Gerichtsvollzieher: Alles was Du über ihn wissen solltest! 

Eine Zusammenfassung einiger Interneteinträge.

Der Gerichtsvollzieher (GV) arbeitet privat, ohne hoheitliche Befugnisse und ohne gesetzliche Grundlagen. Hier solltest du deine Rechte und die Rechte des GVZ kennen, um ihn gleich vor der Haustür abzuweisen. 

In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München wird der Rechtsstatus eines GV deutlich:

Aktenzeichen 9 VA 17/12, OLG München findet sich ein Beschluß

Leitsätze:

1. Die Auffassung des Antragstellers (= Gerichtsvollzieher), er sei als Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts i.S.d. § 133 Abs.3 S.2 GBO trifft nicht zu.

2. Der Begriff „Gericht“ in § 133 Abs.2 S.2 GBO ist im funktionellen Sinne zu verstehen. Nur den sachlich unabhängigen Justizorganen, die im Rahmen einer ihnen vom Gesetz zugewiesenen Befugnis tätig werden, kann die Genehmigung zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren erteilt werden. Die sachliche Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers bei seiner Tätigkeit ist nicht gegeben. Er handelt zwar selbständig und eigenverantwortlich, aber nicht sachlich unabhängig und untersteht der Dienstaufsicht des Amtsgerichtspräsidenten oder – direktors.

3. Ein Gerichtsvollzieher ist auch weder selbst eine „Behörde“ i.S.d. § 133 Abs.2 S.2 GBO, noch „Teil einer Behörde“. Auch ein Amtsgericht ist – soweit seine Organe nicht im Rahmen der Rechtsprechung tätig sind – eine Behörde, die – z.B. in Hinterlegungssachen – innerhalb eines bestimmten zugewiesenen Aufgabenbereichs im staatlichen Interesse tätig wird.

4. Gerichtsvollzieher sind jedoch in die Organisation der Amtsgerichte nicht wie andere Beamte eingebunden. Abgesehen von den ihnen eingeräumten besonderen Befugnissen, wie z.B. zum zwangsweise Eingriff in Grundrechte, treten Gerichtsvollzieher nach außen nicht als Beamte oder Angehörige eines Amtsgerichts in Erscheinung. Sie unterhalten ein eigenes Büro mit eigenständiger Organisationsstruktur, für deren Finanzierung ihnen ein Teil der vereinnahmten Gebühren zusteht. Damit unterscheidet sich die Stellung eines Gerichtsvollziehers auch deutlich von der eines Vollstreckungsbeamten des Finanzamts.

5. Die Zulassung der Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren könnte zwar sinnvoll sein, doch steht dem der zu beachtende Wille des Gesetzgebers entgegen…..

Soweit das OLG München mit seinem Beschluß vom 5.2.2013. Was folgt daraus, das man in der täglichen Praxis gebrauchen kann?

“Das OLG macht ganz klar, daß der Gerichtsvollzieher keine Behörde und auch kein Teil einer Behörde ist. Dann kann aber § 156 StGB nicht zur Anwendung kommen, denn eine eidesstattliche Versicherung kann nur bei einer ‚Behörde‘ abgegeben werden, die zu deren Abnahme zuständig ist. Dies kann aber nicht der Gerichtsvollzieher sein, wenn man dem OLG folgen will. Wer sich also in der Situation befindet, daß er wegen § 156 StGB ein Verfahren laufen hat oder gerade deswegen verurteilt wurde, der sollte sämtliche Rechtsmittel ausschöpfen, um hier Klarheit zu schaffen. Ich will ja nicht hetzerisch sein, aber ich kenne genug Leute, die sich jetzt sofort hinsetzen und ihren Gerichtsvollzieher wegen Amtsanmaßung anzeigen und auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Wir erinnern uns, daß die Erzwingung dieser unzulässigen eidesstattlichen Versicherung oft mit polizeilicher Brachialgewalt und Sachbeschädigungen und Körperverletzungen der übelsten Art durchgezogen wurden und werden, was angesichts des OLG-Beschlusses nicht folgenlos bleiben kann. Der Phantasie sind hier keine Grenzen gesetzt.” (RA Lutz Schaefer)

Vor einer Eidesleistung muß ein Richter zuvor eine Eidesbelehrung gegenüber einem “Schuldner” leisten. Ohne Eidesbelehrung keine Eidesleistung

Eidesbelehrung: § 480 ZPO Eidesbelehrung

Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiösen oder ohne religiöser Beteuerung leisten kann.

Erlaß eines Haftbefehls § 901 ZPO

Vom 1.01.2013 durch Art. 1 G.v. 29.07.209 BGBL. 1 S. 2258, 2011 I s.898 „aufgehoben“

Alter Text: „ Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbefehl zu erlassen. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf  es nicht.“

Hier einiges zur GVO Gerichtsvollzieherordnung

Alte Fassung § 1 GVO
Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers
Der Gerichtsvollzieher ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts.




Neue Fassung
A. Allgemeine Vorschriften
§ 1
aufgehoben
§ 22 a GVO
Aufträge zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
Für die Erledigung eines Auftrags zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in den Fällen der §§ 807, 836 und 883 ZPO bleibt der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Gerichtsvollzieherbezirk der Schuldner im Zeitpunkt des Eingangs des Auftrags seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hatte, auch wenn der Schuldner danach seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort aus dem Gerichtsvollzieherbezirk verlegt.
2. Ist dem Gerichtsvollzieher im Zeitpunkt des Einganges eines ihm von dem Gläubiger unmittelbar übersandten Auftrags bekannt, daß
a) der Schuldner vorher seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verlegt hatte, so verfährt er nach § 29 Nr. 2 Buchstabe b,
b) der Schuldner vorher unbekannt verzogen oder sein Aufenthaltsort nicht zu ermitteln ist, so gibt er
den Auftrag dem Auftraggeber mit entsprechender Mitteilung zurück,
c) der Schuldner vorher seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort in
einen anderen Gerichtsvollzieherbezirk desselben Amtsgerichts verlegt hatte, so verfährt er nach § 29
Nr. 2 Buchstabe a. Bei Aufträgen, die ihm über die Verteilungsstelle beim Amtsgericht zugeleitet werden ( § 33 Nr. 2), verfährt er unter Berücksichtigung des Übergabezeitpunkts ( § 35 Nr.. 1 Satz 2) nach Absatz 1.
3. Steht für den Gerichtsvollzieher seine Zuständigkeit nach Nr. 1 fest und verlegt der Schuldner dann seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort in
a) einen anderen Gerichtsvollzieherbezirk des gemeinsamen Amtsgerichtsbezirks, so bleibt der erstbefasste Gerichtsvollzieher allein zuständig. § 23 ist nicht anzuwenden,
b) einen anderen Gerichtsvollzieherbezirk außerhalb des gemeinsamen Amtsgerichtsbezirks, so ersucht er den für den neuen Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens um Rechtshilfe gem. §§ 478, 479 ZPO, §§ 156, 157 GVG; ist ihm der zuständige Gerichtsvollzieher nicht bekannt, leitet er ihm das Rechtshilfeersuchen über die Verteilungsstelle des für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Schuldners zuständigen Amtsgerichts, sonst unmittelbar zu. §§ 23, 30, 31 finden keine Anwendung. Der ersuchte Gerichtsvollzieher ist zur Leistung der Rechtshilfe verpflichtet.

§ 22a
aufgehoben
C. Sachliche Zuständigkeit § 24 GVO
1. Welche Aufträge der Gerichtsvollzieher auszuführen hat, wird durch die Gesetze sowie durch Verwaltungsanordnungen der obersten Landesjustizbehörde bestimmt.
2. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, seiner dienstlichen Tätigkeit entsprechende Aufträge der Behörden der Justizverwaltung auszuführen.
3. Wenn dienstliche Belange es notwendig machen, kann der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Vorschriften auch ganz oder teilweise im mittleren Justizdienst verwendet werden. Die Anordnung hierzu trifft der Präsident des Oberlandesgerichts. Er bestimmt auch das Ausmaß der Beschäftigung. In dringenden Fällen kann der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts unter Vorbehalt der Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vorläufige Anordnungen treffen.

C. Sachliche Zuständigkeit
§ 24 Aufgehoben

Gerichtsvollzieher bundesweit ohne grundgesetzliche Ermächtigungs-grundlage privatisiert, § 1 Gerichtsvollzieherordnung (GVO) „aufgehoben“ mit Wirkung vom 01.08.2012

Bis zum 31. Juli 2012 hat es im § 1 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers geheißen, dass der Gerichtsvollzieher Beamter im Sinne des Beamtenrechts ist. Bundeseinheitlich heißt es seit dem 01. August 2012 an gleicher Stelle, nämlich dem § 1 GVO von nun an: „aufgehoben„.

Nachdem diese ohne grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage erfolgte „Privatisierung“ hoheitlicher Aufgaben wider Art. 33 Abs. 4 GG bereits seit dem 01.08.2012 Rechtswirklichkeit geworden ist, wird derzeit nachträglich verfassungswidrig an einer entsprechenden Grundgesetzänderung gearbeitet. Mehr dazu liest man derzeit auf der entsprechenden Seite des nds. Justizministeriums mit dem Titel: Neuorganisation des Gerichtsvollzieherwesens / Privatisierung. Im verfassungswidrigen Entwurf eines verfassungsändernden Gesetzes heißt es dazu, Zitat:

Gesetzentwurf des Bundesrates, Drucksache 17/1210 17. Wahlperiode vom 24.03.2010 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a) (hier als pdf-Datei)

Änderung des Grundgesetzes

Nach Art. 98 des GG für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil II, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch… geändert worden ist, wird folgender Artikel 98a eingeführt:

Artikel 98a

Die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und die Ausübung sonstiger Befugnisse der Gerichtsvollzieher können durch Gesetz, die die staatliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen hat, auf Personen, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 33 Abs. 4 sind, übertragen werden. Artikel 92 bleibt unberührt.

Obwohl die Grundgesetzänderung bis heute nicht mit der verfassungsändernden Mehrheit von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde, ist die neue GVO in allen Bundesländern bereits mit dem 01.08.2012 in Kraft in Kraft getreten.

Es werden demzufolge Fakten geschaffen, die eine Grundgesetzänderung auf verfassungswidrigem Wege erzwingen sollen. Verfassungsrechtlich zulässig ist nur ein einfaches Gesetz wie die GVO, wenn dafür auch die grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage bereits zur Verfügung steht, so ist es in den Protokollen des Parlamentarischen Rates noch heute nachzulesen.

Die Privatisierung des Gerichtsvollziehers läßt den Schluß zu, daß in der Bundesrepublik Deutschland das „Kopfgeldjägerwesen“ eingeführt wird, denn der neue Typ Gerichtsvollzieher arbeitet auf eigene Rechung, ohne Erfolg keine Einkünfte, keine Einkünfte kein Wohlstand. Da läßt sich dieser „Kopfgeldjäger“ sicherlich mehr einfallen, um dem Bundesbürger, der immer noch auch Grundrechtsträger ist, nicht nur nachzustellen, sondern ihn auch gewaltsam in seinem persönlichen Sinn zu plündern. Die Bindewirkung an Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG wird damit Schein zu unterlaufen versucht.

Das Muster dieser Vorgehensweise ist seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes symptomatisch. Am 13.03.1951 trat das BVerfGG in Kraft, ohne daß es eine grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Einführung einer Verfassungsbeschwerde gab. Diese wurde entgegen dem ausdrücklichen Willen des Verfassungsgebers trotz Kollision mit Art. 19 Abs. 4 GG einfachgesetzlich normiert und lässt seit dem Tag die Grundrechte praktisch leerlaufen, analog zur Reichstagsbrandverordnung vom 28.02.1933, die damals erlassen wurde, um die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung zu suspendieren.

Gut zu wissen:

Art. 50 BGBEG

Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.

1. Persönliche Ausweisung des Gerichtsvollziehers 

1.1 Person überprüfen: Als erstes kannst du ein gültigen Lichtbildausweis verlangen, das kann ein Personalausweis, Führerschein oder auch Reisepass sein. Denn der GVZ hat sich schriftlich mit Namen angekündigt und du musst sichergehen, dass diese Person vor dir steht auch der GZV ist. Notiere dir den Namen und seine Adresse. 

1.2 Beamtenstatus überprüfen: Frage ob er über hoheitliche Rechte verfügt und ob er Beamter ist, wenn er mit ja antwortet, dann verlange einen Amtsausweis. Er wird dir höchstens einen Dienstausweis zeigen, welcher nicht unterschrieben ist. Weise ihn auf die fehlende Unterschrift nach BGB § 126 Abs.1 und auf die Amtsanmaßung nach StGB §132 hin. Notiere dir alle Ergebnisse der Befragung. BGB § 126 Schriftform 

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. 

StGB § 132 Amtsanmaßung Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Da es nach diesem Bundesverfassungsgerichtsurteil (siehe Satz 2) keine Beamten geben kann, läuft es immer auf eine Amtsanmaßung hinaus. 

1.3 Rechtliche Grundlagen im Original vorlegen Zeig ihm entweder die Gesetze als Buch oder als Ausdruck von www.gesetze-im-internet.de, verwende immer nur die Originale, dann gibt es keine Ausreden mehr, er kriegt jetzt langsam kalte Füße. 2. Gesetzliche Grundlage für sein Handeln erfragen. Es wurde der gesamte Geltungsbereich der Zivilprozessordnung (ZPO) gestrichen, einschließlich des gesamten Abschnittes 4 ab § 899 bis § 915h, die ausschließlich über die Rechte des GZV handelten. Ohne ZPO kann er nicht handeln! Hier sind die Beweise. 

2.1. Streichung des Abschnitts 4 der ZPO BGBl Teil1 Nummer48 vom 31.07.2009 siehe Seite 2258. 

2.2. Streichung des Geltungsbereiches der ZPO Die ZPO ist komplett ungültig, hier stand vor dem 24.04.2006 im Einführungsgesetz der Zivilprozessordnung EGZPO §1 drin. Die Zivilprozeßordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft. Da das Gerichtsverfassungsgesetz GVG ungültig gemacht wurde, ist die ZPO jetzt ebenfalls unsinnig. Durch das Bundesgesetzblatt von 2006 Teil1 Nr.18 S866ff vom 24.04.2006 wurde im Artikel 49 der Geltungsbereich aufgehoben. Jetzt steht im EGPZO der §1 aufgehoben, damit kannst du den GVZ direkt nach dem Geltungsbereich fragen. Drucke vorher die Bundesgesetzblätter aus, damit er keine Ausreden mehr haben kann. 

2.3 Aufhebung der Gerichtsvollzieherordnung Die letzte gültige GVO kannst du hier herunterladen, diese wurde am 01.09.2013 zuletzt geändert und ist heute nicht mehr in den Gesetzen zu finden. Ein Bundesgesetzblatt welche die Auflösung dokumentiert ist nicht zu finden. Die vorherige Fassung der GVO von 2012 gibt es hier. Bitte vergleiche selbst die beiden Fassungen und überlege selbst was dies zu bedeuten hat. 

3. Unterschrift des Richters einfordern Ein Gerichtsvollzieher braucht nach der ZPO §315 eine Unterschrift von einem gesetzlichen Richter, diese ist zwingend. Darüber gibt es auch ein Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 03.04.1979 BvR 994/76. Das besagt das der GVZ deine Wohnung oder Grundstück nur mit einer Unterschrift eines gesetzlichen Richters betreten darf. Denn der GV arbeitet als Exekutive, braucht daher die Erlaubnis der Judikative (des Richters). ZPO § 315 Unterschrift der Richter 

(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der GVZ benötigt einen Vollstreckungsauftrag und eine vollstreckbare Ausfertigung, dies ist in der ZPO § 754 genau verankert. ZPO § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung 

(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen. (2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden. Diese vollstreckbare Ausfertigung ist eine Kopie des Urteils mit Vollstreckungsklausel. Siehe § 724 und § 725. ZPO § 724 Vollstreckbare Ausfertigung 

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. 

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt. ZPO § 725 Vollstreckungsklausel Die Vollstreckungsklausel: “Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt” ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Wenn vor Gericht keine Unterlagen gegen dich vorliegen, dann kann auch kein Urteil bzw. vollstreckbare Ausfertigung existieren. Prüfe ob am Gericht überhaupt Unterlagen vorliegen, wenn ja dann lass dir die vollstreckbare Ausfertigung zeigen und achte auf die richterliche Unterschrift auf dem Urteil. Auch wenn die ZPO erloschen ist, ist es sinnvoll hier direkt Druck zu machen. Verlange die gesetzlichen Grundlagen und weise ihn vom Hof, wenn er diese nicht vorlegen kann.

Du bist im Recht.