GV – Vorgehensweise

GV – Vorgehensweise

  1. Verlangen Sie den Dienstausweis des GV zur Sicht,
  2. machen Sie ihn aufmerksam, dass er ohne Amtsausweis vermutlich Amtsanmaßung nach §132 StGB undUrkundenfälschung nach §267 StGB begeht.
  3. fragen Sie ihn, ob er Mitarbeiter des Amtsgerichtes ist! Fallsja besteht der Verdacht auf Täuschung im Rechtsverkehr§267 und §270 StGB, denn er ist nur beim Amtsgericht,
  4. geben Sie ihm den Hinweis, dass die Staatshaftung im 2.BMJBBG Artikel 4 am 23.11.2007 aufgehoben wurde,
  5. machen Sie den GV auf die private Haftbarkeit nach §823BGB und §839 BGB und GVO §1 aufmerksam,
  6. geben Sie ihm den Hinweis, dass die sachliche Zuständigkeit von Vollstreckungsbeamten aufgehoben wurde, siehe §1und §24 GVO,
  7. bei Zwangsandrohung kommen §240 StGB Nötigung und§253 StGB Erpressung hinzu,
  8. der Versuch der Aufhebung der Gewaltenteilung ist bereitsder Straftatbestand des Hochverrates nach §81 StGB,
  9. lesen Sie ihm §113 StGB vor: „(3)Die Tat ist nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrigannimmt, die Diensthandlung sei korrekt“,

Machen Sie ihn mögliche folgende Verstöße aufmerksam:

  • ▪  § 263 StGB Vorsätzlicher Betrug
  • ▪  § 271 StGB Vorsätzliche mittelbare Falschbeurkundung
  • ▪  § 270 StGB Vorsätzliche Täuschung im Rechtsverkehr
  • ▪  § 132 StGB Vorsätzliche Amtsanmaßung
  • ▪  § 267 StGB Vorsätzliche Urkundenfälschung
  • ▪  § 126 StGB in Verbindung mit § 126, Absatz 4, Satz 1 StGBVorsätzliche Anleitung von Straftaten
  • ▪  § 81, und § 82 StGB Vorsätzliche Untergrabung derfreiheitlich demokratischen Grundordnung
  • ▪  § 339 StGB Vorsätzliche Rechtsbeugung
  • ▪  § 267 StGB Vorsätzliche Urkundenfälschung
    ▪ Artikel II, 61 der Charta der Grundrechte der Union: „DieWürde des Menschen ist unantastbar.“Es wäre festzustellen, dass eine Festnahme des Gerichtsvollziehers nach §32 StGB Notwehr und § 127 StPO möglich ist.Ihre Erklärung zum Vorlesen:Der Gerichtsvollzieher besitzt keine staatliche Legitimation und hat den Nachweis trotz mehrfacher Aufforderung nicht erbracht. Er arbeitet folglich nach Firmen- und Privatrecht. Handelsrechtliche Beziehungen sind vom Unterzeichner jedoch nicht gewünscht. Vertragsangebote wurden und werden vom Unterzeichner abgelehnt. Der Signierende ist nicht im Besitz irgendeines Vertrages, der mit dem Gerichtsvollzieher geschlossen wurde. Auch existiert darüber keine Unterschrift des Signierenden. Alle Verträge, die eventuell versehentlich unter Täuschung im Rechtsverkehr vom Gerichtvollzieher, Behörden und weiterer Körperschaften durch konkludentes Handeln in der Vergangenheit zustande gekommen sind, werden hiermit ausdrücklich widerrufen und gekündigt. Deshalb macht der Unterzeichner auf §119 BGB aufmerksam und geltend.Vermögensauskunft (VA):§§899 bis 215 der ZPO sind mit Wirkung vom 01.01.2012 weggefallen (Eidsesstattliche Versicherung) Der GV möchte den §802c ZPO anwenden. Dieser bedingt jedoch die vorherige Belehrung durch einen Richter gemäß §480 ZPO. Da der GV kein Richter ist, kann er keine VA abnehmen. Er begeht eine Pflichtverletzung, denn er hätte Sie darauf aufmerksam machen müssen, dass er keine abnehmen darf. Somit wird Unrecht zu Recht und es liegt ein Verstoß gegen §138 ZPO / Wahrheitspflicht vor. Damit ist das Recht auf Widerstand nach §113 StGB gegeben.

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