Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG)
§ 31 
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

Siehe auch Art. 20 (3) & (4) Grundgesetz

§ 339 StGB – Rechtsbeugung (Strafgesetzbuch)

§ 339 StGB – Rechtsbeugung (Strafgesetzbuch)
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.


Bundesgerichtshof VII ZB 43/12

Urteil Bundesgerichtshof – Beschluss vom 11. April 2013 · Az. VII ZB 43/12: “maschinell erstellte Schreiben ohne Unterschrift” sind ungültig!
“Die Berufungsschrift weise keine Unterschrift, sondern eine “Streichung” des dort maschinenschriftlich angegebenen Namens auf. Allenfalls könne es sich bei dem Schriftzug um eine Paraphe handeln, die keine formgültige Unterschrift darstelle.”
Mehr HIER: https://openjur.de/u/626641.html


Bundesgerichtshof XII ZB 132/09

Beschluss XII ZB 132/09 des BGH vom 09.06.2010 mit Seite 4 zur Urteilsbegründung bedeutet, dass eine Ausfertigung, die nicht vollständig wortwörtlich der Urschrift entspricht, eine gerichtliche Urkundenfälschung ist. 


Analog zu § 315 ZPO müssen Richter und alle anderen Amtspersonen Bescheide, Beschlüsse oder Urteile eigenhändig handschriftlich unterschreiben, ansonsten sind diese nichtig! (Siehe auch § 275 (2) StPO, § 117 VwGO).

Darüber hinaus ist anzumerken, daß im Rechtsverkehr stets der ausgeschriebene Vor- u. Zuname zu verwenden ist!

Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm – Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig!

Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG). Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt.

(§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452).

Siehe auch: VwVfG §§ 37, 44, 58 – BGB §§ 125, 126 – StPO §§ 275, 338
(vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87) – BGH, Beschl. v. 01.04.2010 – 3 StR 30/10 – BeckRS 2010, 10345.

Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB, 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG…


BGB § 126 Schriftform (BGB = Bürgerliches Gesetzbuch)

BGB § 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Der Paragraph 126 Absatz 1 besagt hier ganz klar, dass der Aussteller eigenhändig unterschreiben muss. Das bedeutet auch, dass “im Auftrag, i.A.” ungültig ist. Ein Beamter muss selbst (eigenhändig) unterschreiben und darf diese Unterschrift nicht für jemand anderes übernehmen. Mit Namensunterschrift ist gemeint, dass der Name erkennbar sein muss. Hierzu gibt es auch ein Bundesgerichtshofurteil vom 11. April 2013. Paraphen (sind Schnörkel, Kreuze und unleserliche Wellenlinien) oder Handzeichen sind nicht erlaubt.

Wenn die Unterschrift oder die notarielle Beglaubigung fehlt, dann greift der Paragraph 125 BGB.


BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels

BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Wenn auf dem Schriftstück in der untersten Zeile steht “Dieses Dokument wurde maschinell erstellt und ist deswegen ohne Unterschrift gültig!”, berufen sich die “Beamten” auf das Verwaltungsverfahrensgesetz § 37 Abs. 5, im folgendem VwVfG genannt. Hier wird eine rechtliche Täuschung begangen.


VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes (VwVFG = Verwaltungsverfahrensgesetz)

VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

Denn kein einziger “Beamter” kann einen Amtsausweis vorlegen, selbst wenn du eine Unterschrift direkt von der Person verlangst, bekommst du niemals eine Unterschrift nach BGB §126 (1). Die “Beamten” besitzen meistens Dienstausweise, ohne gültige Unterschrift. Ohne rechtsgültige Legitimation der Beamten gibt es keine Hoheitsrechte und damit gibt es kein Amt und keine Behörde, deswegen benennt man alle Ämter nach und nach um. Aus Gerichten werden Justizcenter, aus Arbeitsämtern sind längst schon Jobcenter und Arbeitsagenturen mit Kunden geworden. Aus den Einwohnermeldeämtern sind schon Einwohnermeldecenter oder Einwohnermeldewesen geworden.

Die Papiere haben immer Geschäftsnummern und Geschäftsführer. Diese handeln komplett nach Privatrecht dem HGB Handelsgesetzbuch.



§ 317 ZPO (2) – Urteilszustellung und -ausfertigung (ZPO = Zivilprozessordnung)

§ 317 ZPO (2) – Urteilszustellung und -ausfertigung
„(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden.“

Dies ist ein extrem menschenrechtswidriges Vorgehen i.S.d. Art. 6 EMRK durch die Richter, da solange ein Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden dürfen.
PS.: Ich habe KEINE Ausfertigung bestellt!


KG Berlin, Beschl. v. 27.11.2013 – 3 Ws (B) 535/13 — 122 Ss 149/13 317 OWi 760/13

KG Berlin, Beschl. v. 27.11.2013 – 3 Ws (B) 535/13 — 122 Ss 149/13 317 OWi 760/13

Leitsatz: Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar.

Voraussetzung für eine materiell-rechtliche Prüfung einer Sachrüge ist, dass ein vollständiges schriftliches Urteil als Prüfungsgrundlage vorliegt. Nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 275 Abs. 2 StPO setzt dies voraus, dass es von dem Tatrichter ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der nur innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO berichtigt werden kann. Zwar dürfen an die Unterschriftsleistung keine allzu großen Anforderungen gestellt werden, doch muss die Unterschrift wenigstens aus einem ausreichend gekennzeichneten individuellen Schriftzug bestehen. Sie darf nicht nur ein Namenskürzel (Paraphe) oder ein abgekürztes Handzeichen aufweisen, sondern hat charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen zu enthalten. Der Schriftzug muss die Möglichkeit bieten, anhand einzelner erkennbarer Buchstaben die unterzeichnende Person zu identifizieren.


BGH, Urteil vom 16. 10. 2006 – AZ. II ZR 101/ 05; OLG München

BGH, Urteil vom 16. 10. 2006 – AZ. II ZR 101/ 05; OLG München

Zwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner Verkündung existent geworden (BGHZ 137, 49, 52). Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten (§§ 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO).


Bundesgerichtshof, 11.07.2007 – XII ZR 164-03

BGH, 11.07.2007 – XII ZR 164-03

Auch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen Mitwirkenden Richtern zu unterschreiben.


Bundesgerichtshof, Beschl. v. 01.04.2010 – 3 StR 30/10

BGH, Beschl. v. 01.04.2010 – 3 StR 30/10
Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt haben.

Die Vorsitzende der Strafkammer hat das Urteil nicht unterschrieben, es trägt lediglich die Unterschrift der beisitzenden Richterin. Da die fehlende Unterschrift auch nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nachgeholt wurde, ist das Urteil nicht fristgerecht zur Akte gebracht worden.

Daran ändert auch nichts, dass die Vorsitzende noch innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO auf der Rückseite des Urteils die Ausfertigung des Urteils und dessen Zustellung an die Verfahrensbeteiligten angeordnet und diese Verfügung unterschrieben hat. Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Urteil von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es nicht zu, dass die den Urteilstext abschließende Unterschrift durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des mitwirkenden Richters ersetzt wird.

Durch die unter die Zustellverfügung gesetzte Unterschrift übernimmt die Richterin nicht zweifelsfrei die Verantwortung für den Inhalt des in der Akte befindlichen, an der vorgesehenen Stelle aber nicht von ihr unterschriebenen Urteils.
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist gegeben, weil das Urteil innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist nicht vollständig zu den Akten gebracht worden ist.


OLG Rostock, Urteil vom 24.03.2004, Az. 6 U 124/02

OLG Rostock, Urteil vom 24.03.2004, Az. 6 U 124/02

Es entspricht einem mittlerweile für alle Prozessarten anerkannten Grundsatz, dass ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil – wie es regelmäßig ein Stuhlurteil darstellt – „nicht mit Gründen versehen“ ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Urteilsformel verkündet worden ist oder nicht.



OLG Brandenburg Az.: 3 U 87/06

OLG Brandenburg Az.: 3 U 87/06

Die Berufung ist zulässig. Bei der den Parteien zugestellten Entscheidung handelt es sich um ein Scheinurteil. Scheinurteile sind mit der Berufung angreifbar, da sich so der Rechtsschein eines Urteils beseitigen lässt und ohne dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen gegeben sein müssen (vgl. Musielak-Ball, ZPO, 4. Aufl., § 511 Rn. 8 m.w.N.). Das den Parteien zugestellte Schriftstück stellt ein Scheinurteil dar, nämlich einen bloßen Urteilsentwurf, da es an einer ordnungsgemäßen Urteilsverkündung (§ 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO) fehlt. Die für eine ordnungsgemäße Urteilsverkündung unverzichtbare Protokollierung (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO) ist unterblieben. Das Verkündungsprotokoll ist entgegen § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO von dem verkündenden Richter nicht unterschrieben worden. Auf dem Verkündungsprotokoll auf Blatt 114 d. GA fehlt die Unterschrift des verkündenden Richters. Es findet sich dort allenfalls ein Anfangsbuchstabe (Paraphe). Die Abzeichnung des Protokolls nur mit dem Anfangsbuchstaben (Paraphe) genügt nicht (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 163 Rn. 2; Musielak-Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 163 Rn. 2 m.w.N.).


​LG Frankfurt/Oder AZ.: 19 T 534-02

LG Frankfurt/Oder Az.: 19 T 534-02

​Die Unterschrift des Amtsrichters unter der Verfügung, mit der er die Zustellung des nicht unterschriebenen Urteils veranlasst hat (Bl. 96 d.A.), vermag die Unterschrift unter dem Urteil nicht zu ersetzen (OLG Frankfurt [2. Strafsenat], Beschl. v. 19.06.2008 aaO; OLG Düsseldorf, VRS 72, 118 [119]). Nach Ablauf der in § 275 StPO bestimmten Frist konnte der Mangel auch nicht mehr behoben werden


OLG Frankfurt 3. STRAFSENAT – 3 SS 52/10

OLG Frankfurt 3. Strafsenat – 3 Ss 52/10

Vergisst der Strafrichter das Urteil zu unterschreiben… dann ist das so zu behandeln, als wenn die Urteilsgründe gänzlich fehlen würden.

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass das Fehlen der richterlichen Unterschrift – abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des Fehlens (nur) der Unterschrift eines Richters bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht – dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen ist ( BGHSt 46, 204 = NJW 2001, 838 = NStZ 2001, 219 [838]; OLG Frankfurt [2. Strafsenat], Beschl. v. 19.06.2008 – 2 Ss-OWi 277/08; v. 26.09.2008 – 2 Ss OWi 439/07 und v. 28.10.2008 – 2 Ss-OWi 463/08; OLG Schleswig, Beschl. v. 24.01.2001 – 1 Ss OWi 26/01 – juris; Meyer-Goßner, § 318 Rn 16 mwN).
Die Unterschrift des Amtsrichters unter der Verfügung, mit der er die Zustellung des nicht unterschriebenen Urteils veranlasst hat (Bl. 96 d.A.), vermag die Unterschrift unter dem Urteil nicht zu ersetzen (OLG Frankfurt [2. Strafsenat], Beschl. v. 19.06.2008 aaO; OLG Düsseldorf, VRS 72, 118 [119]). Nach Ablauf der in § 275 StPO bestimmten Frist konnte der Mangel auch nicht mehr behoben werden (BGH, NStZ-RR 2000, 237 [BGH 26.10.1999 – 4 StR 459/99] ). Er ist schließlich auf die Sachrüge ( BGHSt 46, 204 [206] = NJW 2001, 838 [839] = NStZ 2001, 219 [BGH 21.11.2000 – 4 StR 354/00] ) und damit auch bei der von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung zu beachten (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 24 [OLG Hamm 29.04.2008 – 4 Ss 90/08] – für die Revisionsbeschränkung).


​BAG, 18.05.2010 – 3 AZB 9/10

BAG, 18.05.2010 – 3 AZB 9/10

Beschlüsse bedürfen der richterlichen Unterschrift. Fehlt sie, liegt lediglich ein „Scheinbeschluss“ vor.
§ 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO verweist für Beschlüsse auf die für Urteile geltende Regelung in § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die die Zustellung betrifft. Daraus wird deutlich, dass bei Beschlüssen die richterliche Unterschrift als selbstverständlich vorausgesetzt wird. Die Zustellung eines Beschlusses kann die richterliche Unterschrift nicht ersetzen, da sie von der Geschäftsstelle veranlasst wird (§ 168 Abs. 1 ZPO; zum Ganzen BGH 23. Oktober 1997 – IX ZR 249/96 – zu II 1, 3 a und d der Gründe, BGHZ 137, 49).


OLG Köln NStZ-RR 2011, 348,

Kammergericht, Beschluss vom 16. September 2013 (3) 161 Ss 121/13 (82/13)

Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar [vgl. OLG Köln NStZ-RR 2011, 348, Kammergericht, Beschluss vom 16. September 2013 (3) 161 Ss 121/13 (82/13)], der nur innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO berichtigt werden kann.


Unterschriften

Unterschriften
Sind keinerlei Buchstaben erkennbar und besteht die Unterschrift lediglich aus der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder Linien, fehlt es an dem Merkmal einer Schrift und damit an einer formgerechten Unterschrift 
[vgl. BayObLG VRS 105, 356].
„Paraphen“ sind keine rechtsgültigen Unterschriften!
„Paraphen“ sind keine rechtsgültigen Unterschriften!
„Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens –
sogenannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.“ (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972,
427; Beschluß des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 13. Juli 1967 I a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1967, 2310)
„Die Unterzeichnung nur mit einer Paraphe läßt nicht erkennen, dass es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners und nicht etwa nur
um einen Entwurf handelt. Es wird zwar nicht die Lesbarkeit der Unterschrift verlangt. Es muß aber ein die Identität des
Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische
Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil
es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt.“ (BGH-Beschlüsse vom 21. März 1974 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater – BB – 1974, 717,
Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht – VersR – 1984, 142)
„Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die
erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor.“ (st. Rspr. vgl. BGH,
Beschluss vom 27. September 2005 – VIII ZB 105/04 – NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b)


BGH, URTEIL VOM 4. 2. 1999 – IX ZR 7/98; OLG Dresden

BGH, Urteil vom 4. 2. 1999 – IX ZR 7/98; OLG Dresden

Haben die Parteien eine von dem verkündeten Berufungsurteil inhaltlich abweichende Entscheidung zugestellt erhalten, ist die Revision gegen dieses Scheinurteil auch dann zulässig, wenn das wirklich ergangene Urteil rechtskräftig geworden ist, die von dem Scheinurteil begünstigte Partei dessen Ausfertigung jedoch nicht zurückgegeben hat.

Weiteres:
Die kommentierte Fassung der Prozessordnung sagt eindeutig: „Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht.“ (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)
Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG). Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452).
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB, 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.


Urkundsbeamten machen sich gemäß § 271 Mittelbare Falschbeurkundung und/oder gemäß § 348 Falschbeurkundung im Amt des Strafgesetzbuches ggf. strafbar! Der Urkundsbeamte hätte im Falle von Scheinurteilen gem. § 1 (4) i.V.m. § 4 des Beurkundungsgesetzes die Beurkundung grundsätzlich ablehnen müssen, da von ihm die Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
Analoggesetze und Urteile zum gesetzlichen Erfordernis der richterlichen Unterschrift.
· § 275 (2) Strafprozessordnung
Urteil SenE v. 04.03.2005 – 8 Ss 16/05
§ 117 (1) Verwaltungsgerichtsordnung
BVerwG, Urteil vom 6. 1. 2009 – 8 C 6. 08
Eine weitere Möglichkeit völkerrechtswidrige Scheinurteile herbeizuführen ist, wenn eine sog. “Nichtpartei” ins Rubrum aufgenommen wird. – Die Umstände hierbei können vielfältig sein; es ist sogar schon vorgekommen, dass sogar ein Anwalt die Aufnahme einer Nichtpartei ins Rubrum vor Gericht beantragt hat. Vgl.: Brandenburgisches Oberlandesgericht – Az.: 5 U 118-06
Verfahrensfehlerhaft ist die angefochtene Entscheidung weiter deswegen, weil es sich bei ihr um ein Scheinurteil handelt (Zöller/Gummer/Hessler, § 538 ZPO Rn. 29). Ein solches Scheinurteil liegt dann vor, wenn – wie hier – eine Nichtpartei ins Rubrum aufgenommen worden ist (Zöller/Gummer/Hessler, vor § 511 ZPO Rn. 36).
Ein Beschluss ist nur dann wirksam, wenn die richterliche Unterschrift neben der Rechtsmittelbelehrung auch die Gründe erfasst. Dazu reicht eine in der Beschlussfassung enthaltene Verweisung auf eine Anlage nicht aus.
Quelle: OLG Oldenburg (Oldenburg) 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 23.01.2012, 11 UF 212/11 § 38 Abs 3 FamFG
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).


​§44 VwVFG – Verwaltungsverfahrensgesetz Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

§ 44 VwVFG – Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6. der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2. eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.


§ 93 VwVFG  – Niederschrift

§ 93 VwVFG  – Niederschrift
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
1. den Ort und den Tag der Sitzung,
2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
4. die gefassten Beschlüsse,
5. das Ergebnis von Wahlen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.


​§ 30 BVerfGG (BVerfGG = Bundesverfassungsgerichtsgesetz)

§ 30 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

(1) 1. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. 
2. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. 
3. Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden. 4. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung kann in der mündlichen Verhandlung bekanntgegeben oder nach Abschluss der Beratungen festgelegt werden; in diesem Fall ist er den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. 
5. Zwischen dem Abschluss der mündlichen Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung sollen nicht mehr als drei Monate liegen. 
6. Der Termin kann durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verlegt werden.

(2) 1. Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. 
2. Die Senate können in ihren Entscheidungen das Stimmenverhältnis mitteilen. 
3. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten bekannt-zugeben.


​§ 117 VwGO VwGO = Verwaltungsgerichtsordnung

§ 117 VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II Verfahren
10. Abschnitt Urteile und andere Entscheidungen
(1) Das Urteil ergeht “Im Namen des Volkes”. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3. die Urteilsformel,
4. den Tatbestand,
5. die Entscheidungsgründe,
6. die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.


​§ 105 FGO FGO = Finanzgerichtsordnung

§ 105 FGO – Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt IV Urteile und andere Entscheidungen

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3. die Urteilsformel,
4. den Tatbestand,
5. die Entscheidungsgründe,
6. die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.


Strafbefehl können nur 

Vergehen im Sinne des § 12 Absatz 2 StGB geahndet werden

[und sind nur gültig mit Vorname und Familienname, 

sowie unterschrift des Richters!]

§ 12 StGB Verbrechen und Vergehen (Strafgesetzbuch)
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
Haftbefehle dürfen nur im Strafrecht angewandt werden – das ist international so geregelt. Haftbefehle dürfen daher nicht zur Erzwingung von Geldeinnahmen angewandt werden. Das ergibt sich aus Art. 25 GG i.V. m. Art. 11 Internationaler Pakt vom 19.12.1966 für bürgerliche und politische Rechte von 1966 – BGBl. 1973 II S. 1533 – am 23. März in Kraft getreten, für die Bundesrepublik Deutschland trat der Pakt mit Ausnahme des Art. 41 am 23 März 1976 – BGBl. 1976 II S. 1068, Art. 41 so dann am 28. März 1979 – BGBl. 1979 II S. 1218 in Kraft.


Papst Erlass “Motu Proprio” wird immer noch von den Medien ignoriert!

Der Vatikan ist Symbol für die Politik und Macht der katholischen Kirche. Seit rund 2000 Jahren nimmt sie entscheidenden Einfluss auf das Leben von Milliarden von Menschen auf der ganzen Erde. Aus der Geschichte ist diese Macht nicht wegzudenken, aus der Gegenwart erst recht nicht. Der Vatikan ist Keimzelle größter humanitärer Unternehmungen der Menschheit aber auch eine der einflussreichsten Finanzmächte dieses Globus. Es ist kein großes Geheimnis: die Vatikan-Bank gehört seit 1823 den Rothschild’s!
Die teuflischen Geldgeschäfte der Kirche und der Papst-Erlass vom 11.07. 2013, sind die Themen des folgenden Artikels. Mein Dank an Werner für den “Anstupser” – sowohl als auch Kommentator Friedland, für die Recherche, sagt Maria Lourdes! 
Papst Erlass vom 11.7.2013 wird immer noch von den Medien ignoriert!
Ein Motu proprio(auch Motuproprio, Plural Motuproprios; von lateinisch motu proprio „aus eigenem Beweggrund“, „selbst veranlasst“)ist ein Apostolisches Schreiben des Papstes der katholischen Kirche, das ohne förmliches Ansuchen anderer ergangen ist und vom Papst persönlich und nicht von einem seiner Kardinäle, Amtsorganen oder anderen Beratern entschieden wurde.
Meist handelt es sich dabei um die Bekanntgabe kirchenrechtlicher oder administrativer Entscheidungen, geringe Änderungen des kanonischen Rechts oder die Gewährung von Privilegien an Personen oder Institutionen. Normalerweise ist ein Motu proprio ein Dekret, das nicht mit Siegel versehen ist (vgl. Päpstliche Bulle) und nicht gegengezeichnet wurde.
Das erste in der Form eines Motu proprio verfasste Apostolische Schreiben wurde von Papst Innozenz VIII. im Jahr 1484 veröffentlicht.
Ein Motu proprio beginnt mit der Darstellung des Grundes, aus dem es verfasst worden ist. Es folgt die Beschreibung der Gesetzesänderung oder der Privilegiengewährung. Das Dokument wird vom Papst mit Datum und seinem Namen in Latein persönlich unterschrieben. Anschließend wird der Text veröffentlicht. Es ist selbst dann gültig, wenn es dem bis dato geltenden Kirchenrecht oder früheren päpstlichen Entscheidungen nicht entspricht.
Franziskus >>> motu proprio >>> „aus eigenem Beweggrund“ und „selbst veranlasst“ – Der Erlass betrifft alle unter der römischen Kurie gegründeten Entitäten – Das ist die Mehrheit aller Staaten dieser Welt – insbesondere aber auch die USA
Es betrifft auch den ICC/CPI (Internationaler Strafgerichtshof) – der auf der Basis des Römischen Rechts gegründet wurde und erst vor kurzen mitseiner neuen Chefanklägerin in die zweite Strafgerichtsperiode für Kriegsverbrechen eingetreten ist. 
Aufhebung der Immunität aller Richter
Aufhebung der Immunität aller Staatsanwälte
Aufhebung der Immunität aller Rechtsanwälte
Aufhebung der Immunität aller Regierungsbeamten

Immunität fürs Strafrecht schützt also ab 1.9.2013 diese Personengruppen NICHT MEHR – einzig ihre Integrität, Liebe zur Wahrheitsfindung und Gerechtigkeit, bewahrt diese Personengruppen vor Anklage und Verfolgung! Der Erlass des Papstes Franziskus, der erst das erste Jahr im Amt ist, wird vehement von den Medien ignoriert!
Zeichen der Brisanz sind die angekündigten Rücktritte per 1.9.2013 
Ben Bernanke verkündete seinen Rücktritt per 1. September 2013.
Einer der Federal Reserve Gouverneure tritt zurück per 1. September 2013.
Janet Napolitano [Homeland Security] tritt zurück per 1. September 2013.
Kommentator Friedland meint auf eine E-Mail-Anfrage von mir: 
“… Liebe Maria, die Meldung ist, was die Form und das Datum angehen, ungewöhnlich, da es hier um zu behandelnde strafrechtliche Dinge geht, die auch noch rückwirkend behandelt werden können, ich denke da an Fälle von Geldwäsche. Ungewöhnlich auch deshalb, weil das Datum mit dem Rücktritt von Heli-Ben (Ben Bernanke) zusammenfällt. Möglicherweise kennt der Vatikan den Zeitrahmen des geplanten Finanz-Zusammenbruchs, der auch eine Neuordnung seiner Finanzen bedeutet.
Da dies seinem Vorgänger nicht gelang, da er deshalb eine konkrete Morddrohung erhielt, die seinen Rücktritt verursachte, kann man davon ausgehen, daß es nach dem 1. September ein „Großreinemachen“ geben wird.
Dieses Schreiben ging direkt an die Öffentlichkeit, ohne Umweg über die Kurie. Die HSBC-Bank hat übrigens auch das Konto der Vatikan-Bank gekündigt. Also hier kündigen sich größere Dinge an, da nach dem Zusammenbruch auch die Vermögensverhältnisse der Vatikan-Bank neu bewertet werden müssen…”
Die teuflischen Geldgeschäfte der Kirche. Viertausend geheime Dokumente des Heiligen Stuhls – Briefe, vertrauliche Mitteilungen, Aktennotizen, Protokolle, Kontoauszüge und Buchungsbelege – gewähren einen Blick hinter die Kulissen des vatikanischen Finanzsystems.
Die Dokumente stammen aus dem Nachlass Monsignore Renato Dardozzis (1922-2003), bis Ende der neunziger Jahre einer der wichtigsten Mitarbeiter des IOR, wie die Vatikanbank offiziell heißt.
“…Ende der achtziger Jahre schien mit dem Crash der Ambrosiano-Bank, der rätselhaften Ermordung Roberto Calvis und Michele Sindonas und dem Rückzug von Erzbischof Marcinkus aus der Leitung des IOR der Schlussstrich unter ein unrühmliches Kapitel der Vatikanbank gezogen. Aber dann, so beweisen die Dokumente aus Dardozzis Archiv, begann alles wieder von vorn. Seit 1992 entstand ein neues, noch raffinierteres System mit Nummernkonten, über die Milliarden verschoben wurden. 
Das IOR funktionierte wie eine Bank innerhalb der Bank, eine gigantische Geldwaschanlage mitten in Rom, die von der Mafia genutzt und skrupellos für politische Machenschaften eingesetzt wurde. Ein Steuerparadies, das allein der Gesetzgebung des Vatikans unterworfen war. Und das alles im Namen Gottes…” (Quelle hierzu: Vatikan AG, Gianluigi Nuzzi – Aufgedeckt: Die teuflischen Geldgeschäfte der Kirche! )
Franziskus – Papst-Erlass vom 11.7.2013 — am 1.9.2013 ist die Immunität der Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Regierungsbeamten gegenüber dem Strafrecht rechtskräftig aufgehoben.
MEIN DANK an Franziskus für diese notwendige, längst überfällige, Strafrechtsverschärfung, sagt Maria Lourdes!
Hier der Papst-Erlass vom 11.7.2013…

​​
APOSTOLISCHES SCHREIBEN
IN FORM EINES «MOTU PROPRIO»*
SEINER HEILIGKEIT
PAPST FRANZISKUS
ÜBER DIE GERICHTSBARKEIT DER RECHTSORGANE DES STAATES DER VATIKANSTADT
IM BEREICH DES STRAFRECHTS

In der heutigen Zeit ist das Gemeinwohl zunehmend durch staatenübergreifende und organisierte Verbrechen bedroht, ebenso durch die unangemessene Handhabung des Marktes und der Wirtschaft, sowie durch den Terrorismus.
Es ist daher notwendig, dass die internationale Gemeinschaft angemessene rechtliche Instrumente, zur Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten, durch die Förderung der internationalen, justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, einrichten.
Bei der Ratifizierung zahlreicher internationaler Übereinkommen in diesen Bereichen, hat der Heilige Stuhl, auch im Namen und Auftrag des Staates der Vatikanstadt gehandelt, sowie stets betont, dass diese Vereinbarungen Mittel zur effektiven Bekämpfung und Verhinderung der kriminellen Aktivitäten sind, welche die Menschenwürde, das Gemeinwohl und den Frieden bedrohen.
Im Hinblick auf die Erneuerung des Apostolischen Stuhls und diesen, um eine solche Zusammenarbeit zu stärken, ordne ich durch das vorliegende Apostolische Schreiben in Form eines »Motu Proprio«* an:
1. Die zuständigen Justizbehörden des Staates der Vatikanstadt üben Strafgerichtsbarkeit auch über:
a) Verbrechen gegen die Sicherheit, welche gegen die grundlegenden Interessen oder das Erbe des Heiligen Stuhls gerichtet sind;
b) Straftaten, im Bezug auf:
– Das Gesetz des Staates der Vatikanstadt Nr. VIII, vom 11. Juli 2013, mit ergänzenden Normen in Strafsachen;
– Das Gesetz des Staates der Vatikanstadt Nr. IX vom 11. Juli 2013, enthaltenden Änderungen des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung;
so solche Verbrechen, von in Absatz 3 (unten) genannten Personen, bei der Ausübung ihrer Aufgabenpflicht verübt werden;
c) jede andere Straftat, deren Bekämpfung von einem internationalen Abkommen verlangt wird, das vom Heiligen Stuhl unterzeichnet wurde, wenn der Täter sich im Staat der Vatikanstadt befindet und nicht ins Ausland ausgeliefert wurde.
2. Die unter Punkt 1 erwähnten Straftaten werden nach der Gesetzgebung abgeurteilt, die zu der Zeit, in der sie verübt wurden, im Staat der Vatikanstadt gültig war, vorbehaltlich der allgemeinen Prinzipien der Rechtsordnung in Bezug auf die zeitliche Anwendung der Strafgesetze.
3. Im Rahmen des Vatikanischen Strafgesetzes werden den »öffentlichen Amtsträgern« gleichgestellt:
a) die Mitglieder, Beamten und Mitarbeiter der verschiedenen Einrichtungen der Römischen Kurie sowie der mit ihr verbundenen Institutionen;
b) die Päpstlichen Gesandten und die diplomatischen Mitarbeiter des Heiligen Stuhls;
c) Personen, die vertretende, verwaltende oder leitende Funktionen bekleiden, sowie jene, die – auch »de facto« – unmittelbar vom Heiligen Stuhl abhängige Körperschaften verwalten und kontrollieren und die im Verzeichnis der kirchlichen Rechtspersonen eingetragen sind, das im Governatorat des Staates der Vatikanstadt geführt wird;
d) jede weitere Person, die einen administrativen oder juristischen Auftrag am Heiligen Stuhl besitzt, sei es ständig oder vorübergehend, entlohnt oder unentgeltlich, auf jedweder Ebene der Hierarchie.
4. Die unter Punkt 1 erwähnte Gerichtsbarkeit schließt auch die administrative Verantwortung der Rechtspersonen ein, die sich aus einer Straftat herleitet, wie es von den Gesetzen des Staates der Vatikanstadt geregelt wird.
5. Falls in anderen Staaten in derselben Sache vorgegangen wird, kommen die im Staat der Vatikanstadt gültigen Normen über die konkurrierende Gerichtsbarkeit zur Anwendung.
6. Art. 23 des Gesetzes Nr. CXIX vom 21. November 1987, durch das die Gerichtsordnung des Staates der Vatikanstadt verabschiedet wurde, bleibt weiterhin gültig.
Dies beschließe und bestimme ich ungeachtet jeder anderen gegenteiligen Anordnung. Ich bestimme, dass das vorliegende Apostolische Schreiben in Form eines »Motu Proprio« durch die Veröffentlichung im Osservatore Romano promulgiert werde und am 1. September 2013 in Kraft trete.
Gegeben zu Rom, aus dem Apostolischen Palast, am 11. Juli 2013, im ersten Jahr meines Pontifikats.

FRANCISCUS

Quelle: http://berlinnewstotal.npage.de/papst-erlass-vom-1172013-aufhebung-der-immunitaet.html


Ohne Unterschrift & Verjährung

Die sog. Rechtkraft kann nicht eingetreten sein, da es sich um ein Scheinurteil ohne Originalunterschrift des erkennenden Richters und ohne jegliche Begründung handelt. Hier liegen absolute Revisionsgründe nach § 547 Nr. 6 ZPO vor. Durch ein Scheinurteil wird ein Verfahren nicht abgeschlossen, daher werden auch keine Fristen in Gang gesetzt. „Zwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner Verkündung existent geworden (BGHZ 137, 49, 52). Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten (§§ 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO). Scheinurteile und Scheinbeschlüsse beenden jedenfalls kein Verfahren.“


ARTIKEL V
BEFÄHIGUNG DER RICHTER, STAATSANWÄLTE, NOTARE . UND RECHTSANWÄLTE
Niemand ist befähigt, als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt zu amtieren, bis er den folgenden Eid leistet:
EID
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, dass ich die Gesetze jederzeit zu niemandes Vorteil und zu niemandes Nachteil, mit Gerechtigkeit und Billigkeit gegenüber jedermann, ohne Rücksicht auf Religion, Rasse, Abstammung oder politische Überzeugung anwenden und handhaben werde; daß ich die deutschen Gesetze und alle Rechtsvorschriften der Militärregierung sowohl ihrem Wortlaute als auch ihrem Sinne nach befolgen werde; und daß ich stets mein Bestes tun werde, um die Gleichheit aller vor dem Gesetze zu wahren. So wahr mir Gott helfe!“
Wer diesen Eid schwört, ist nicht mehr an früher von ihm geleistete Diensteide gebunden. 
Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Militärregierung erhalten hat

Verwaltungsverfahrensgesetz 

§ 34 (VwVfG)  – Beglaubigung von Unterschriften

(1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für

1. Unterschriften ohne zugehörigen Text,

2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bedürfen.

(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.

(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten
1. die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,
2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete 
    Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,
3. den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,
4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.

(5) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 4 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.