Neue EU-Verordnung erlaubt die Beimischung von Hausgrillen in Nahrungsmitteln
Die westlichen Oligarchen wie Rockefeller, Ford, Gates, Soros und Co wollen schon seit längerem die Landwirtschaft durch industrielle Nahrungsmittelproduktion ersetzen oder zumindest ergänzen. Insekten, Grillen, Mehlwürmer und ähnliches leicht züchtbares Getier soll dafür die Rohstoffe liefern. Die EU hat am 4. Januar 2023 die Genehmigung erteilt, Insekten (Hausgrillen – Bild oben) in Backwaren, Teigwaren und anderen Teilfertigprodukten
„für die allgemeine Bevölkerung“ beizumischen.
EIN TIP: NUR NOCH REGIONAL EINKAUFEN UND AUF DIE ZUTATEN LISTE ACHTEN, DIESE LEBENSMITTEL MÜSSEN BOYKOTTIERT WERDEN.
Von den Mainstream-Medien völlig unbeachtet hat die Europäische Union am 4. Januar 2023 im EU-Amtsblatt die neue Verordnung bekanntgegeben. Die Zulassung beginnt 20 Tage nach Veröffentlichung und ist von allen EU-Mitgliedsstaaten nach 20 Tagen (ab 24.01.2023) ausnahmslos umzusetzen.
Obwohl zu wenige veröffentlichte Erkenntnisse vorliegen, bezüglich Allergien und mögliche anaphylaktische Reaktionen, ist die EU-Kommission der Auffassung, dass keine spezifischen Kennzeichnungsvorschriften über mögliche allergische Reaktionen verzeichnet werden müssen.
Die Wahrscheinlichkeit ist jedoch hoch, dass Personen mit Allergien gegen Krebstiere, Weichtiere und Hausstaubmilben beim Verzehr von Produkten mit beigemischten Hausgrillen, ebenfalls allergische Reaktionen zu erleiden. Ebenfalls kann es zu neuen allergischen Reaktionen gegen das Substrat führen, das an die Insekten verfüttert wird.
Dass hier nur eine „Kennzeichnungspflicht“ besteht, wenn das Produkt :
(Acheta domesticus) für Hausgrillen.
(Teneprior Malito) für Mehlwürmer
(Lancuster Migratoria) für Wander Heuschrecke
enthält, ist unverantwortlich.
Das bedeutet: Die EU-Bürger müssen selbst in Erfahrung bringen, dass „Acheta domesticus“ zu Pulver gemahlene, beigemengte Hausgrillen sind und müssen eigenverantwortlich prüfen, ob sie darauf allergisch reagieren könnten.
Verantwortlich für die Bewilligung:
Ursula von der Leyen
Folgende Produkte „für die allgemeine Bevölkerung“ können demnächst mit beigemengten Hausgrillen (Acheta domesticus) im Verbrauchermarkt liegen:
- Mehrkornbrote,
- Mehrkornbrötchen,
- Crackers und Brotstangen,
- Getreideriegel,
- trockene Vormischung für Backwaren,
- Kekse,
- trockene gefüllte und ungefüllte Teigwarenerzeugnisse,
- Soßen,
- verarbeitete Kartoffelerzeugnisse,
- Gerichte auf Basis von Leguminosen und Gemüse,
- Tiefkühl-Fertigpizza,
- allgemeine Erzeugnisse aus Teigwaren und Molkenpulver,
- Fleischanalogen (vegetarische Fleischalternativen),
- Suppen,
- Suppenkonzentraten und Suppenpulver,
- Snacks auf Maismehlbasis,
- Bierähnliche Getränken,
- Schokoladenerzeugnissen,
- Nüssen und Ölsaaten,
- Snacks (außer Chips) und Fleischzubereitungen.
Das EU-Protokoll wurde am 04.01.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Diese Firma aus Vietnam züchtet die Hausgrillen. Sie wirbt mit den „sustainale goals“ der UNO und hat offen schon eine Zertifizierung der European Food Safety Agency (efsa). Mahlzeit.
Auszug aus dem Amtsblatt:
(7) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen in den vorgeschlagenen Mengen sicher ist. Das wissenschaftliche Gutachten bietet folglich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) bei Verwendung in Mehrkornbrot und -brötchen, Crackern und Brotstangen, Getreideriegeln, trockenen Vormischungen für Backwaren, Keksen, trockenen gefüllten und ungefüllten Erzeugnissen aus Teigwaren, Soßen, verarbeiteten Kartoffelerzeugnissen, Gerichten auf Basis von Leguminosen und Gemüse, Pizza, Erzeugnissen aus Teigwaren, Molkenpulver, Fleischanalogen, Suppen und Suppenkonzentraten oder -pulver, Snacks auf Maismehlbasis, bierähnlichen Getränken, Schokoladenerzeugnissen, Nüssen und Ölsaaten, Snacks außer Chips sowie Fleischzubereitungen für die allgemeine Bevölkerung den Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt.
(8) In ihrem Gutachten kam die Behörde außerdem auf der Grundlage einiger weniger veröffentlichter Erkenntnisse zu Lebensmittelallergien im Zusammenhang mit Insekten im Allgemeinen, die den Verzehr von Acheta domesticus nicht eindeutig mit einer Reihe anaphylaktischer Ereignissein Verbindung brachten, sowie auf der Grundlage von Daten, die nachweisen, dass Acheta domesticus eine Reihe potenziell allergener Proteine enthält, zu dem Schluss, dass der Verzehr dieses neuartigen Lebensmittels eine Sensibilisierung gegen Proteine von Acheta domesticus auslösen kann. Die Behörde empfahl, die Allergenität von Acheta domesticus weiter zu erforschen.
(9) Um der Empfehlung der Behörde nachzukommen, prüft die Kommission derzeit die Möglichkeiten, die nötigen Forschungsarbeiten zur Allergenität von Acheta domesticus durchzuführen. Bis zur Bewertung der im Rahmen der Forschung gewonnenen Daten durch die Behörde und in Anbetracht des Umstands, dass Erkenntnisse, die den Verzehr von Acheta domesticus unmittelbar mit Fällen von Primärsensibilisierung und Allergien in Verbindung bringen, bislang keine eindeutigen Schlüsse zulassen, ist die Kommission der Auffassung, dass keine spezifischen Kennzeichnungsvorschriften bezüglich des Potenzials von Acheta domesticus, eine Primärsensibilisierung auszulösen, in die Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgenommen werden sollten.
(10) In ihrem Gutachten stellte die Behörde zudem fest, dass der Verzehr von teilweise entfettetem Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) allergische Reaktionen bei Personen auslösen kann, die gegen Krebstiere, Weichtiere und Hausstaubmilben allergisch sind. Ferner befand die Behörde, dass weitere Allergene in das neuartige Lebensmittel gelangen können, wenn diese Allergene in dem Substrat enthalten sind, das an die Insekten verfüttert wird. Daher ist es angezeigt, dass Lebensmittel, die teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) enthalten, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/2283 entsprechend gekennzeichnet werden.