Die BRD hat keine Staatsgerichte – BRD-Dokumente beweisen es!

Die BRD ist ein Staat? Dann hätte sie unter anderem Staatsgerichte… Abgesehen davon, daß die BRD von Anfang an nicht als Staat entworfen wurde (Professor Dr. Carlo Schmid, Parlamentarischer Rat zum Grundgesetz, von den Alliierten „FÜR“ die Bundesrepublik Deutschland erlassen und genehmigt: „Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten…“ Siehe auch Carlo Schmids wichtigste Textpassagen hier, wurde sie auch durch das „Vereinheitlichungsgesetz“ ihrer Staatsgerichte beraubt. Im Übrigen ist die BRD oder „Germany“ eine NGO – Non Govermental Organization, Nicht-Regierungs-Organisation.
Zum Punkt:
Die Bundesrepublik hat keine Staatsgerichte. Hat das bayerische Verwaltungsgericht in Regensburg vom 07.05.2010 durch die Aussage „auch GVG § 15 ist weggefallen“ bestätigt
Ergänzung:
„GVG“ heißt „Gerichtsverfassungsgesetz“ und ist die Basis zur Verfassung oder zum Handeln der Gerichte.
Im GVG § 15 der BRD – hier Dejure.org – steht „weggefallen“.
Vorher – bis zum 12.09.1950 oder zum 20.09.1990 (verkündet im Bundesgesetzblatt Nr. 40 1950, S. 455), stand bis zur Aufhebung durch das „Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts“ – kurz Vereinheitlichungsgesetz in der Gerichtsverfassung:
Im GVG § 15 des Deutschen Kaiserreichs und Deutschland bis 20.09.1950:
„Die Gerichte sind Staatsgerichte. Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben; an ihre Stelle tritt die Gerichtsbarkeit desjenigen Bundesstaates, in welchem sie ausgeübt wurde. […]
In GVG § 16 der BRD steht:
„Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“

Gerichtsverfassungsgesetz, GVG § 16 bis zum 20.09.1950:
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standrechte werden hiervon nicht berührt.
Im Grundgesetz Artikel 101 steht:

  1. Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
  2. Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Fazit:

  1. Mit der Aufhebung des Paragraphen 15 der Gerichtsverfassung, GVG, gaben die Gesetzgeber oder Bestimmer der BRD – die Besatzungsmächte – 1950 zu, daß die BRD kein Staat ist.
  2. Wie man sehen kann, wurde dieser Paragraph in der Gerichtsverfassung nicht mehr erfüllt, und nirgendwo anders steht „Alle Gerichte sind Staatsgerichte“. Somit haben wir „Privatgerichte“ oder Ausnahmegerichte.
  3. Ausnahmegerichte oder Privatgerichte sind nicht erlaubte Gerichte, entsprechend der Gerichtsverfassung und dem Grundgesetz. Sie enthalten uns den gesetzlichen Richter vor.
  4. Da wir keine gesetzlichen Richter haben, und Ausnahmegerichte, sind diese Gerichte Handelsgerichte, zumindest seit dem 23.11.2007, nachdem das 2. Rechts- oder Bundesbereinigungsgesetz die Wiedereinführung von Besatzungsrecht und dem Kontrollratsgesetz Nr. 35 und mangels Geltungsbereich und Inkrafttreten der Gerichtsverfassung, der ZivilProzeßOrdnung und der StrafProzeßordnung durch das 1. Rechts- oder Bundesbereinigungsgesetz. Siehe meinen Blog hier.
  5. Vorgehensweise bei Handelsgerichten: Nicht auf den vorgesehenen Plätzen Platz nehmen, sonst wird der Vorsitzende (Schein-)Richter zum Kapitän, und man zum Galeerensklaven. Auf den Zuschauerbänken hinsetzen. „Gesetzt den Fall, daß der Mensch der aufgerufenen Person im Saal wäre und Ihnen antwortete, ginge er mit Ihnen einen Vertrag ein?“ fragen. Dann muß ein „ja“ des Richters kommen! Ansonsten das „2. Rechtsbereinigungsgesetz“, 2. BMJBBG herausziehen, und darum fragen, ob man unbehelligt vor- und später zurück zum Vorsitzenden (m./w. ) gehen kann. Sein Wort verlangen. (Zeugen dahaben!) und ihn darauf hinweisen. Nach seiner Haftpflichtversicherung als Privatperson fragen.

Quellen – Überschriften der Quellen darüber:
Die wichtigsten Auszüge vom Grundgesetz aus Carlo Schmids Rede zum Parlamentarischen Rat 1948 (Blog DeineRechte):
http://wp.me/p17gnI-3F
Vorstand der Polizeigewerkschaft Sachsen, Volker Schöne: BRD ohne Handlungsgrundlagen! (Querverweis auf meinen DeineRechte-Blog!)
http://wp.me/p17gnI-14
Wikisource: Gerichtsverfassung § 15 + 16 des Deutschen Kaiserreiches:
http://de.wikisource.org/wiki/Gerichtsverfassungsgesetz#.C2.A7._15.
Dejure.Org: Gerichtsverfassungsgesetz GVG 15 (weggefallen):
http://dejure.org/gesetze/GVG/15.html
Dejure.org: Gerichtsverfassungsgesetz GVG 16 (Verbot Ausnahmegerichte):
http://dejure.org/gesetze/GVG/16.html
Grundgesetz Artikel 101: Verbot von Ausnahmegerichten und ungesetzlichen Richtern
http://dejure.org/gesetze/GG/101.html

Ab hier Bildschirmausdrucke zum besseren Verwerten:


Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg: Gerichtsverfassungsgesetz § 15 fehlt!:
https://deinerechte.files.wordpress.com/2012/04/gvg-weggefallen-bayerisches_verwaltungsgericht_regensburg.pdf
UNO: Bundesrepublik Deutschland/BRD ist eine Nicht-Regierungs-Organisation, NGO, inzwischen gelöscht!
https://deinerechte.files.wordpress.com/2012/04/brd_uno_ngo.pdf
Erstes Rechtsbereinigungsgesetz, 1. BMJBBG:
1. Erstes Rechtsbereinigungsgesetz, 1. BMJBBG:
Zweites Rechtsbereinigungsgesetz, 2. BMJBBG:
https://deinerechte.files.wordpress.com/2012/04/2-bmjbbg-kurz.pdf
Bundesjustizministerium März 2012: umfassende Bestätigung Rechtsbereinigungsgesetze
https://deinerechte.files.wordpress.com/2012/04/bestaetigung_rechtsbereinigungsgesetze.pdf

Quelle: https://deinerechte.wordpress.com/2012/04/27/brd-ohne-staatsgerichte-beweise/


Legitimation der Deutschen Gerichte

Gerichte ohne Legitimation und ohne Handlungsgrundlagen

a) Das GVG, die StPO und die ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) sind nicht vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128]).
Der Bundestag hat beschlossen, den § 1 und § 13 des EGZPO, § 1 und § 5 des EGStPO sowie den §§1, (Geltungsbereich) 3 Abs. 2, §§4, 4a Abs. 2 und § 11 EGGVG des GVG zu streichen. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18 am 19. April 2006 (Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz – 1. BMJBBG) wurden diese Änderungen rechtsgültig.

Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, dass die StPO, ZPO und das GVG ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!

“Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft” (BVerfGE 3, 288 (319f):6, 309 (338, 363))

Urteile des Bundesverfassungsgerichts binden nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz § 31 alle nachstehenden Verwaltungseinheiten und Organe als rechtsverbindlich.

Das GVG, die StPO und die ZPO wurden danach weder vom Bundespräsidenten unterzeichnet noch wurden diese einfachgesetzlichen Vorschriften im Bundesgesetzblatt formell unter Angabe des Tages des Inkrafttretens und deren Geltungsbereiche verkündet. Diese Gesetze sind gar nicht in Kraft getreten und die Anwendung dieser Vorschriften scheidet grundsätzlich aus.

Das bedeutet aber auch, dass jeder Richter und jede/r Justizangestellte/r, der/die auf der Grundlage dieser indes nichtigen Vorschriften handelt gleichzeitig zum Täter wird und nach § 839 BGB und in Folge § 823 BGB haftbar zu machen ist.

b) Mit dem SHAEF Gesetz Nr. 2 von 1944 wurden alle Deutschen Gerichte im besetzen Gebiet geschlossen und ihrer Amtsgewalt für verlustig erklärt.

Mit der Einführung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des “Vereinigten Wirtschaftsgebietes” wurde durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950, Artikel 1 I Ziffer 13 u.a. durch Streichung des § 15 GVG die staatliche Gerichtsbarkeit aufgehoben und die freiwillige Gerichtsbarkeit eingeführt.

Mit dem 1. BMJBBG wurden nun folgende Änderungen beschlossen:

Art. 21
Die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung in der im BGBl Teil III, Gl.Nr. 300-5, veröffentlichten bereinigte Fassung wird aufgehoben.

Art. 22
Das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts in der im BGBl Teil III, Gliederungsnummer 300-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. 1 S. 751), wird aufgehoben.

Im 2. BMJBBG
Art. 18
Aufhebung des Gesetzes, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 318-1 wird aufgehoben.

Und schließlich noch…

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.1898 (RGBl. 1S 771) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.03.2009 (BGBl. 1S 470) m.W.v. 18.03.2009 außer Kraft getreten am 01.09.2009 aufgrund Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. 1S.2586) des Weiteren Art. 23 Aufhebung des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit.

In der Bundesrepublik gibt es somit weder eine “staatliche Gerichtsbarkeit” noch eine “freiwillige Gerichtsbarkeit”. Wie das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium des Innern mitteilen, ist das Bonner Grundgesetz nach wie vor gültig, daher sind “Ausnahme” oder gar “Sondergerichte” nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG verboten. Eine Weiterführung eines Rechtsstreites ist aus gegebenem Anlass nicht möglich und zunächst zu klären, um welche Art der Gerichtsbarkeit nach Aufhebung der “freiwilligen Gerichtsbarkeit” es sich in dieser Angelegenheit handelt. Daher ist der Legitimationsnachweis des angeschriebenen Gerichts unabdingbar.

c) Wie sich dem Handelsregister und internationalen Firmenverzeichnissen entnehmen lässt, werden das Bundesministerium der Justiz und jedes Landes-Ministerium der Justiz, für Integration und Europa als Firma geführt was bedeuten würde, daß das angeschriebene Gericht eine Niederlassung (Business Unit) dieser Firmen ist. Das würde auch erklären, warum die Gerichte eine USt-ID besitzen. Die Angestellten der lokalen Niederlassungen sind somit Lohn- und Leistungsempfänger dieser o.g. Firmen.

Eine Firma (abgekürzt: Fa.; von lat. firmare “beglaubigen, befestigen”) ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, seine Unterschriften leistet und unter dem er klagen und verklagt werden kann (§ 17 HGB).
Zur Führung einer Firma sind nach deutschem Handelsrecht nur Kaufleute berechtigt. Ein solches Handelsgewerbe muß, wie es der Anlage zu entnehmen ist, in das Handelsregister eingetragen werden.

Dem Unterzeichner stellt sich nun die Frage, mit was das angeschriebene Gericht als Niederlassung (Business Unit) des Bundesministeriums der Justiz und das jeden Landes- Ministerium der Justiz, für Integration und Europa handelt bzw. Geschäfte betreibt- etwa mit Entscheidungen?

Ein Hinweis zu dieser Entwicklung gibt auch der aufgehobene § 15 GVG, wonach Staatsgerichte wohl aufgehoben sind und durch Privatgerichte ersetzt wurden.

Eine hoheitlich handelnde Behörde kann keine Firma sein. Da aber das Bundesministeriums der Justiz und jedes Landes-Ministerium der Justiz, für Integration und Europa im Handelsregister geführt werden, können sie nicht sein, was sie vorgeben- eine staatliche Behörde.

Das würde auch erklären, warum es in Deutschland keine gesetzliche Richter gemäß Art. 101 GG gibt, da es sich wohl eher um privatrechtliche Schlichter und Mediatoren handeln dürfte, die auch nach § 839 BGB privatrechtlich zu belangen sind.

Quelle: https://www.oppt-infos.com/index.php?p=legitimation_der_deutschen_gerichte


Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können.
Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“
(BverwGE 17, 192 = DVBI 1964, 147)
„Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft.“
(BVerfGE 3, 288 (319f):6, 309 (338, 363))


Erstes Bundesbereinigungsgesetz:
Das „erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz“ wird nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 24.04.2006 gültig.  
Artikel 14 – Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (300-1)
Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I.S. 3390), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1, 3 Abs. 2, §§ 4, 4a Abs. 2 und § 11 werden aufgehoben.
2. In § 29 Abs. 2 wird das Wort „Reichsgesetzes“ durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt.


Artikel 49 – Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (310-2)
Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I.S. 2437), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1, 2, 13, 16 und 17 werden aufgehoben.
2. Der § 20 wird wie folgt gefasst…


Artikel 57 – Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (454-2)
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I.S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I.S. 3574), wird aufgehoben.


Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (312-1)
Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl, I.S. 2360)geändert worden ist, werden aufgehoben.


Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG)
§ 31 

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.


Art. 20 GG _ Grundgesetz

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Durch die momentane, rechtliche Situation in der BRD GmbH, die Zentralverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes, haben die Bürger des Deutschen Reiches kaum noch eine Möglichkeit auf RECHT und ORDNUNG.

Die BRD unterstützt ihre Bürger nur noch in der Form, ihnen Scheingerichte vorzutäuschen, welche keine Staatsgerichte mehr sein können. Der Geltungsbereich für die wichtigsten Gesetze wurde per 1.und 2. Bundesbereinigungsgesetz aufgehoben.

So wurden mit dem 1. Bundesbereinigungsgesetz v. 19.04.2006

  • die Gerichtsverfassung “GVG” – siehe Artikel 14 – Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (300-1)
  • die Zivilprozessordnung “ZPO” – siehe Artikel 49 – Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (310-2)
  • die Strafprozessordnung “StPO” – siehe Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (312-1)

aufgehoben.

Mit Aufhebung der EG haben die betreffenden Gesetze ihren Geltungsbereich verloren, gelten daher nirgends und sind deswegen null und nichtig (Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit) [BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147] und gegen das Bestimmtheitsgebot [BVerwGE 1 C 74/61 vom 28. 11. 1963; § 37 VwVerfG]).

„Gerade diese Norm bewertet erst den unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Betroffenen, muss also rechtsstaatlich in jeder Hinsicht einwandfrei sein. Dazu gehört in erster Linie die unbedingte Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres rechtlichen Geltungsbereiches.“ (BVerfGE I C 74/61 vom 28. 11. 1963 [„Bestimmtheitsgebot“])
„Jedermann muss in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können, um sein Verhalten entsprechend darauf einzurichten.
Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.
Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegend juristischem Inhalt hinreichend verstehen.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147 [„Gebot der Rechtssicherheit“])

Mit dem zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht v. 23.11.2007 Bundesgesetzblatt, Seite 2614 haben sich die Besatzungsmächte mit Art. 4 § 3 zu ihren Rechten und Pflichten bekannt. Dies war notwendig, weil die Besatzungsmächte einschneidende Gesetzänderungen durchgeführt haben Diese Gesetzänderungen wurden quasi vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erzwungen. Dieser internationale Gerichtshof hat festgestellt, dass die BRD kein effektiver Rechtstaat mehr ist (Az.: EGMR 75529/01 v. 08.06.2006). Dafür sind die Besatzungsmächte zumindest mitverantwortlich. Um sich dieser Verantwortung für den Unrechtstaat zu entziehen, wurde die Verwaltungsbefugnis der BRD mittels 1. und 2. Bundesbereinigungsgesetz als gesetzliche Aufgabe der BRD entzogen.

Im Zweiten Bereinigungsgesetz, Artikel 3, wurde das Gesetz über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgehoben.

Es wurde u. a. aufgehoben das Einführungsgesetz (EG) zum Ordnungswidrigkeitengesetz (Owig) welches den Geltungsbereich enthielt (beschlossen am 11. 10. 2007, aufgehoben am 25. 11.2007. Rechtskraft / Rechtswirksamkeit mit Bekanntgabe im BGBl. am 29. 11. 2007, Teil I, S. 2614 ff.)

Artikel 57 – Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten: „Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl., I, S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl., I, S. 3574), wird aufgehoben.“ (BGBl., 29. 11. 2007, Teil I, S. 2614 ff.)

Am 23.11.2007 wurde mit dem 2. Bundesbereinigungsgesetz schließlich alles was nicht Art. 73, 74 und 75 GG zuzuordnen und Bundesgesetz ist, aufgehoben. Damit hat man dem gesamten Justizwesen (Art. 92 – 104 GG) die gesetzliche Befugnis entzogen. Ausdrücklich davon ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 (Schiedsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten), BMJBBG Art. 4 § 1 (2), 1952 wurde das Staatshaftungsgesetz gelöscht und mit Aufhebung v. Art. 34 GG durch das 2. BMJBBG v. 23.2007 mit Art. 4 § 1 (1) auch die Staatshaftung und damit die „öffentlich-rechtlichen“ Regelungen.

Übrigens: Die „Polizei“ beruft sich bei Fahrzeugkontrollen mittlerweile auf § 36, Abs. 5, der Straßenverkehrsordnung [StVO]. Eine Ordnung ist aber kein Gesetz und hat darum keine Gesetzeskraft.


Kleine Zusammenfassung:In der Staatssimulation „BRD“ gibt ´s keine gesetzlichen Geschäftsverteilungpläne (GVP) bei „Gerichten“ und damit keine gesetzlichen Richter.

Mit Streichung des § 1 Einführungsgesetz (EG) zum Freiwilligengerichtsbarkeitsgesetz (FGG) und Wegfall des § 15 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) („Gerichte sind staatliche Gerichte“) im Jahr 1950 verfügen „BRD“-„Gerichte“ über keinen gesetzlich geregelten GVP mehr nach § 21 e GVG.

An „BRD-Gerichten“ sind somit keine gesetzlichen Richter nach Art. 98, Abs. 1 u. 3, GG tätig.

Niemand darf aber nach § 16 GVG dem gesetzlichen Richter entzogen werden. Auch Ausnahmegerichte sind unzulässig:
„Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“ (Art. 101, Abs. 1, GG)
Jeder hat Anspruch auf rechtliches Gehör: „Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“ (Art. 103 GG).
Es gibt auch kein Gerichtsverfassungsgesetz mehr, da dieses im 1. Abschnitt „Allgemeine Vorschriften §§ 1“ weggefallen ist.
Die Vorschrift wurde aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht (Bundesbereinigungsgesetz) im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006. GVG, StPO, ZPO und Owig sind also seit Ende April 2006 aufgehoben worden da sie keinerlei Geltungsbereiche mehr haben.

Daraus folgt messerscharf: Ohne eine ZPO ist kein Zivilverfahren, kein Ordnungswidrigkeitenverfahren, kein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auch kein sonstiges Zwangsverfahren oder eine Umsetzung von Erzwingungshaft mehr möglich.

Hier finden Sie:

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (1. BMJBBG)

https://www.buzer.de/gesetz/7172/index.htm


Bundesjustizministerium gibt zu: alle Gerichte sind seit 2007 aufgelöst… 
Geschrieben von von: staseve

Leipzig. Auf Anfrage einer unserer Staatlichen Selbstverwaltungen beim Ministerium für Justiz, ob denn die Bereinigungsgesetze Gültigkeit haben, wurde dies voll umfassend bestätigt. Es wurde auch bestätigt, dass die Gesetze aufgehoben wurden. „Beide Gesetze über die Rechtsbereinigung sind somit voll wirksames Bundesrecht.

Von ihrem Zweck her setzten sie älteres Recht, das keinen praktischen Anwendungsbereich mehr hat außer Kraft. Somit dienen diese Gesetze dazu, überflüssige Regelungen zu streichen und die Rechtsordnung insgesamt übersichtlicher zu machen“.
Das heisst nunmehr, ab dem 30. November 2007 gilt kein Gerichtsverfassungsgesetz, keine Zivilprozeßordnung (ZPO), keine Strafprozeßordnung   (StPO) und das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) nur noch im Rahmen des Geltungsbereiches (§ 5 auf Schiffen und Flugzeugen).

Es wurden mit dem 30. November 2007 viele weitere Gesetze aufgehoben. Alle Gesetze die keinen Geltungsbereich haben, kein Vorschaltgesetz haben oder gegen das Zitiergebot Artikel 19 Grundgesetz (GG) verstossen sind in die Zukunft von Haus aus nichtig, urteilte das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1953.

»Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen.«  so der Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen.

Das Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ), die Zivilprozessordnung ( ZPO ), die Finanzgerichtsordnung ( FGO ), das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG ), die Abgabenordnung 1977 ( AO 1977 ) sowie das Umsatzsteuergesetz ( UStG ) sind ungültig, weil sie insbesondere, alle zitierpflichtige Gesetze im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG sind. Alle diese einfachen Gesetze greifen in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Wenn einfache Gesetze in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte eingreifen, dann müssen diese einfachen Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das jeweilige einzuschränkende Freiheitsgrundrecht namentlich unter Angabe des Artikels im Gesetz nennen. Wobei unabhängig vom Zitiergebot nunmehr beim GVG und der ZPO auch noch die Vorschaltgesetze gestrichen wurden.

Das heisst, bis auf das Schiedsgericht in der Arbeitsgerichtsbarkeit (AHK-Befehl NR. 35), sind somit völkerrechtlich seit dem 30. November 2007 alle Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland (Treuhandverwaltung der Alliierten) aufgehoben. Dies bedeutet nunmehr nach der Lehre wie es der Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen zur Nichtigkeit auf den Punkt gebracht hat es gibt faktisch keine Gerichte mehr. Aber sie sind ja noch vorhanden. Klar sind sie vorhanden aber als reine „Firmengerichte“ nach dem Seehandelsrecht (Admirality Law) . Das bedeutet völkerrechtlich gesehen, sobald ein Vertrag geschlossen wird , gibt es eine Entscheidung. Man betritt mit dem Gerichtssaal ein “ – symbolisch gesprochen – Handelsschiff“ ausserhalb der 12 Meilen Zone. Der Richter oder die Richterin ist der „Kapitän“ und der weis was Recht ist. Admirality Law (Seehandelsrecht) ist dem Völkerrecht nachgeordnet. D.h. Sobald man einen „Contract“ also einen Handelsvertrag eingegangen ist, ist man dem Richter („Kapitän“) unterworfen  und nur der weis was Recht ist. Die sogenannten Rechtsanwälte arbeitem diesem Richter oder der Gerichtskammer nach Seehandelsrecht in einem geordneten Verfahren zu. Der Betroffene der den „Contract“ (Vertrag) akzeptiert, als Kläger, Beklagter oder Angeklagter, ordnet sich damit nach dem Seehandeslrecht dem Gericht nach Admirality Law unter. Nach dem Seehandeslrecht liegt eine Akzeptanz dann vor wenn beide „Partner“ sich im „Willen“ einig sind. Das kann auch mündlich geschehen. Sobald sie sich also im „Gerichtssaal (Handeslschiff) setzen akzeptieren sie dieses. Auch dürfen sie eine Verhandlung nicht eröffnen lassen, weil dann die Willensübereinstimmung zum Ausdruck kommt und der „Contract“ als geschlossen gilt , völkerrechtlich gesehen.