Politische Parteien sind NICHT-Rechtsfähige Vereinigungen!

  • Politische Parteien, sind nichts anders als NICHT-Rechtsfähige Vereinigungen. 
  • Die §§ 21 – 79 BGB sind anzuwenden. Ganz besonders wichtig ist der § 54 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

    § 54 BGB – Nicht rechtsfähige Vereine
    Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
  • Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz – PartG) neugefasst durch B. v. 31.01.1994 BGBl. I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2563 – Geltung ab 28.07.1967;
    § 37 Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    § 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.
    Dieses Parteigesetz wurde durch NICHT-Rechtsfähige Vereinen geschaffen und ist dadurch RECHTSWIDRIG, NULL UND NICHTIG (siehe § 142 BGB).

§ 142 BGB – Wirkung der Anfechtung
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.


Die Parteien haben sich des deutschen Staates bemächtigt!


In Deutschland wird ständig Recht gebrochen; das bestätigt nun sogar der frühere oberste Richter des Landes. In der deutschen Regierung haben linksradikale Elemente das Sagen; das bestätigt nun der frühere oberste Verfassungsschützer des Landes. In Deutschland wollen die Regierungsparteien ihre politischen Gegner mit femeartigen Verfahren bekämpfen, woraus zumindest die SPD überhaupt kein Hehl mehr macht. Und in Deutschland werden Beamte, die noch wagen, offen die Wahrheit zu sagen, gefeuert. All das ist eine absolut beklemmende und furchteinflößende Entwicklung. Die man keineswegs nur auf Deutschland beschränkt sehen sollte.

Die deutsche Entwicklung wird durch ein Zusammentreffen gleich mehrerer Vorgänge besonders deutlich sichtbar. Dem wichtigsten Staat Europas wird sowohl ein Verfall der Rechtsstaatlichkeit wie auch ein Eindringen linksradikaler Elemente in die Regierung attestiert – von zwei Männern, die es schon berufsbedingt besser wissen müssen als alle anderen. Und die mehr Mut haben als alle anderen. Denn zugleich ist es um die Meinungsfreiheit in Deutschland so schlimm bestellt wie noch nie in den letzten Jahrzehnten.

Dieses Warnsignal wird durch das Zusammentreffen mehrerer Ereignisse geradezu dröhnend. Sie alle beweisen, wie sehr sich die politischen Parteien des deutschen Staates bemächtigt haben und seine wohl wichtigsten Eckpfeiler – also Rechtsstaatlichkeit und Meinungsfreiheit – eiskalt zertrümmern.
Die Warnungen der (ehemaligen) allerhöchsten Beamten der Bundesrepublik sind eindringlich. Aber sie haben keine Chance gegen die regierenden Parteien und die sie unterstützenden Medien. Obwohl sie im Grund die denkbar glaubwürdigsten Zeugen sind, da sie von keiner Partei abhängig sind.
„Man ignoriert das Gesetz einfach“

Am überraschendsten sind die Worte von Hans-Jürgen Papier, dem ehemaligen (bis 2010 amtierenden) Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts. Er warnt wörtlich davor, „dass Vertrauen in unsere Rechtsordnung, in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert wird.“
Insbesondere beim Umgang mit Flüchtlingen sei sowohl deutsches wie europäisches Recht „über Jahre nicht wirklich umgesetzt worden und wird noch immer nicht umgesetzt.“ Es gebe noch immer „in beträchtlichem Maße illegale Zuwanderung nach Deutschland zu verzeichnen.“ Eigentlich sei Personen, die aus einem sicheren Drittstaat einreisen, nach geltendem Recht immer die Einreise zu verweigern. Wer dennoch Einreisen ermöglichen wolle, müsse „das Gesetz ändern. Aber man tut es nicht, man ignoriert es einfach.“

Der langjährige Spitzenrichter sieht aber auch das Gewaltmonopol des Staates beim Umgang mit den vor Allem arabischen Clans in Großstädten bedroht. Hier werde das Gewaltmonopol „in Frage gestellt und gilt in Teilen dort faktisch gar nicht mehr.“ Der für jeden Deutschen wohl bedrückendste Satz von Papier: „Setzt der Staat hier sein Gewaltmonopol nicht durch, dann erodiert nicht nur der Rechtsstaat, sondern der Staat insgesamt.
Eine bedenkliche Entwicklung des deutschen Rechtsstaats sieht Papier auch in anderen Entwicklungen.

  • So etwa beim Dieselskandal: „Die Grenzwerte, die der Luftreinhaltung und dem Umweltschutz dienen, sind schlicht ignoriert worden.“
  • So etwa beim Hambacher Forst, wo linke Demonstranten durch Dauerbesetzung einen genehmigten Kohleabbau verhindert haben. Diese Demonstranten „meinen, sie handeln zwar nicht legal, aber legitim, weil sie überstaatliches und höherrangiges Recht auf ihrer Seite hätten.“ Das ist, so Papier, aber unzulässig.

Insgesamt sind seine Worte ein devastierendes Urteil über die Entwicklung Deutschlands zum Unrechtsstaat.

Die linksradikalen Elemente in der SPD
In diesem Unrechtsstaat gibt es auch keine Meinungsfreiheit mehr, keinen Schutz von Beamten, die bloß die Wahrheit sagen. Das beweist am gleichen Tag der Papier-Worte der Umgang der Politik mit Hans-Georg Maaßen. Neuerlich. Der Verfassungsschutzpräsident hatte ja vor einigen Wochen festgestellt, dass es keine Beweise für die von etlichen Medien, Sozialdemokraten und Bundeskanzlerin Merkel behaupteten „Hetzjagden“ auf Ausländer in Chemnitz gibt.
Er ist daraufhin einfach abgesetzt worden, wobei nie klar geworden ist, welches Delikt er eigentlich begangen haben soll. Das einzige „Delikt“ war wohl, dass er als zuständiger und verantwortungsbewusster Beamter nicht der Politik nach dem Mund redete, sondern sagte, was nach allen Recherchen von Polizei und Verfassungsschutz die Wahrheit ist. Maaßen sollte jedenfalls – nach etlichen Koalitionskrisen um seine Person – als Beamter ins Berliner Innenministerium abgeschoben werden.
Jetzt aber ist er auch dort gefeuert und in den „einstweiligen Ruhestand“ versetzt worden. Und wieder ist der einzige Anlass die Äußerung offenbar verbotener Sätze. Diese hat Maaßen beim Abschied im sogenannten Berner Klub formuliert, wo sich befreundete internationale Verfassungsschutz-Chefs treffen. Hier der Wortlaut:
„Die Vorsitzenden der drei Parteien, die die Bundesregierung in Deutschland bilden … hatten beschlossen, dass ich als Präsident des Bundesverfassungsschutzes abgelöst werden soll. Damit ist eine Regierungskrise in Deutschland beendet worden. Die SPD hatte mit einem Bruch der Koalition gedroht, wenn ich weiter im Amt bliebe.
Hintergrund der Regierungskrise war die Tatsache, dass ich am 7. September gegenüber der größten deutschen Tageszeitung ‚Bild-Zeitung‘ die Richtigkeit der von Medien und Politikern verbreiteten Berichte über rechtsextremistische ‚Hetzjagden‘, beziehungsweise Pogrome, in Chemnitz in Zweifel gezogen hatte. Am 26. August 2018 war ein Deutscher von Asylbewerbern in Chemnitz getötet worden. Am gleichen Tage gab es Demonstrationen in Chemnitz gegen die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung von normalen Bürgern, aber auch von Rechtsextremisten. Dabei kam es vereinzelt zu Straftaten.
Am folgenden Tag und an den darauffolgenden Tagen stand nicht das Tötungsdelikt im politischen und medialen Interesse, sondern rechtsextremistische ‚Hetzjagden gegen Ausländer‘. Diese ‚Hetzjagden‘ hatten nach Erkenntnissen der lokalen Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Lokalpresse, des Ministerpräsidenten des Landes und meiner Mitarbeiter nicht stattgefunden. Sie waren frei erfunden.
Ich habe bereits viel an deutscher Medienmanipulation und russischer Desinformation erlebt. Dass aber Politiker und Medien ‚Hetzjagden‘ frei erfinden oder zumindest ungeprüft diese Falschinformation verbreiten, war für mich eine neue Qualität von Falschberichterstattung in Deutschland.
Ich hatte mich in der darauffolgenden Woche gegenüber der ‚Bild-Zeitung‘ in nur vier Sätzen dazu geäußert, indem ich klarstellte, dass es nach Erkenntnissen aller zuständigen Sicherheitsbehörden keine derartigen rechtsextremistischen ‚Hetzjagden‘ gegeben hatte. Gegenüber den zuständigen Parlamentsausschüssen stellte ich in der folgenden Woche klar, dass ein Kampf gegen Rechtsextremismus es nicht rechtfertigt, rechtsextremistische Straftaten zu erfinden. Die Medien sowie grüne und linke Politiker, die sich durch mich bei ihrer Falschberichterstattung ertappt fühlten, forderten daraufhin meine Entlassung.

Aus meiner Sicht war dies für linksradikale Kräfte in der SPD, die von vorneherein dagegen waren, eine Koalition mit der CDU/CSU einzugehen, der willkommene Anlass, um einen Bruch dieser Regierungskoalition zu provozieren. Da ich in Deutschland als Kritiker einer idealistischen, naiven und linken Ausländer- und Sicherheitspolitik bekannt bin, war dies für meine politischen Gegner und für einige Medien auch ein Anlass, um mich aus meinem Amt zu drängen …

Bundesinnenminister Seehofer, der mich und meine Position in dieser politischen Auseinandersetzung sehr unterstützte und dafür selbst viel Kritik von den Medien erfuhr, möchte mich als seinen Berater bei sich behalten. Ob und unter welchen Bedingungen dies stattfinden soll, wird im Einzelnen in den nächsten Wochen geklärt werden müssen. Jedenfalls kann ich mir auch ein Leben außerhalb des Staatsdienstes zum Beispiel in der Politik oder in der Wirtschaft vorstellen. Ich hätte nie gedacht, dass die Angst vor mir und vor der Wahrheit Teile der Politik und Medien in solche Panik und Hysterie versetzt, dass vier Sätze von mir ausreichend sind, um eine Regierungskrise in Deutschland auszulösen.“

Feuert ein Land einen Spitzenbeamten wegen solcher allem Anschein nach komplett wahrheitsgetreuen Aussagen, dann unterscheidet sich das Land nicht mehr von Russland, der Türkei und ähnlichen Semidiktaturen. Höchstens dadurch, dass Maaßen nicht ins Gefängnis geworfen wird.
Dass Innenminister Seehofer jetzt selbst die Hand zur Beseitigung Maaßens führen musste, ist politisch aber auch ein Beweis, dass die Linken in der deutschen Regierung nach wie vor das Sagen haben. Und dass Seehofer wirklich die jämmerliche Figur ist, als die er immer öfter kritisiert wird.

Die Rückkehr von geheimen Feme-Verfahren
Neben dem offensichtlich neueingeführten Delikt Majestätsbeleidigung gibt es wohl noch ein weiteres Motiv, warum es die Regierungsparteien so auf den Verfassungsschutz abgesehen haben: Sie sind sehr interessiert, dass die „Alternative für Deutschland“ unter „Beobachtung“ des Verfassungsschutzes gestellt wird.
Das haben sie bisher nicht geschafft. Obwohl die Nachricht von einem solchen Unter-Beobachtung-Stellen im parteipolitischen Kampf gegen die Erfolge der AfD massiv eingesetzt werden könnte. Jetzt wird der Verfassungsschutz wohl auch diesbezüglich gehorsam sein, nachdem man seinen Chef so demontiert hat.
Damit sind wir beim allerschlimmsten Teil der Entwicklung. Immer öfter werden von Linken taxfrei politische Gegner zu Rechtsextremen gestempelt. Obwohl es keine einzige Verurteilung gibt. Obwohl es keine einzige gesetzliche Definition, was Extremismus eigentlich genau ist, gibt.
Diese Methode hat genauso auch in Österreich Einzug gehalten. So wurde ohne jeden echten Beweis oder gar Verfahren die Bestellung eines schon fix nominierten Oberrichters vom Bundespräsidenten wegen angeblicher rechtsextremer Kontakte im letzten Moment verhindert. So wurde erst am Montagabend in der ZiB2 von einer ORF-Journalistin die Identitäre Bewegung als rechtsextrem bezeichnet, ohne dass diese von irgendeinem Gericht verurteilt worden wäre. Mit dem gleichen Recht und der gleichen Legitimität könnte man freilich auch den ORF – oder die SPD – als linksextrem bezeichnen. Denn die meisten Gerichte haben es abgelehnt, sich in den Streit um dieses Wort einzumischen. Sie behandeln es als normale politische Kritik.

Aber dennoch kann kein Zweifel bestehen, warum Linke das Wort „rechtsextrem“ so gerne verwenden. Denn unterschwellig versuchen sie, damit eine Assoziation zu Nationalsozialismus, Antisemitismus oder dem Verlangen nach Sturz von Verfassung und Demokratie, herzustellen. So kann man Menschen, Vereine und Parteien diskreditieren, die mit all dem absolut Nichts am Hut haben.
Und man kann das umso besser, wenn man darauf verweisen kann, dass der Verfassungsschutz Jemanden „beobachtet.“ Dabei ist eine solche „Beobachtung“ in Wahrheit ein niederträchtiges Feme-Verfahren, gegen das man sich nicht wehren kann. Eine im Dunkeln als Geheimdienst arbeitende Organisation, die nun überdies an einer sehr kurzen Leine der Regierungsparteien hängt, kann solcherart Jeden, den die Regierung diskreditiert haben will, diskreditieren. Ohne dass es einen klaren Paragraphen, der die Bezeichnung definierte, geschweige denn ein offenes Gerichtsverfahren gäbe.
Dabei sollte ein ordentlicher Verfassungsschutz zweifellos beobachten – aber rundum Alle. Denn überall kann es Personen geben, die Gewalt befürworten, die antisemitisch sind, die die Verfassung auf nicht legalem Weg ändern wollen, oder die den Nationalsozialismus verherrlichen (wozu eigentlich genauso die Verherrlichung von Kommunismus in all seinen Facetten gehören müsste).
In Deutschland macht sich eine flächendeckende geistige Vergiftung extrem besorgniserregend breit. In diesem Fall ist das Wort „extrem“ einmal wirklich legitim.

Dieser Beitrag erschien hier: http://www.zaronews.world/zaronews-presseberichte/die-parteien-haben-sich-des-deutschen-staates-bemaechtigt/?fbclid=IwAR1Q2mEG2-j6zWMO7sLJXNB51xwDyvcUnmMHHul2fB3TtNg4hM9SmMAhqr0


Was sagt das Institut für Rechtsicherheiten dazu?
Veröffentlicht am 5. Dezember 2018 von institutfuerrechtsicherheit

Das bedeutet das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes BvE 9/11:
Das gesamte Gewalten-Dreigestirn „Gesetzgebung“, „Vollziehende Gewalt“ und „Rechtsprechende Gewalt“ spielt seit 1956 das Stück „Der Hauptmann von Köpenick“. In Amtsgewändern und unter Hoheitszeichenmissbrauch werden Privatgeschäfte getätigt!
„Macht” heißt, dass jemand die Möglichkeit hat, seine Interessen gegen andere durchsetzen zu können und Entscheidungen zu treffen, die ihm zu Gute kommen. Wer Macht hat, kann durchsetzen, was zu seinem Vorteil ist. Macht über andere zu haben bedeutet, andere dem eigenen Willen unterwerfen zu können.“

Das schlimmste, was einem freiheitlich-demokratischen Staats-Organismus passieren kann: Viren, die sich als Abwehrkräfte ausgeben!
*BVerfG-Urteil vom 25.07.2012 (2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11) stellt fest, dass es keine verfassungsgemäßen Parlamente seit mindestens 1956 in der BRD gab.

Das Wahlgesetz ist mit Artikel 21 und 38 unvereinbar. Unvereinbarkeit erzeugt Nichtigkeit. Nichtigkeit kann keine Rechtkraft weitergeben – Ernennungen ebenfalls Nichtig!

Somit keinerlei legitimierten Gesetze oder Verordnungen, u.a. keine Richter! Alles privatrechtliche Vereine und private Körperschaften.

1. Die POLIZEI oder Polizei ist die Exekutive-Staffel für die Durchsetzung von kommerziellen Interessen und untersteht dem Befehl der Parteien.
2. Die Interessen werden per Lobby an die nichtrechtsfähigen Privat-Parteien (BGB § 54) meist mit vollständigen Gesetzentwürfen eingereicht.
3. Die nichtrechtsfähigen Parteien haben sich ein Wahlgesetz geschrieben, das mit dem Grundgesetz Artikel 21 und 38 GG nicht vereinbar ist und die hiesigen Wahlen daher “Privat-Wahlen” sind, die durch ein gut inszeniertes Schauspiel (an “Hauptmann von Köpenick” denken) den Anschein einer öffentlich-rechtlichen Regierung erzeugen.
4. Die nichtrechtsfähigen Parteien haben sich illegal den Satz 2 des BGB § 54 ausgeklammert.
5. Die privaten Parteien haben sich die Bildung krimineller Vereinigungen selber illegal erlaubt (StGB § 129 (3) 1.) und kontrollieren das Bundesverfassungsgericht und den Verfassungsschutz
6. Sie haben per Stiftungen und verfassungskriminellen Gruppierungen Handlungsanweisungen verfassen lassen, die das Grundgesetz und das Völkerrecht mit dem Verunglimpfungsbegriff als “Reichsbürger-Geschwurbel”,
in ein Spott- und Hass-Minenfeld befördern, damit sich die Bevölkerung aus Angst selber vom Grundrecht distanziere.
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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch (regelt Privatrecht) 
§ 54 Nicht rechtsfähige Vereine
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
PartG – Gesetz über die politischen Parteien (regelt privates Parteienrecht)
§ 37 Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.

StGB – Strafgesetzbuch (regelt öffentliches Recht)

§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g bis m, Nummer 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

Quelle: https://ifr-un.info/