Beitritt der DDR nicht rechtswirksam – Artikel 23 GG war bereits aufgehoben worden

Dem Volk wurde seit 1990 vorgegaukelt, daß es zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik eine Vereinigung gab. Das ist eine Lüge.

Was bedeutet das?

Der Artikel 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (a.F – alte Fassung) wurde lt. Einigungsvertrag am 23. 09. 1990 aufgehoben. Somit konnte auch keine DDR dem Grundgesetz der BRD gem. Artikel 23 GG zum 03. Oktober 1990 beitreten.
Die in der Präambel aufgeführten neuen Länder sind erst am 14. Oktober 1990 gegründet worden. Somit war auch ein Beitritt dieser Länder gemäß Art. 23 Grundgesetz (a.F.) nicht möglich.

Der Artikel 23 wurde am 23. September aufgehoben, am 29. September rechts wirksam und am 16. Oktober im Bundesanzeiger öffentlich verkündet. Der Einigungsvertrag der am 31.08.1990 durch Schäuble [-BRD-] und Krause [ -DDR- ] unterschrieben wurde, aber erst am 03.10.1990 rechtswirksam. Die Bundesregierung hatte jedoch ab dem 29. September 1990 kein gültiges Staatsgebiet mehr.

Ein rechtswirksamer Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes hat daher bis zum heutigen Zeitpunkt nie stattgefunden. Daher sind auf dem Gebiet der DDR die DDR-Verfassung und DDR Recht weiterhin rechtswirksam. Sie können weder von der BRD noch dessen Regierung für rechtlich unwirksam gemacht werden.

Zudem hat der Bundesminister der Justiz Klaus Kinkel höchstpersönlich am 24. April 1991 das Gesetz vom 23. September zu dem Vertrag vom 31. August 1990 – den Einigungsvertrag – für nichtig erklärt.

Somit erstreckt sich kein Grundgesetz und keine Gesetze einer Bundesrepublik Deutschland auf das Staatsgebiet der DDR. Daher sind Behörden einer vorgeblichen BRD nicht befugt, Vorfälle, Ereignisse oder Gegebenheiten, die ausserhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes auf dem Gebiet der DDR stattfinden oder stattgefunden haben, zum Anlaß und zum Gegenstand judikativen Handelns zu machen. Dies bedeutet eine Überschreitung der örtlichen Zuständigkeit und damit einen eklatanten Verstoß gegen den Art 20 Abs. 3 GG.

Die Deutsche Einheit ist vom Bundesverfassungsgericht schon 1991 als null und nichtig erklärt und verabschiedet worden. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1991 – BvR 1341/90 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Das Gesetz vom 23. Sept. 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands- Einigungsvertragsgesetz-….unvereinbar und nichtig.

Hier ist es nachzulesen im Bundesanzeiger, (direkter Link zum PDF-Dokument)

Ebenso ist die Aufhebung des Artikel 23 GG in der Fassung von 1949 sowie alle Gesetze nachfolgenden Gesetze die dagegen verstoßen (zB. EU Gesetze und Verträge) null und nichtig.

Welche Folgen ergeben sich daraus?

  • Die Bürger der ehemaligen DDR sind somit keine vermeintlichen Bundesbürger, sondern weiterhin DDR Bürger, einschliesslich ihrer Nachkommen. Sie sind berechtigt eine Regierung nach ihren Vorstellungen zu bilden.
  • Auf dem Gebiet der ehemaligen DDR darf kein Recht der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, dies ergibt sich aus Artikel 20 Abs.3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (“Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden”)
  • Stattdessen ist auf dem Gebiet der DDR die DDR-Verfassung und DDR Recht weiterhin rechtswirksam.
  • Allen vermeintlichen BRD-Behörden auf dem Gebiet der DDR fehlt jegliche rechtsstaatliche Grundlage zum Handeln

Quelle: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) und als PDF-Version

Somit kann vom Volk der DDR auch keine Bundesregierung gewählt werden!

Einigungsvertragsgesetz: Artikel 3 Inkrafttreten des Grundgesetzes

Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

Art 4 Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes

[2] Artikel 23 wird aufgehoben.

Artikel 9 Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Das im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags geltende Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Landesrecht ist, bleibt in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz ohne Berücksichtigung des Artikels 143, mit in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Kraft gesetztem Bundesrecht sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt wird. Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Bundesrecht ist und das nicht bundeseinheitlich geregelte Gegenstände betrifft, gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zu einer Regelung durch den Bundesgesetzgeber als Landesrecht fort.

Anmerkung: Wirksamwerden des Beitritts 3. Oktober 1990 in einer BRD ohne Hoheitsgebiet. Damit ist der Einigungsvertrag nichtig.

Artikel 23 GG (vom 23. Mai 1949, letztmalig geändert am 21.12.1983, aufgehoben am 29.09.1990)
[1] Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. [2] In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.

Für Null und Nichtig erklärte Bundesgesetze

Kommentar der Merkel 20 Jahre später anlässlich des Festaktes am 31. August 2000 im Kronprinzenpalais in Berlin:
“Der Einigungsvertrag sollte uns ein gutes Beispiel sein für weitere Verträge, die auf der Welt zu schließen sind.” Die Bundeskanzlerin würdigte den Einigungsvertrag als „etwas Wegweisendes, etwas Fundamentales“. „Es waren unendlich viele Probleme zu lösen“, sagte sie in ihrer Ansprache. Sie erinnerte an den unglaublichen Gewinn an Lebensqualität, den wir heute, 20 Jahre später, verzeichnen könnten.

„Die Lasten der Einheit waren in Wirklichkeit Lasten von 40 Jahren verfehlter sozialistischer Wirtschaftspolitik“, betonte Genscher. Schäuble resümierte: „Es ist uns manches richtig gut gelungen.“

Quelle: https://freeworldnews.us/beitritt-der-ddr-nicht-rechtswirksam-artikel-23-gg-war-bereits-aufgehoben-worden/