21 Punkte über die BRID

Dieses Schriftstück ist der Deutschen Regierung bekannt und kann nicht widerlegt werden. Es ist kein illegales oder rechtsradikales Schriftstück.
Bitte vervielfältigen und verteilen Sie es, damit das deutsche Volk endlich aufwacht!!!

21 Punkte zur tatsächlichen Situation in Deutschland

1. Deutschland ist seit dem Ende des zweiten Weltkrieges kein souveräner Staat, sondern militärisch besetztes Gebiet der alliierten Streitkräfte, vor allen Dingen, als Hauptsiegermacht, das der Verei­nigten Staaten von Amerika.

Deutschland wurde mit Wirkung zum 09.05.1945 am 12.9.1944 beschlagnahmt (Artikel 1 des SHAEF-Gesetzes Nr. 52 der USA).
Alle darin gesetzten Vorbehaltsrechte der Alliierten haben bis zum heutigen Tage uneinge­schränkte Gültigkeit.
Dies haben die Alliierten im „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Ber­lin“ vom 25.9.1990 [BGBl. 1990, Teil II, Seite 1274 ff] nochmals bekräftigt!
Dies also nach dem sog. Einigungsvertrag vom 31.08.1990 ! Was in der eroberten Reichshauptstadt gilt, gilt auch im eroberten Reich!
So heißt es im Punkt 6 der Präambel:
„ In der Erwägung, daß es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige Rege­lungen zu vereinbaren, welche die deutsche Souveränität in Bezug auf Berlin nicht berühren,

und in Artikel 2:
„ Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwal­tungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit an­deren Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Ver­pflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, ge­richtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen. “

und in Artikel 4:
Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksam werden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in Bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.“

2. Deutschland hat bis heute keinen rechtsgültigen Friedensvertrag mit den Gegnern des II. Welt­krieges geschlossen; weder mit den vier alliierten Besatzungsmächten, noch mit irgendeinem ande­ren Staat.
Aufgrund der Artikel 53 und 107 der UN-Charta befinden wir uns völkerrechtlich immer noch im Kriegszustand.
Im (Supreme Headquarters Allied Expeditionary Forces) SHAEF – Gesetz Nr. 3, veröffentlicht von der Militärregierung Deutschland – Kontrollgebiet des obersten Befehlshabers – bestätigt und ausgegeben am 15.11.1944, erkennen folgende Staaten die U.S.A. als Oberbefehlshaber und Hauptsiegermacht des II. Weltkrieges und somit den fortwährenden Kriegszustand an:
Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Kanada, Chile, China, Kolumbien, Costa – Rica, Kuba, Tschechoslowakei, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten, Abessinien, Frank­reich, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Island, Indien, Iran, Irak, Liberia, Luxemburg, Mexico, Niederlande, Neuseeland, Nica­ragua, Norwegen, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Salvador, Saudi – Arabien, Türkei, Südafrika­nische Union, UdssR, U.S.A., Uruguay, Venezuela, Jugoslawien. bzw. deren Rechtsnachfolger.

3. An dem von den alliierten Besatzungsmächten auf der Drei – Mächte – Konferenz zu Berlin (Ihnen evtl. bekannt als Potsdamer Abkommen) am 2.8.1945 gefassten Entschluss den Staat Deutsches Reich nach einer Besatzungszeit und nach der Schließung eines Friedensvertrages zu einem von den Alliierten zu bestimmenden Datum als souveränen Staat in den Grenzen vom 31.12.1937 (sie­he SHAEF – Gesetz Nr. 52, Artikel VII Nr. 9, Abschnitt c.) wiederherzustellen, hat sich bis heute nichts geändert.
Die besatzungsrechtlichen Provisorium „Bundesrepublik Deutschland‘ (BRD) und „Deutsche Demokratische Republik “ (DDR) waren lediglich deutsche Verwaltungsgebilde.
Sie waren zu keinem Zeitpunkt völkerrechtlich eigenständige und anerkannte Staaten.
Sie waren niemals Rechtsnachfolger des Staates Deutsches Reich, da dieses nie erloschen ist !
Dies haben das Bundesverfassungsgericht und andere bundesdeutschen Gerichte mit den Urteilen 2 Bvl. 6/56, 2 BvF 1/73, 2 BvR 373/83; BVGE 2,266 (277); 3, 288 (319ff); 5.85 (126); 6, 309,
336 und 363 festgestellt.

4. Auf Grund des Artikels 43 der Haager Landkriegsordnung aus dem Jahre 1907 (veröffentlicht im RGBl. 1910) bekam das besatzungsrechtliche Provisorium namens „ Bundesrepublik Deutschland“ “ keine vom Volk in freier Wahl angenommene Verfassung, sondern lediglich ein Grundgesetz.
Ein Grundgesetz ist ein „Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem mili­tärisch besetzen Gebiet für eine bestimmte Zeit“.
Die lediglich provisorische Natur des „Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland‘ kommt im Artikel 146 zum Ausdruck.
Dieser lautet: „ Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom Deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist “
Im Artikel 25 des Grundgesetzes verpflichtet sich die „Bundesrepublik Deutschland‘, die allgemei­nen Regeln des Völkerrechts anzuerkennen. „Sie sind Bestandteil des Bundesrechts.
Sie gehen anderen Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets.“
Die Haager Landkriegsordnung ist der völkerrechtliche Vertrag, der dem „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland‘ übergeordnet ist.

5. Solange die „Bundesrepublik Deutschland“ ( BRD ) mit ihrer Politik die Übergabe der Regie­rungsverantwortung an den Reichskanzler des Staates Deutsches Reich verhindert, leistet die BRD einem Krieg gegen Deutschland Vorschub, denn gemäß Haager Landkriegsordnung darf ein Land 60 Jahre besetzt werden.
Aus diesem Grunde sind selbst in den U.S.A bei Immobilienverkäufen die Eigentumsverhältnisse auf 60 Jahre rückwirkend zu überprüfen.
Nun gibt es für die U.S.A. zwei Möglichkeiten.

  1.  Es kommt zu einem friedlichen Wechsel der Regierungsverantwortung in Deutschland, und die U.S.A. wird somit in die Lage versetzt mit dem ehemaligen Kriegsgegner, nämlich dem Deutschen Reich, einen Friedensvertrag zu schließen
    oder
  2.  Der U.S.A bleibt zur Sicherung Ihrer Ansprüche nichts weiter übrig, als in einem neuen Krieg gegen Deutschland dieses erneut besetzen zu müssen, mit aller Not, Elend, Leid, Hunger usw. Dann würden die oben genannten 60 Jahre erneut von vorne beginnen.

6. Der Staat Deutsches Reich als Institution des Völkerrechts ist niemals erloschen. Am 8.5.1945 hat die deutsche Wehrmacht die „Bedingungslose Kapitulation“ in Berlin – Karlshorst unterschrieben, nicht der Staat Deutsches Reich.

Das Deutsche Reich besaß und besitzt weiterhin die ununterbrochene Rechtsfähigkeit, ist aller­dings als Gesamtstaat nur dann handlungsfähig, wenn eine institutionalisierte Organisation vorhan­den ist.
Dies haben das Bundesverfassungsgericht und andere bundesdeutschen Gerichte u.a. mit den Urtei­len 2 Bvl. 6/56, 2 BvF 1/73, 2 BvR 373/83; BVGE 2,266 (277); 3, 288 (319ff); 5.85 (126); 6, 309, 336 und 363 festgestellt.
Diese Urteile sind zu keinem Zeitpunkt revidiert worden und auch nicht durch die geänderten poli­tischen Verhältnisse in Europa hinfällig geworden. Das besatzungsrechtliche Provisorium „Bun- desrepublik Deutschland‘ war und ist zu keinem Zeitpunkt identisch mit dem Staat Deutsches Reich.
Die „Bundesrepublik Deutschland‘ konnte somit zu keinem Zeitpunkt die Rechtsnachfolge des Deutschen Reiches antreten.

7. Die Regierung des „Deutschen Reiches” ist die einzige Instanz, die über territoriale und hoheits­rechtliche Belange des deutschen Volkes entscheiden kann.
Es war und ist niemals irgendeinem Vertreter oder einer Institution des besatzungsrechtlichen Pro­visoriums „Bundesrepublik Deutschland‘ oder des besatzungsrechtlichen Provisoriums „Deutsche Demokratische Republik‘ möglich gewesen, über Deutschland als Ganzes zu entscheiden.
Das heißt im Klartext, daß die Abtretungen von Teilen des Deutschen Reichsgebietes z. B. an Frankreich, Polen und Russland durch Vertreter der Institution „Bundesrepublik Deutschland‘ un­möglich ist, da diese niemals im Eigentum der „Bundesrepublik Deutschland“ gewesen und somit von Anfang an ungültig war.
Die entsprechenden Gebiete gehören weiterhin zum Staat Deutsches Reich und werden bei Erlan­gung der vollen Souveränität diesem nach internationalem Völkerrecht, wieder zurückgegeben werden.
Das haben die Alliierten gemäß Shaef Gesetz Nr. 52 Artikel VII Absatz 9 Punkt (e) selbst so ent­schieden.

8. Berlin war niemals und ist bis heute kein Land der „Bundesrepublik Deutschland‘. In dem Ge­nehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12.5.1949 haben die Alliier­ten in Abs. 4 dieses Schreibens eindeutig klargelegt, daß Berlin kein Land der Bundesrepublik Deutschland ist.
Auch in dem Bestätigungsschreiben der Alliierten Kommandantur zur Verfassung von Berlin,
BK/O ( 50 ) 75 vom 29.8.1950 (VOBl. I Seite 440) in Verbindung mit BK/O (51) 56, Abs. 2 vom 8.10.1951 haben die Alliierten den Absatz 2 (worin steht, daß Berlin ein Land der „Bundesrepublik Deutschland“ sei ) und den Absatz 3 (der besagt, Grundgesetz und die Gesetze der „Bundesrepu­blik Deutschland“ seien für die Berlin bindend, gemäß Artikel 1 der Berliner Verfassung vom 01.09.1950) ausgesetzt.
Im „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin‘ vom 25.9.1990 (BGBl. 1990, Teil II, Seite 1274) wurden diese Tatsachen nochmals bestätigt. Damit sind Bürger von Berlin (in Ost und West) keine Bürger der sog. BRD.
Und noch einmal: Was in der Reichshauptstadt gilt, gilt auch im Reich.

9. Die U.S.A. haben als Hauptsiegermacht des II. Weltkriegs unter anderem die Reichsbahn als Son­dervermögen des Deutschen Reichs beschlagnahmt.
Die „Kommissarische Regierung des Staates Deutsches Reich‘ hat ihren Amtssitz im Königsweg 1, nicht 4, in 1000 [14163] Berlin – Zehlendorf 1.
Dieses Haus gehört zum beschlagnahmten Sondervermögen der Deutschen Reichsbahn.
Die Kommissarische Reichsregierung hat auf Willen, Anordnung und Genehmigung der U.S.A. am 8.5.1985! seine Arbeit aufgenommen.
Dies ist unter anderem im Urteil des Landgerichts Berlin unter dem Aktenzeichen 13.0.35/93 fest­gestellt worden.
Die „Kommissarische Regierung des Staates Deutsches Reich‘ ist die von den Alliierten, vertreten durch die Hauptsiegermacht U.S.A. die einzige gewollte, eingesetzte und genehmigte Regierung des Staates Deutsches Reich.
Die Regierungsvertreter und alle anderen Beamten des Staates Deutsches Reich unterstehen der Kontrolle und der Genehmigung der amerikanischen Streitkräfte, letztendlich deren Oberbefehls­haber, dem Präsidenten der U.S.A. und sind mit Ihrem Eid dienstverpflichtet.

10. Mit Streichung der Präambel und des Artikels 23 GG durch den damaligen Außenminister James Baker am 17.7.1990 in Paris, ist der territoriale Geltungsbereich des „Grundgesetzes für die „Bun­desrepublik Deutschland“ insgesamt mit Wirkung zum 18.7.1990 erloschen
( BGBl. 1990, Teil II, Seite 885, 890 vom 23.9.1990 ).
Dies war nur auf Grund der den Alliierten obliegenden Vorbehaltsrechten möglich. Damit war die Aufgabe, welche die „Bundesrepublik Deutschland‘ seit dem 23.5.1949 hatte, erfüllt.
Seit diesem Zeitpunkt – 18.07.1990 – existiert das besatzungsrechtliche Provisorium namens „Bundesrepublik Deutschland‘, welches 41 Jahre lang die Belange des Deutschen Volkes nur treuhänderisch für die Westalliierten zu verwalten hatte, nicht mehr.
Alle seit ihrem Erlöschen am 18.7.1990 von der Regierung und den Behörden der sog. „Bundesre­publik Deutschland‘ getätigten sog. Rechtsgeschäfte und sog. Verwaltungsakte sind demzufolge rechtswidrig.
Pässe, Personalausweise, Führerscheine, KFZ – Zulassungen und KFZ – Schilder, sowie alle seit dem erlassenen „Gesetze, Wahlen, Verordnungen Verwaltungsvorschriften‘ etc. der „Bundesrepu­blik Deutschland‘ sind nichtig für Bürger des Staates Deutsches Reich.
Da die „Bundesregierung nicht auf der Basis einer vom Volk in freier Wahl angenommenen Ver­fassung regiert, ist sie eine Diktatur.
Alle Beamte und Vertreter der „Bundesrepublik Deutschland‘ begehen Landesverrat bzw. Hoch­verrat gegenüber dem deutschen Volk und dem real existierenden Staat Deutsches Reich!
Alle natürlichen und juristischen Personen in Deutschland, die für die Beseitigung dieses Missstandes kämpfen, können, dürfen und müssen sich auf ihre Exterritorialität berufen.
Die Regierungsvertreter der „Bundesrepublik Deutschland‘ wurden hierüber im Jahre 1990 von der Kommissarischen Regierung des Staates Deutsches Reich mit Unterstützung der Siegermächte in Kenntnis gesetzt und angewiesen, alle untergeordneten Behörden ebenfalls zu informieren.
Zusätzlich wurden auch alle Verwaltungsbehörden von Städten und Gemeinden der „Bundesrepu­blik Deutschland“ mit mehr als 40.000 Einwohnern von der Kommissarischen Regierung des Staa­tes Deutsches Reich direkt über diesen Sachverhalt aufgeklärt und darauf hingewiesen, daß das Leugnen dieser Tatsachen und das weitere Festhalten an dem „Alleinvertretungsanspruch‘ der „Bundesrepublik Deutschland‘ als vermeintliche Rechtsnachfolgerin des Staates Deutsches Reich den Tatbestand des Landes- bzw. Hochverrats erfüllt.

11. Alle seit dem 18.7.1990 von der erloschenen „Bundesrepublik Deutschland” und deren Vertretern geschlossenen Verträge mit anderen Ländern und internationalen Organisationen sind rechtsun­gültig.
Sie sind daher weder für Bürger der nicht mehr existenten „Bundesrepublik Deutschland‘, noch für Bürger des Staates Deutsches Reich, noch für die jeweiligen Vertragspartner bindend.
Dies begründet auch die derzeitige Situation in der EU für die Vertragspartner mit Deutschland.
Das Sozialgericht Berlin (Aktenzeichen S 72 Kr 443/93) hat im Urteil einer Negationsklage vom 22.9.1993 festgestellt, daß der sogenannte „Einigungsvertrag‘ vom 31. August 1990 (BGBl. 1990, Teil II, Seite 890) ungültig ist, da man nicht zu etwas beitreten kann, was bereits am 17.7.1990 aufgelöst worden ist.
Artikel 1 des sog. „Einigungsvertrages‘ besagt, daß die Länder Brandenburg,
Mecklenburg – Vorpommern, Sachsen, Sachsen – Anhalt und Thüringen gemäß Artikel 23 des „Grundgesetzes‘ am 3.10.1990 Länder der „Bundesrepublik Deutschland‘ werden.
Da dieser Artikel jedoch bereits am 17.7.1990 durch die Alliierten aufgehoben war, konnte ein rechtswirksamer Beitritt der ehemaligen DDR zu keinem Zeitpunkt erfolgen.
Somit konnte auch kein Bürger der ehemaligen DDR dem territorialen Geltungsbereich des Grund­gesetzes beitreten.
Zudem wird in den Printmedien der BRD der sog. Einigungsvertrag immer ohne die Protokollerklä­rung abgedruckt.
Die Protokollerklärung zum Einigungsvertrag lautet:
„Beide Seiten sind sich einig, daß die Festlegung des Vertrags unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der Deutschen Einheit getroffen werden.‘

12. Die „Weimarer Verfassung” vom 11.8.1919 ist die gültige Rechtsgrundlage aller Bürger des Staa­tes Deutsches Reich, da sie die einzige Verfassung ist, die vom Deutschen Volk in freien Wahlen angenommen wurde.
Sie gilt in der Fassung vom 30.1.1933 mit den durch die alliierte Gesetzgebung bis zum 22.5.1949 vorgenommenen Veränderungen.
Der Hintergrund dafür ist, daß

  1.  am 30.1.1933 Hitler Reichskanzler wurde, und
  2.  die Nationalsozialisten 1935 durch das „Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem

Reich‘ und mit Schaffung des Landes Sachsen – Anhalt die Verfassung außer Kraft gesetzt haben.
Bis dahin war Anhalt der Freistaat Anhalt mit der Reichslandeshauptstadt Dessau, und Sachsen war eine preußische Provinz.
Die „Bundesrepublik Deutschland‘ kämpft vordergründig gegen die Verherrlichung des National­sozialismus. Gleichzeitig verherrlicht sie den Nationalsozialismus selbst, denn auch sie hat ein so­genanntes Bundesland Sachsen – Anhalt geschaffen.

13. Die Verfassung des Staates Deutsches Reich ist seit dem 18.7.1990 die einzige gültige Rechts­grundlage des Deutschen Volkes.
Sie gilt im gesamten Gebiet des Deutschen Reichs in den Reichsgrenzen vom 31.12.1937, wie sie im SHAEF – Gesetz Nr. 52 (Artikel VII Nr. 9, Abschnitt c in Verbindung mit dem 1. Londoner Protokoll vom 12.9.1944) festgelegt wurde.
Alle innerhalb dieser Grenzen geborenen Personen sind gemäß dem Reichs- und Staatsangehörig­keitsgesetz vom 22.7.1913 (und sogar nach Artikel 116 „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ‘‘) Deutsche und somit Bürger des Staates Deutsches Reich.
Die Berliner in Ost und West sind und waren durchgehend seit dem 11.8.1919 immer Bürger des Staates Deutsches Reich, auch auf Grund des Vier-Mächte-Sonderstatus der Reichshauptstadt Ber­lin.

14. Jede in den Grenzen des Staates Deutsches Reich zum 31.12.1937 geborene Person ist Staatsbürger des Staates Deutsches Reich.
Somit können diese Personen, ohne irgendwelche Schwierigkeiten, rechtliche Konsequenzen oder Repressalien von Seiten der Behörden und Institutionen der erloschenen „Bundesrepublik Deutsch- land“  befürchten zu müssen, die Personalpapiere des Staates Deutschen Reich beim Reichsinnen­ministerium, Königsweg 1 nicht 4 in 1000 [14163] Berlin – Zehlendorf 1 beantragen.

Bürger des Staates Deutsches Reich stehen der „Bundesrepublik Deutschland‘ exterritorial gegen­über.
Sie unterstehen also

  •  Bürgerrechtlich – gemäß Artikel 50, Satz 1, EGBGB vom 29.11.1952 ( BGBl. I S. 780, ber. S. 843)
  •  Allgemein – und verwaltungsrechtlich – gemäß Paragraph 3, Abs. 1 FGG vom 12.9.1950 ( BGBl. S. 455 )
  •  Strafprozess rechtlich – gemäß Paragraph 11, Abs. 1, Satz 1, StPO vom 7.4.1987 ( BGBl. I S. 1074, ber. S. 1319 )
  •  Zivilprozess rechtlich – gemäß Paragraph 15, Abs. 1, Satz 1, ZPO vom 12.9.1950 ( BGBl. I, S. 533 ) und
  •  Gerichtsverfassungsrechtlich – gemäß Paragraph 71, Abs. 2, Satz 1 und gemäß Paragraph 20, Abs. 1, GVG vom 9.5.1975 (BGBl. I, S. 1077 )

nicht den Behörden und der Gerichtsbarkeit der de jure erloschenen und nicht mehr existenten „Bundesrepublik Deutschlands“

15. Jeder Verwaltungsakt, der von den Behörden, der seit dem 18.7.1990 erloschenen „Bundesrepublik Deutschland” an den Bürgern des Staates Deutsches Reich und deren Eigentum durchgeführt wor­den ist, ist ein rechtswidriger Übergriff bzw. eine Souveränitätsverletzung und daher schadenser­satzpflichtig.
Dieser Schadensersatz ist von den Personen zu leisten, welche die Anordnung für einen Bescheid o. ä. unterschreiben, denn die sog. Amtspersonen der „Bundesrepublik Deutschland‘ sind seit dem 18.7.1990 keine Amtspersonen mehr.
Sie sind lediglich als Privatpersonen zu betrachten, welche sich anmaßen, ohne von der rechtmäßi­gen Kommissarischen Regierung des Staates Deutsches Reich legitimiert worden zu sein, Beschei­de und ähnliche Maßnahmen gegen Bürger des Staates Deutsches Reich durchzusetzen.
Diese Privatpersonen, die sich als Amtspersonen ausgeben, ohne definitiv solche zu sein, müssen beim Department of Justice in den U.S.A. wegen terroristischer Handlungen gegen die Interessen der U.S.A. angezeigt werden.
Hierfür gibt es einen Vordruck, der beim Reichskanzler der Kommissarischen Regierung des Staa­tes Deutsches Reich, Königsweg 1 nicht 4 in 1000 [14163] Berlin – Zehlendorf 1 – angefordert werden kann.
Alle seit dem 18.7.1990 von den Behörden der „Bundesrepublik Deutschland‘ eingeforderten Geldleistungen, Sachwerte oder Dienstleistungen sind rechtswidrig erhoben worden und stellen eine ungerechtfertigte Bereicherung der Person dar, welche diese Leistung verlangt.
Jeder Deutsche hat das Recht und die Pflicht diese erbrachten Leistungen zurückzufordern.
Dafür gibt es zum Beispiel Schreiben (für Steuerrückforderungen), welche beim Reichskanzler der Kommissarischen Regierung des Staates Deutsches Reich Königsweg 1 nicht 4 in 1000 [14163] Berlin – Zehlendorf 1 – angefordert werden können.

16. Es ist den Behörden der untergegangenen „Bundesrepublik Deutschland” seit dem 18.7.1990 nicht mehr möglich, rechtswirksam Briefe mit hoheitlichem Inhalt (Bescheide u.ä.) zuzustellen.
Es bedarf nämlich einer Amtsperson, um Briefe mit hoheitlichem Charakter zuzustellen. Derzeitig haben die Behörden / Gerichte usw. der „Bundesrepublik Deutschland‘ nur die Möglichkeit sich der privatisierten Deutschen Post-AG bzw. anderer privater Zustelldienste zu bedienen.
Da auch die Gerichtsvollzieher gar keine Amtspersonen sind, ist es den sog. Behörden der „Bun­desrepublik Deutschland‘ auch unmöglich, über diesen Weg rechtswirksam Briefe zuzustellen.
Zudem können Behörden / Gerichte usw. der „Bundesrepublik Deutschland‘ grundsätzlich Bür­gern des Staates Deutsches Reich gar keine Briefe zustellen, da diese Bürger den Behörden / Ge­richten usw. exterritorial (gemäß § 20 GVG, § 3 Freiwillige-Gerichtsbarkeits-Gesetz, Artikel 50 EBGB, § 11 StPO und § 15 ZPO) gegenüberstehen.

17. Ein sichtbares Zeichen der Exterritorialität von Berlin gegenüber der „Bundesrepublik Deutschland” ist schon daran zu erkennen, daß die bis zum 17.07.1990 in der „Bundesrepublik Deutschland‘ vorhandenen Kreiswehrersatzämter keine Einberufungsbefehle und sonstige Schreiben nach Berlin versenden durften.
Da die alliierten Vorbehalte nach wie vor in Kraft sind (siehe „ Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz ‘ vom 12.5.1949, Protokollerklärung zum „ Einigungsvertrag ‘ vom 31.8.1990 und das „Übereinkommen über Fragen in Bezug auf Berlin‘ vom 25.9.1990), dürfen aus diesem Grun­de nach wie vor keine Bürger von Berlin als auch Einwohner des Staates Deutsches Reich zum Mi­litärdienst in der nicht existierenden ,„Bundeswehr‘ eingezogen werden.

18. Mit dem Erlöschen des territorialen Geltungsbereichs der „Bundesrepublik Deutschland” sind auch die Institution „Deutsche Bundesbank ‘ und die Finanzhoheit der „Bundesrepublik Deutschland erloschen.
Daher muss jede Gruppe natürlicher oder juristischer Personen für Ihre Geschäfte, gemäß Amts­blatt der Militärregierung Deutschland (Amerikanisches Kontrollgebiet ) Gesetz Nr. 61 – Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens – in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 67 – Ausstattung der Gebietskörperschaft Groß – BERLIN mit Geld – ausschließlich Deutsche Mark oder US $ im Wechselkurs 2:1, verwenden.
Darüber hinaus hat kein Deutscher mehr die Verpflichtung vermeintliche Schulden in mehrstelliger Milliardenhöhe oder die dafür erhobenen Zinsen zurückzubezahlen, welche die nicht mehr existie­rende „Bundesrepublik Deutschland bei welcher Bank auch immer aufgenommen hat.

19. Die von der nicht mehr existierenden und durch Wahlbetrug an die Macht gekommene Regierung der „Bundesrepublik Deutschland“  hat seit ihrem Untergang am 18.7.1990 den von den U.S.A. be­schlagnahmten Staatsbesitz des Staates Deutsches Reich veräußert.Dazu gehören z.B. Post, Telekom und deren Grundstücke, Reichsbahn und deren Grundstücke, Reichsbankschatz usw.
Dies geschah rechtswidrig.
Daher sind diese Geschäfte von Anfang an ungültig. Diese werden und müssen rückgängig ge­macht werden.
Erst nach Abschluss eines Friedensvertrages werden die durch die USA beschlagnahmten Güter dem Staat Deutsches Reich wieder zugeführt.

20. Es gibt zurzeit keine zugelassenen Rechtsanwälte und Notare. Aus diesem Grunde werden die reichsrechtlichen Rechtssachverständigen und für Preußen auch die reichsrechtlichen Rechtskon­sulenten ausgebildet.
Diese ausgesuchten Personen sind die zurzeit die einzigen zur Rechtsordnung des Staates Deut­sches Reich von den U.S.A und der Kommissarischen Regierung des Staates Deutsches Reich ge­nehmigten und zugelassenen rechtskundigen Personen.
Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an diese Personen, damit Sie reichsrechtlich vertreten werden können.
Eine Liste von diesen Personen liegt in der Reichskanzlei aus und kann dort beim Reichskanzler der Kommissarischen Regierung des Staates Deutsches Reich Königsweg 1 nicht 4 in 1000 [14163] Berlin – Zehlendorf 1 – angefordert werden.

21. Gemäß der Alliierten Kommandantur Berlin [mit BK/O (47) 50 vom 21.2.1947] sind Grundbuch­änderungen nur mit Zustimmung der alliierten Behörden möglich.
Nicht nur aus diesem Grunde sind alle Grundstücksverkäufe in Gesamtdeutschland nach diesem Datum, insbesondere aber nach dem 18.7.1990, nichtig.