Einen Anwaltszwang (auch in der BRiD) gibt es nicht!

Beweise und Begründungen:

I.)  Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Link: http://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf

KAPITEL VI – JUSTIZIELLE RECHTE
Artikel 47 (3) – Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Hinweis: Mit dem Anwaltszwang begeht Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 54 der Charta wegen Verstoß gegen Artikel 47 (3) der Charta.

II.)  Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK
Link: http://conventions.coe.int/treaty/ger/treaties/html/005.htm

Artikel 6 (3) Buchstabe c.) – Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
c.) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen ….
Hinweis: Mit dem Anwaltszwang begeht Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 17 der Konvention wegen Verstoß gegen Artikel 6 (3) Buchst. c.) EMRK.

III.)  Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966 – (BGBl. 1973 II 1553) – ICCPR
Link: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/ICCPR/iccpr_de.pdf

Artikel l4 (3) Buchst. d.)
Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:

er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen,wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist …
Hinweis: Mit dem Anwaltszwang begeht Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 5 ICCPR. Wegen Verstoß gegen Artikel l4 (3) Buchst. d.) ICCPR.

IV.) Artikel 6 der UN Resolution 217 A (III). – Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Link: https://menschenrechtsverfahren.files.wordpress.com/2009/12/resolution-217-a-iii-der-un-allgemeine-erklarung-der-mr.pdf

Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Wie Sie erkennen können, verstößt der in Deutschland praktizierte Anwaltszwang mehrfach gegen höherrangiges internationales Recht bzw. gegen justizielle Menschenrechte, wobei Amnesty, Human Rights Watch und Transparency International, (wie üblich) all dies akzeptiert bzw. tatenlos zuschaut.
Hinweis: 

Mögliche Konsequenzen für Deutschland, für Richter und für Zwangsanwälte:
Insbesondere Schadensersatzleistungen wegen Durchführung eines rechtsmissbräuchlichen Anwaltszwanges, wider der Charta der Grundrechte der EU, wider dem ICCPR, wider der EMRK.

Übrigens: 
Art. 3 GG – Grundgesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.