Stellung des Gerichtsvollziehers, OLG München
STELLUNG DES GERICHTSVOLLZIEHERS OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 05.02.2013, 9 VA 17/12. SHAEF, MILITÄRSTAATSANWALTSCHAFT MOSKAU. (HELIODA1) STELLUNG DES GERICHTSVOLLZIEHERS OLG MÜNCHEN, BESCHLUSS VOM 05.02.2013, 9 VA 17/12 13. FEBRUAR 2015 JOERG 6 KOMMENTARE OLG
München, Beschluss vom 05.02.2013, 9 VA 17/12
Leitsätze:
1. Ein Gerichtsvollzieher ist kein Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts bzw. Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts i.S.d. § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO.
2. Der Begriff “Gericht” in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO ist im funktionellen Sinne zu verstehen und erklärt eben nicht, dass ein GVZ ein Beamter sei.
3. Die notwendige sachliche Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers bei seiner Tätigkeit ist nicht gegeben. Er handelt zwar selbständig und eigenverantwortlich, aber nicht sachlich unabhängig, auch wenn er der Dienstaufsicht des Amtsgerichtspräsidenten bzw. Amtsgerichtsdirektors untersteht.
4. Ein Gerichtsvollzieher ist auch weder selbst eine “Behörde” i.S.d. § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO, noch “Teil einer Behörde”.
5. Gerichtsvollzieher sind zwar in die Organisation der Amtsgerichte eingebunden, aber nicht wie andere Beamte.
6. Gerichtsvollzieher treten rechtlich nach außen nicht als Beamte oder Angehörige eines Amtsgerichts in Erscheinung.
7. Gerichtsvollzieher sind als normale Selbständige zu betrachten. Sie unterhalten ein eigenes Büro mit eigenständig Organisationsstruktur, welches sie mit den vereinnahmten Gebühren finanzieren, im Unterschied eines Vollstreckungsbeamten des Finanzamtes.
8. Rechte, wie sie Beamte teilweise haben, hat der Gerichtsvollzieher nicht.
Dauerhafte Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf NICHT-Beamte ist nach
Urteil BVerfG, 27.04.1959 2BvF2/58 verfassungswidrig
Menschenrechtsverletzungen in Deutschland – Täuschung der Bürger
Gerichtsvollzieher sind privat unterwegs!
ünter Plath (Richter i.R.), Burkhard Lenniger (Kriminalbeamter a.D.)
Lizenz
Alle Rechte vorbehalten. Nur zur privaten und nicht kommerziellen Verwendung freigegeben mit Angaben der Herausgeber und Autoren.
Rechtsfrage/n
Ist die Privatisierung des Vollstreckungsorgans des Gerichtsvollziehers im Zwangsvollstreckungsverfahren mit den tragenden Verfassungsgrundsätzen des Bonner Grundgesetzes vereinbar?
Expertise
Der Gerichtsvollzieher war bis zum 31.07.2012 Beamter der Justiz mit der Aufgabe, Urteile und andere Vollstreckungstitel zwangsweise zu vollstrecken sowie (auch außerhalb eines konkreten Gerichtsverfahrens) Schriftstücke zuzustellen. Er unterstand in seiner Funktion als Landesbeamter dienstrechtlich seinen jeweiligen Dienstvorgesetzten nach dem Beamtenrecht, als Kostenbeamter dienstrechtlich Beamten der Landeskasse im Wege von regelmäßigen Überprüfungen und als eigenständiges Vollstreckungsorgan formellrechtlich dem Vollstreckungsgericht, das über gegen seine Vollstreckungshandlungen eingelegte Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe entscheidet. Seit dem 01.08.2012 ist der Gerichtsvollzieher freiberuflich tätig (Beleihungssystem).
Da der Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung von Urteilen und anderen Vollstreckungstiteln hoheitlich tätig wurde, bedurfte es dafür einer grundgesetzlichen Ermächtigung. Die einschlägige Vorschrift in Artikel 33 Abs. 4 GG lautet seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes:
»Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.«
Als Träger hoheitlicher Befugnisse gemäß Art. 33 Abs. 4 GG war er gemäß Art. 20 Abs. 2 GG als besonderes Organ der vollziehenden Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unverbrüchlich an die unverletzlichen Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht und gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden.
Als Angehöriger der staatlichen Gewalt hatte er in jedem Einzelfall die wichtigste Wertentscheidung des Bonner Grundgesetzes gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG mit der Verpflichtung für die gesamte staatliche Gewalt gemäß Satz 2 zu beachten. Die Vorschrift lautet:
»Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.«
Weiter online hier: http://www.petra-timmermann.de/Meinung/2013/Urteil-01.08.2012-Gerichtsvollzieher-sind-keine-Beamten-mehr.html
Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (Vermögensauskunft) in der Zwangsvollstreckung
weggefallen, da §§ 899 bis 915 h ZPO weggefallen sind!
Die Aufforderung zur Abgabe der „Eidesstattlichen Versicherung“ in der Zwangsvollstreckung ist mit Wirkung zum 01. Januar 2013 weggefallen, da die §§ 899 bis 915 h ZPO weggefallen sind, in denen die u.a. die “ Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung in der Zwangsvollstreckung“ geregelt gewesen sind.
Dennoch fordern auch noch dieses Jahr die Gerichtsvollzieher wegen ihrer Nichtkenntnis und der Nichtkenntnis der Rechtsanwälte oder der entspr. vermeintlichen Gläubiger selbst immer noch die vermeintlichen Schuldner auf, die „Eidesstattliche Versicherung“ (Vermögensauskunft) abzugeben.
Wie wir nun schon länger wissen, sind Gerichtsvollzieher seit dem 01. August 2012 keine Beamten mehr, dürfen deshalb auch keine hoheitliche Maßnahmen in Form von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen mehr treffen, durften dies jedenfalls schon seit dem 01. August 2012 nicht mehr bezogen auf die bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften nach §§ 899 bis 915 h ZPO und der hier geregelten „Eidesstattlichen Versicherung“.
Sie dürfen es nun auch mangels der weiteren Existenz der „Eidesstattlichen Versicherung“ und den weggefallenen §§ 899 bis 915 h ZPO nicht mehr. Die „Eidesstattliche Versicherung“ ist im Vollstreckungsrecht nicht mehr existent.
Alle Maßnahmen von Gerichtsvollziehern, die eine „Eidesstattliche Versicherung“ betreffen, sind spätestens seit dem 1. Januar 2013 unzulässig und stellen zudem eine gesetzwidrige und willkürliche Maßnahme dar, die vorsätzlichen strafrechtlich relevanten Charakter inne hat. Vorsätzlich deshalb, da dieser Personenkreis sein Nichtwissen um seinen Status und seine Vorgehensweise billigend in Kauf genommen hat.
Lassen Sie sich deshalb von den Privatpersonen bzw. Unternehmern Namens „Gerichtsvollziehern“ nichts gefallen. Sorgen Sie für Zeugen und klären Sie diesen Personenkreis auf. Bleiben Sie dabei ruhig und höflich, denn die meisten von diesem Personenkreis wissen es wirklich noch nicht. Ist der Personenkreis weiter hartnäckig, rufen Sie die Polizei hinzu.
Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen.
Bundesverfassungs-Urteil 1 BvR 147/52
Fall: Beamtenverhältnisse
Fundstellen: BVerfGE 3, 58; DVBl 1954, 86; DÖV 1954, 53; JZ 1954, 76; MDR 1954, 88; NJW 1954, 21
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Datum: 17.12.1953
Aktenzeichen: 1 BvR 147/52
Entscheidungstyp: Urteil
Leitsätze
1. Wer an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, für dessen Entscheidung es auf die Verfassungsmäßigkeit einer Norm ankommt, hat grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse, gegen die Norm selbst Verfassungsbeschwerde einzulegen. Ist jedoch die Norm bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht das Verfahren aussetzt, um dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, auch seinerseits Verfassungsbeschwerde einzulegen.
2. Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen.
3. Art. 129 WRV hat im nationalsozialistischen Staat seine Verfassungskraft verloren und sie auch später nicht wiedererlangt.
4. Die Geltung des Satzes, daß der Wechsel der Staatsform die Beamtenverhältnisse unberührt lasse, setzt voraus, daß es sich um echte Beamtenverhältnisse in traditionell-rechtsstaatlichem Sinne handelt, wie sie sich im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts in Deutschland entwickelt haben.
5. Die durch das nationalsozialistische Beamtenrecht geschaffenen rechtserheblichen Tatsachen und Rechtszerstörungen lassen sich nicht als nur tatsächliche Behinderungen der Geltung des “wirklichen Rechts” beiseite schieben und nachträglich ungeschehen machen. Aus Gründen der Rechtssicherheit können sie nur durch neue gesetzgeberische Maßnahmen beseitigt werden.
6. Die nach dem 8. Mai 1945 neu begründeten Dienstverhältnisse standen unter dem besonderen Vorbehalt des Eingriffes der Militärregierung zum Zwecke der politischen Überprüfung. Amtsentfernungen zu diesem Zwecke hatten in der amerikanischen Besatzungszone nicht eine Suspension, sondern eine endgültige Entlassung zur Folge.
Deutsche Gerichtsvollzieher – Private Kopfgeldjäger?
Das Gerichtsvollzieher “Beliehene” Beamten sind IST (derzeit) FALSCH!
Das wären sie nur dann, wenn denn das Gerichtsvollziehergesetz auch Gültigkeit hätte, wo in § 1 das mit dem “Beliehenen Beamten” auch dann drin steht… hat es aber nicht, weil es noch gar nicht verkündet wurde. Er ist derzeit weder beliehener Beamter, noch ein Beamter im gesetzlichen Sinne wegen der Aufhebung von § 1 GVO
Dauerhafte Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf NICHT-Beamte ist nach Urteil BVerfG, 27.04.1959 2BvF2/58 verfassungswidrig!
Der Gerichtsvollzieher gehört zu den Organen der Rechtspflege und ist in einem ihm zugewiesenen Amtsbezirk tätig!?
Nein ist er nicht mehr – §§ 20, 24 GVO die das regelten SIND AUFGEHOBEN seit dem 01.08.2012, ein Amtsbezirk wird nicht mehr zugewiesen
In Deutschland sind „Gerichtsvollzieher“ und „Obergerichtsvollzieher“ Amtsbezeichnungen von Beamten im mittleren Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A8 und A9)!?NEIN ist er nicht mehr – § 10 GVO Vergütung wurde ebenfalls zum 01.08.2012 aufgehoben, er erhält KEINE Besoldung mehr, sondern lebt nun von den Gebühren bei erfolgreicher Pfändung beim Schuldner
Nach einer erfolglosen – in der Amtssprache „fruchtlosen“ – Pfändung oder bei Vorliegen einer der anderen Voraussetzungen nach § 807 ZPO kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung (früher: Offenbarungseid) abnehmen!?NEIN darf er nicht – ein Gerichtsvollzieher ist die Exekutive, die Abnahme eine eidesstattlichen Versicherung darf aber nur die Judikative, ist also den Richtern vorbehalten wegen der zwingenden Gewaltenteilung im Grundgesetz!
Rechtsgrundlage der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher sind vor allem § 154Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)!?
NEIN kann es nicht sein, weil Gerichtsvollzieher keine Beamten mehr sind und durch den Zusatz in Klammer “(Gerichtsvollzieher)” wird er nicht zum Beamten. Dieser Paragraph im GVG hat derzeit keine Rechtsgrundlage wegen des Fehlen der Legitimation durch das Gerichtsvollziehergesetz, welches keine Legitimation durch das Grundgesetz hat
Wegen Schulden in Erzwingungshaft?
Niemand darf wegen einer Geldforderung in Haft genommen oder zu einer EV gezwungen werden!
Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (analog Art. 6 II EMRK), durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind, ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, – und somit auch die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung -, eine Menschenrechtsverletzung. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK): Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden „Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ (siehe auch IP66 Art. 11 (Internationaler Pakt für bürgerliche Rechte))
Land BRD
Unterzeichnung 16/9/1963
Ratifizierung 1/6/1968
Inkrafttreten 1/6/1968
Verwaltungsrecht in der Rechtshirarchie des ius cogens
Menschenrechte als Bestandteile des Völkerrechts gehen in der Rechtshirarchie dem Nationalen Recht vor. Dies wird in den meisten heutigen Verfassungen oder verfassungsmäßigen Gesetzen der Nationalstaaten als zwingende anzuwendende und zu beachtende Rechtsnorm und Rechtsbefehl verankert. Durch Ratifizierung und Anerkennung von Völkerrechtlichen Verträgen und Pakten haben sich viele Nationen zur Einhaltung der Regeln des Völkerrechts und Menschenrechts verpflichtet.
Weiter lesen: https://www.iccjv.org
Siehe auch Artikel 25 GG (Grundgesetz)
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Gerichtsvollzieher bundesweit ohne grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage privatisiert,
§ 1 Gerichtsvollzieherordnung (GVO) „aufgehoben“ mit Wirkung vom 01.08.2012
Bis zum 31. Juli 2012 hat es im § 1 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers geheißen, dass der Gerichtsvollzieher Beamter im Sinne des Beamtenrechts ist. Bundeseinheitlich heißt es seit dem 01. August 2012 an gleicher Stelle, nämlich dem § 1 GVO von nun an: „aufgehoben„.
Nachdem diese ohne grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage erfolgte „Privatisierung“ hoheitlicher Aufgaben wider Art. 33 Abs. 4 GG bereits seit dem 01.08.2012 Rechtswirklichkeit geworden ist, wird derzeit nachträglich verfassungswidrig an einer entsprechenden Grundgesetzänderung gearbeitet. Mehr dazu liest man derzeit auf der entsprechenden Seite des nds. Justizministeriums mit dem Titel: Neuorganisation des Gerichtsvollzieherwesens / Privatisierung. Im verfassungswidrigen Entwurf eines verfassungsändernden Gesetzes heißt es dazu, Zitat:
Gesetzentwurf des Bundesrates, Drucksache 17/1210 17. Wahlperiode vom 24.03.2010 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a) (hier als pdf-Datei)
Änderung des Grundgesetzes
Nach Art. 98 des GG für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil II, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch… geändert worden ist, wird folgender Artikel 98a eingeführt:
Artikel 98a (ENTWURF – BIS HEUTE NICHT IM GG)
Die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und die Ausübung sonstiger Befugnisse der Gerichtsvollzieher können durch Gesetz, die die staatliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen hat, auf Personen, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 33 Abs. 4 sind, übertragen werden. Artikel 92 bleibt unberührt.
Obwohl die Grundgesetzänderung bis heute nicht mit der verfassungsändernden Mehrheit von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde, ist die neue GVO in allen Bundesländern bereits mit dem 01.08.2012 in Kraft in Kraft getreten.
Es werden demzufolge Fakten geschaffen, die eine Grundgesetzänderung auf verfassungswidrigem Wege erzwingen sollen. Verfassungsrechtlich zulässig ist nur ein einfaches Gesetz wie die GVO, wenn dafür auch die grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage bereits zur Verfügung steht, so ist es in den Protokollen des Parlamentarischen Rates noch heute nachzulesen.
Die Privatisierung des Gerichtsvollziehers lässt den Schluss zu, dass in der Bundesrepublik Deutschland das „Kopfgeldjägerwesen“ eingeführt wird, denn der neue Typ Gerichtsvollzieher arbeitet auf eigene Rechung, ohne Erfolg keine Einkünfte, keine Einkünfte kein Wohlstand. Da lässt sich dieser „Kopfgeldjäger“ sicherlich mehr einfallen, um dem Bundesbürger, der immer noch auch Grundrechtsträger ist, nicht nur nachzustellen, sondern ihn auch gewaltsam in seinem persönlichen Sinn zu plündern. Die Bindewirkung an Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG wird damit Schein zu unterlaufen versucht.
Das Muster dieser Vorgehensweise ist seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes symptomatisch. Am 13.03.1951 trat das BVerfGG in Kraft, ohne dass es eine grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Einführung einer Verfassungsbeschwerde gab. Diese wurde entgegen dem ausdrücklichen Willen des Verfassungsgebers trotz Kollision mit Art. 19 Abs. 4 GG einfachgesetzlich normiert und lässt seit dem Tag die Grundrechte praktisch leerlaufen, analog zur Reichstagsbrandverordnung vom 28.02.1933, die damals erlassen wurde, um die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung zu suspendieren.
Internationaler Strafgerichtshof ISTGH
Das Urteil aus dem ISTGH (Internationaler Strafgerichtshof) Den Haag vom 03.02.2012 bestätigt die Zuständigkeit des Deutschen Reichs und nicht die Zuständigkeit der “Bundesrepublik Deutschland“ mit ihrer Finanzagentur GmbH, (HRB 51411), wobei die vermeintlichen “BRD–Ämter”, Behörden, Dienststellen, “Gerichte” und Verwaltungen u.a . bei dnb.com mit eigenen Umsatzsteuernummern gelistet sind. Urteil des BverfGE vom 25.07.2012 (-2 BvF 3/11 -2 BvR 2670/11 -2 BvE 9/11):
Nach Offenkundigkeit dürfen Gesetze von nicht staatlichen BRD Ausnahme– und Sondergerichten (vgl. § 15 GVG) die auf altem Reichsgesetze fußen und somit gegen das gültige Besatzungsrecht, gegen die Völker – und Menschenrechte verstoßen, überhaupt keine legitime Anwendung finden.
Durch Verfassungswidrigkeit des Wahlgesetzes ist seit 1956 kein verfassungsgebender Gesetzgeber am Werk. Damit sind alle BRD-Forderungen eine private Forderung. Verstehen Sie das bitte! Alle BRD-Forderungen (Steuern jeglicher Art, GEZ-Gebühren usw. usf. sind private Forderungen, haben also keinerlei hoheitsrechtliche Rechtsgrundlage und müssen demnach auch nicht bezahlt werden.
Eine Finanzierung von Kriegsgebaren über Kontopfändungen, Zahlungen wegen Ordnungswidrigkeiten, Strafbefehlen, Grundbesitzabgaben, Zwangsvollstreckungen, Steuerabgaben, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Zwangsversteigerungen erfüllt den Straftatbestand des Betruges, des Landes- und Hochverrats, des Menschen- und Völkerrechtsbruchs und somit auch der offenkundigen Volksverhetzung.
Ganz besonders wichtig sind die §§ 46 und 47 der HLKO:
§ 46: Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
§ 47: Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.
Damit war und ist jede Pfändung, jede Steuer, jede Zwangsabgabe ein Verstoß gegen das Völkerrecht.
Vermögensauskunft illegal
Gerne möchte der GV auch gemäß § 802c ZPO eine Vermögensauskunft haben. Die Anwendung dieses § 802c ZPO bedingt jedoch die vorherige Belehrung durch einen Richter gemäß § 480 ZPO. Da der GV kein Richter ist und auch nicht sein kann (Gewaltenteilung Exekutive und Judikative) , kann er auch keine Vermögensauskunft abnehmen.
https://dejure.org/gesetze/ZPO/802c.html
http://dejure.org/gesetze/ZPO/480.html
Sofern dieses Maßnahme der Abgabe der Vermögensauskunft durch Erfüllungsgehilfen seitens der Firma „POLIZEI“ zugunsten des GV unterstützt wird, kann man unterschreiben „unter Zwang“ wie folgt: c.f. (coactus feci) und mit einer Paraphe (jedoch maximal nur mit dem Familiennamen).
Gerichtsvollzieher verstoßen gegen § 4 KStG (Körperschaftsteuergesetz)
Gerichtsvollzieher verstoßen gegen § 4 KStG (Körperschaftsteuergesetz)
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.
(5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
(6) Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn
1. sie gleichartig sind,
2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3. Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.
Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden
Haftbefehle zur Gelderpressung verboten!
Illegale gesetzwidrige Haftbefehle (Beugehaft) ohne Haftrichter zur Geld Erpressung in Deutschland !
Haftbefehle dürfen nur im Strafrecht angewandt werden – das ist international so geregelt. Haftbefehle dürfen daher nicht zur Erzwingung von Geldeinnahmen angewandt werden.
Das ergibt sich aus Art. 25 GG i.V. m. Art. 11 Internationaler Pakt vom 19.12.1966 für bürgerliche und politische Rechte von 1966 – BGBl. 1973 II S. 1533 – am 23. März in Kraft getreten, für die Bundesrepublik Deutschland trat der Pakt mit Ausnahme des Art. 41 am 23 März 1976 – BGBl. 1976 II S. 1068, Art. 41 so dann am 28. März 1979 – BGBl. 1979 II S. 1218 in Kraft.
Art. 11 lautet:
“Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen”.
Erzwingungshaft = Nazi-Gesetze = verbotenhaft
Die Erzwingungshaft in der Bundesrepublik für Deutschland fußt auf altem NAZI-Gesetz und verstößt somit nach § 138 ZPO (vgl. Wahrheitspflicht) i. V. mit § 291 ZPO (vgl. Offenkundigkeiten) i. V. mit § 138 StGB (vgl. Anzeigepflicht) gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik in Deutschland und gegen die Auslegung oder Anwendung des deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Grundsätzen (Verstoß gg. GG Art. 139/Analog).
In diesem Zusammenhang wird hier auf das SHAEF-Gesetz Nr. 1 (z. B. Art. 1 & 4), Kontrollratsgesetz Nr. 1 (Ausrottung der Nazigesetze vom 20. 09. 1945), SMAD Befehl Nr. 2 Abs. 5 vom 10. 06. 1945, verwiesen. Bei Zuwiderhandlungen gegen das Besatzungsrecht, die Völker- und Menschenrechte, sowie gegen die deutschen Rechtsnormen ergeht umgehend Strafantrag mit Strafverfolgung wegen der offenkundigen Verletzung der SHAEF- und SMAD-Gesetzgebung, sowie gegen die BKO und gegen die Auslegung oder Anwendung des deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Grundsätzen (vgl. Verstoß gg. GG Art. 139/Analog)
Zwangsversteigerungen gemäß Grundgesetz der BRD Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 sind in Deutschland verboten!
Zwangsversteigerungen gemäß Grundgesetz der BRD Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 sind in Deutschland verboten! Das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 361/78 – Beschluss vom 27.09.1978 – sagt, dass eine Zwangsversteigerung die Verletzung der Grundrechte aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes darstellen. Besonders hervorzuheben ist hier, dass sich die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger wie Richter aufführen – so sagt es auch sinngemäß das Bundesverfassungsgericht. Die Rechtspfleger/innen missachten oft alle Gesetze und lassen selbst für dubiose, erfundene Forderungen die Zwangsversteigerung anordnen oder durchführen. Ich rate allen Betroffenen, sich gegen diese Machenschaften der Rechtspfleger/innen und ggf. auch Richter zu wehren: Einfach beim Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde und den “Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in der Zwangsversteigerung“ stellen bzw. zu beantragen (Beschluss vom 27.09.1978 – 1 BvR 361/78). Dieses Grundsatzurteil ist im Internet zu sehen. Es sind 14 DIN A 4-Seiten! Zwangsversteigerungen und Zwangsenteignungen gab es nur in der DDR. Die sind im besetzten Deutschland verboten!
Beschluß des Ersten Senats vom 27. September 1978 — 1 BvR 361/78 —
Entscheidungsformel:
Der Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Wittlich vom 21. Juli 1977 – 7 K 8/76 -, der Beschluß des Landgerichts Trier vom 24. November 1977 – 6 T 30/77 – sowie der Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Februar 1978 – 4 W 767/77 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.
Das Verfahren wird an das Amtsgericht Wittlich zurückverwiesen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstattenQuelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv049220.html
Urteil: Berufsunfähigkeitsrenten sind unpfändbar
Erhält man aufgrund einer Behinderung BU-Rente, wird diese bei einer Privatinsolvenz geschützt!
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied März 2011 zugunsten von Betroffenen, dass bei einem Privatinsolvenzantrag die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsrente nicht angetastet werden dürfen.
OLG Düsseldorf – Urteil vom 25. März 2011 – Az. I-7 U 148/09
Quelle: https://www.myhandicap.de/recht-behinderung/gesundheitsrecht/rechtstipps/olg-urteil-berufsunfaehigkeit-rente-insolvenz/
§27 StGB Beihilfe zur straftat durch Bank oder Sparkasse
Wenn eine Bank, dein Konto auf Anweisung eines selbständigen Gerichtsvollziehers pfändet (auch Vorgemerkte Umsätze), ist es §27 StGB Beihilfe zur Straftat. Des Weiteren sind mit größte Wahrscheinlichkeit, die Beschlüsse und Urteile NICHT Rechtskräftig, weil “nicht” oder “nicht ordnungsgemäß” unterschrieben! Siehe auch https://richterunterschrift.jimdo.com
Virtuelles HausrechtNach Urteil des Landgerichts München vom 25. Oktober 2006 (Az. 30 O 11973/05) steht dem Betreiber eines Forums/Webseite ein virtuelles Hausrecht zu, auf dessen Basis er Nutzer von der weiteren Teilnahme ausschließen kann. Hiermit mache ich von meinem Virtuelles Hausrecht Gebrauch und verbiete alle Behörden, insbesondere Ämtern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in dieser Weise beliehenen Personen und Anstalten öffentlichen Rechts der Zutritt. Jegliche Verwendung meiner E.-Mail Nachrichten, Webseiteninhalte sind verboten. Dieses Verbot betrifft auch alle Empfänger, die den Betreibern und Autoren, Inhalten und Darstellungen des Versenders in irgendeiner Weise Schaden zufügen wollen. Weiterhin gilt Artikel 5 GG!
Art. 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
BGH, Beschluss vom 25. November 2010, VII ZB 111/09
-Zum Pfändungsschutz-
Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, sind dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt jedenfalls die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen. Eine Pfändung kleiner Teilbeträge hieraus kommt nicht in Betracht.