zum Zitiergebot im Art. 19 I 2. GG folgendes verbindlich ausgeführt:

„Satz 2 des Art. 19 I GG knüpft an die in Satz 1 umgeschriebene Voraussetzung an, dass „ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann“.

Für diesen Fall wird bestimmt, dass das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aus dieser Regelung in ihrem Zusammenhang hergeleitet worden, dass Zitiergebot diene zur Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden könnten.“
Wie für alle der AO nachgeordneten Steuergesetze, hat auch das Kfz-Steuergesetz nicht nur das Zitiergebot des Grundgesetzes missachtet.
Da die AO zusätzlich nichtig ist, kann auch durch nichtige Verwaltungsakte der AO nach § 118 kein Kfz-Steueranspruch nach § 218 AO entstehen. Insoweit entfällt auch ein wirksamer Bezug der FA auf § 251 AO, weil nach der OMF-BRDvD-AO keine Vollstreckbarkeit entstehen kann.
Aus dem gleichen Grund kann auch kein ESt-, Umsatz-, Gewerbe-, Körperschafts- oder sonstiger durch die Bundesrepublik für diese behaupteter Steueranspruch rechtsstaatskonform mittels einer nichtigen Abgabenordnung überhaupt erlassen oder gar vollstreckt werden. Insgesamt glaubt der Unterzeichner auch nicht mehr daran, dass den Strukturen der BRDvD einschließlich der Finanzbehörden und so genannten „gesetzlichen Finanzrichtern“ dieser Sachverhalt bisher unbekannt geblieben ist, was notfalls durch Zeugenladungen und Vernehmungen geklärt werden muss, welche Finanzgerichte bisher verweigert haben.
Insoweit wurden von Anfang an mit Bestehen der bundesrepublikanischen Besatzungsabgabenordnung vom 01.01.1977 bösgläubig von allen tatsächlichen Deutschen Steuern eingetrieben, woraus eine Beanspruchungsfrist ohne Verjährung von 30 Jahren ab Kenntnis von der Täuschung im Widerspruch zu Treu und Glauben sowie einer erkennbaren sittenwidrigen Schädigungsabsicht für die Rückforderung aller von mir bisher einbehaltenen Steuern erwachsen ist.
Das Widerstandsrecht erlaubt die Berufung auf ein Steuerstreikrecht.
In § 6 des Vertrages zur Elstersoftware werden die Perfidität und der „Einfallsreichtum“ der bundesrepublikanischen Steuerräuber sehr klar dargelegt. (In dem Zusammenhang wird sicher zumindest die Assoziation zum Vogel Elster klar)

§ 6 Haftung
(1) Die Haftung für die Verletzung von Amtspflichten (§ 839 BGB, Artikel 34 GG) wird durch diesen Vertrag und insbesondere § 6 nicht beschränkt. Unbeschränkt haftet die Steuerverwaltung in den Fällen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Im Übrigen haftet die Steuerverwaltung nach den gesetzlichen Vorschriften des
Schenkungsrechts.

Es ist schön, dass sich dieses System dann letztlich selbst zerstört und zumindest vorab soweit selbst entlarvt, wie in Satz (2) eindeutig dargelegt wird. Interessant bleibt es für jeden „Bürger“ zumindest mit Satz (1), was Sie zum Nachdenken bringen dürfte. Es wird eindeutig darauf hingewiesen, dass eben der § 839 BGB die Haftungsgrundlage darstellt. Und wer ist damit gemeint, sehr geehrte Damen und Herren,…. Sie selbstverständlich. Sie, die dies versuchen, gegenüber dem „Bürger“ durchzusetzen.
Und das der § 839 i.V.m. § 823 BGB nicht nur dort gilt, sollte Ihnen geläufig sein. Also achten Sie bitte ganz konkret nicht nur auf unseren Mikrokosmos, sondern auch auf den Makrokosmos, denn der hängt ganz untrennbar zusammen, was derzeit entschieden wird und sich die Menschen
zwischenzeitlich dazu stellen. Insofern werden Sie jede Fürsprache benötigen, die sich im Rahmen sämtlicher Überprüfungen nach Einführung bzw. Wiedereinführung ordentlichen Rechts i.V.m. ordentlicher Gerichtsbarkeit mit Personen, welche auf der Grundlage einer tatsächlichen freiheitlich demokratischen Ordnung gewählt und damit dazu autorisiert wurden.
Ein Notwehr- und unbegrenztes Widerstandsrecht nach GG Art. 20 (4) gegen die BRDvD besteht,
weil a) Alle Regierenden der BRDvD mit Unterstützung ihrer politischen Justiz und der Behörden
das gesamte deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches, für das die nicht
legitimiert sprechen können, einschließlich der noch nicht beigetretenen DDR-Bürger durch
die:
Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die
Beziehungen zwischen Bundesrepublik Deutschland und des Drei Mächten, Bonn, den 08.10.
1990 Dr. Eitel, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes im Auftrag des BM des Auswärtigen
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 11, 3. 1386 ff. vom 08.10. 1990 Tag der Ausgabe
09.11. 1990 auf unbestimmte Zeit durch fortgeltendes Besatzungsrecht ohne Souveränität an
die drei Siegermächte USA, BG und RF ausgeliefert und weiterhin ausliefern wollen;
b) Die BRDvD mit von ihr zu Unrecht erhobenen Steuern von Staatsangehörigen des Deutschen
Reiches Kriegsverbrechen und Angriffskriege finanziert sowie Waffen in Krisengebiete und
an Feinde des Deutschen Volkes liefert;
c) Die BRDvD Völkermord am deutschen Volk und Staatsangehörigen des Deutschen Reiches
bezahlt;
d) Steuererhebungen für die Feinde des deutschen Volkes der Staatsangehörigen des Deutschen
Reiches auch gegen die Haager Landkriegsordnung verstoßen!

Diese Verträge und Gesetze sind aufgrund des Besatzungsvorbehaltes der Siegermächte in
Selbstkontrahierung der Besatzer mit sich selbst und nicht durch den freien Willen des deutschen
Volkes der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichangehörigkeit
entstanden. Es gibt bis heute keine Literatur- oder Fundstelle zu der Frage, wie und warum es zu
diesem Notenwechsel von Subalternen mit den westlichen Siegermächten gekommen ist, um die
Deutschen durch die Bundesrepublik zu verraten und zu verkaufen. Sie dienten lediglich dazu, die
Deutschen weiterhin trotz der vorgegaukelten, ab dem Zusammenführen der DDR und BRD
scheinbar gewährte Souveränität weiterhin fest in die Steuerungs- und Lenkungssysteme
völkerrechtswidrig und nach Weltherrschaft strebender Fremdmächte, einzubinden.
Für diese Analyse sprechen schon die Textformulierungen, die keinerlei freie Entscheidung der
Deutschen in Volksbefragungen oder zu einer Verfassung gewährte, obwohl die Verträge
grundsätzlich unveräußerliche Menschenrechte und Völkerrechte für jedermann einfach aufgaben. Durch die gesetz- und rechtswidrige Abtretung von für eine Nation lebensnotwendigen
Hoheitsrechten werden sie auch niemals rechtsstaatlich korrekt ausführbar sein.
Dazu kann auch das Kanzlerprotokoll BK, 132-35400 DE 12 NA zur Sitzung von Vertretern des
Bundes, der Deutschen Demokratischen Republik und der Länder vom 19.07.1990 herangezogen
werden.
In diesem heißt es auf Seite 1 unten,
Zitat:
Stallbaum stellt fest, dass die Schlussformulierung „hat sich das deutsche Volk für dieses
Grundgesetze entschieden“ nicht der Realität entspreche

Weiterhin ist auch zu bedenken, dass die allgemeinen Grundgedanken zum Erlass des Grundgesetzes am 08.05.1949 für die noch zu gründende Bundesrepublik Deutschland erst am 15.09.1949 als oktroyiertes Besatzungsstatut nach Gerhard/Schrader, Die Gemeinschaft und Du, Verlag Dr. Max Gehlen 1956, Seite 79, wie folgt erklärt wurden, Zitat:
„in diesem Vorspruch (Präambel) sind folgende Grundgedanken enthalten:
…………………
2.) Das Grundgesetz will keine endgültige Verfassung sein, es will vielmehr nur die Ordnung für
eine Übergangszeit schaffen. Alle Deutschen sollten zu gegebener Zeit in freier
Selbstbestimmung eine Gesamtlösung herbeiführen.

Wie aus einer Übergangsordnung überhaupt eine Verfassung entstanden sein könnte, dazu schweigen die bundesrepublikanischen Machtinhaber und Juristen direkt hörbar!
Die Bundesregierung wollte also unmittelbar nach der Pariser Konferenz vom 17.07.1990 die dortigen Auflagen mit einer gelogenen Präambel in einer Scheinverfassung durchsetzen und hat das unter Diktat der Besatzungsmächte als abhängiger politischer Verbund der bundesrepublikanischen Machtinhaber auch vollendet.
Kein Deutscher braucht sich aber den Verkauf an Feindmächte gefallen zu lassen und dafür auch noch Steuern bezahlen.
Für den Fall der Ignorierung, der mir in das Verfahren eingeführten offenkundigen Tatsachen erkläre ich vorsorglich, dass ich Widerstand leisten und Widerspruch einlegen werde.
Ich bestreite die Rechtsfähigkeit des sogenannten Finanzamtes  und deren nachgeordneten
„Institutionen“ wozu auch eine Verwaltungseinheit der Kommune zu rechnen ist, da
sie in kausaler Kette angebunden ist.
Nach § 37 PartG liegt eine organisierte unvereinbare Verantwortung in Form der Bundesrepublik vor. Die Legislative wird von politischen Parteien bestimmt. Die Parteien in der BRDvD sind nicht rechtsfähige Vereine. Die Bundesrepublik Deutschland von Deutschland ist eine Personalgesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit und laut Zonenvertrag nur teilrechtsfähig.
Nach §37 PartG gilt ausdrücklich die Nichtanwendbarkeit des § 54 Satz 2 BGB. Aus einem
Rechtsgeschäft Dritten gegenüber haftet folglich niemand. Damit ist offenkundig, dass Nichtigkeit
aufgrund gesetzlicher Unverantwortlichkeit bei jeglichem Handeln mit Außenwirkung bei Bund,
Ländern und Gemeinden besteht.
Aufgrund dieses juristischen Sachverhalts besteht der hinreichend begründete Verdacht, dass auch Ihre Errichtung, das sogenannte Finanzamt als Teil der BRD-Besatzung-Organisation und alle
bediensteten Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des sogenannten Finanzamtes  Rechtsbeugung
und Amtsanmaßung mit den von ihnen erstellten tatsächlich nichtigen sogenannten Rechts- und
Verwaltungsakten begehen.
Um der Gefahr weiterer Rechtsbeugung, Willkür und Täuschung im Rechtsverkehr entgegenzuwirken und um Klarheit über die tatsächliche Verwertbarkeit der an mich gerichteten „Steuerbescheide“ zu gelangen, fordere ich Sie auf, mir die Rechtsfähigkeit des sogenannten Finanzamtes innerhalb von 21 Tagen nachzuweisen.
Die Nichtvorlage oder Uneinbringlichkeit dieses von mir hiermit geforderten Nachweises offenbart die Nichtzuständigkeit Ihrer Einrichtung und die Nichtigkeit aller Vorgänge in meiner Sache analog § 92 VwGO.
Der Nachweis der Rechtsfähigkeit ist auch zur Ausräumung meiner substantiiert begründeten
berechtigten Zweifel zur Wiederherstellung der Rechtssicherheit gemäß Art 20 GG. Bei Verweigerung oder Uneinbringlichkeit des Nachweises der Rechtsfähigkeit nehme ich alle beteiligten Tat-Verwaltungsbeschäftigten wegen ihrer Erfüllungsgehilfenschaft als Störer des Rechtsfriedens gemäß staatlichem BGB in Anspruch.
Darüber hinaus können Sie gewiss sein, dass der Hinweis „Dieses Schreiben ist ein Computerausdruck und ohne Unterschrift gültig“ Sie künftig nicht aus der persönlichen Haftung entlässt. Die Störer des Rechtsfriedens werden dabei in gesamtschuldnerische Haftung verpflichtet werden. Keine Rechtsvorschrift erlaubt die aus Haftungsgründen notwendige Unterschrift, ausdrücklich nicht Paraphe, wegzulassen, solange sie zumutbar ist. Eine Nichtzumutbarkeit für die in dem hier grundgegenständlichen Schreiben fehlende Unterschrift ist für Sie schwer nachweisbar. Die Beweispflicht liegt dabei beim notwendigen, vom Gesetz eindeutig bezeichneten Bearbeiter. Demnach erwarte ich von Ihnen eine notwendige Form, wie Sie sie auch von mir erwarten dürfen.
Das heißt, dass Sie gemäß Ihrer eignen Verwaltungsvorschriften und den Vorschriften des BGB,
und eigenen Formvorschriften für Ihre Verwaltungsakte einhalten, die da wären:

BGB § 126 ,Gesetzliche Schriftform
Zitat ;(1) “Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde
(der Beschluss wird als Urkunde gewertet)von dem Antragsteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.“
Anmerkung; hier auch zu finden die Zulassungsbescheinigungsausführung (Schriftform).
Da es sich bei den Bescheinigungen um Dokumente und Urkunden handelt?.
VwVfG § 34 Beglaubigung von Unterschriften
(3)”Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen.
Er muss enthalten:
1.die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist
2.die genaue Bezeichnung desjenigen ,dessen Unterschrift beglaubigt wird ,sowie die Angabe ,ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist ,
3.den Hinweis ,dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,
4.den Ort und den Tag der Beglaubigung ,die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen
Bediensteten u.d. Dienstsiegel .”
VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.
Weitere Paragraphen, die die Unterschriftspflichten regeln: BGB 126 a (elektr. Form)
ZPO § 130 a(elektr. Dokumente), ZPO § 435 (Vorlegung öfftl. Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift .),VwVfG § 37 III ,VwGO § 117
Daraus ergibt sich das Fazit; ohne Unterschrift keine Rechtskraft /Rechtswirksamkeit.

Beweis und Rechtsmittelbegründungen zu den rechtsgültigen Unterschriften bei Urteilen und Beschlüssen:
Ein Beschluss wie auch Verträge jeglicher Art, müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben
sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. Im Kollegialgericht genügt die bloße Unterschrift des Vorsitzenden und des Berichterstatters nicht. §129 Rn 8ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam. RZ 99, 452.
Auch ein Handzeichen (Paraphe) ist keine hier ausreichende Unterschrift. § Rn 15, §129 Rn 31.
Namensabkürzungen (Paraphe), 170 Rn. 10, §216 Rn 12, §317 Rn 8, BGH VersR 90, 673, Brdb
Rpfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91, 198 (je Rpfl.). Die gilt auch bei der Verfügung des Urkundsbeamten. Düss Rfz 89, 276.
Bei einem Verstoß, einem nicht auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf vor. Üb 12 vor
§300, BGH NJR 80, 1167, Karin FamRZ 99, 423 es setzt keine Notfrist in Lauf, BGH NJW 95, 933, auch keine andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluss auf Beschwerde, Karlsr.
Fam RZ 99, 452.
§317 ZPO Abs. 2 besagt, dass von einem Urteil oder Beschluss erst dann Ausfertigungen, Auszüge
oder Abschriften gefertigt werden dürfen, wenn diese im Original unterzeichnet wurde. Die kommentierte Fassung geht dabei im Detail sogar auf die Form ein, wie eine derartige Unterschrift erfolgt sein muss: Hier heißt es:
Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob ein/die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht (vgl. RGZ 139, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 65 = VersR 1965, 1075 v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975 Urt. V. 26.10.1972 – VII
ZR 63/72 = VersR 1973, 87)
Insofern bleiben Sie aufgefordert, die obigen Anforderungen beizubringen bzw. sich zu erklären.
Erfolgt dies nicht in der geforderten Norm besteht eindeutig Zustellungsverbot für Sie und Ihre „Behörde“.